Zur Untersuchung nach § 5 Abs 5 StVO sind nur "im öffentlichen Sanitätsdienst stehende oder bei einer Bundespolizeidirektion tätige Ärzte" berechtigt. Der diensthabende Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt fällt jedenfalls nicht unter den Begriff eines im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arztes. Die Verfassungsbestimmung des § 99 Abs 1 lit c StVO bezieht sich nur auf jene Vorschrift des § 5 StVO, in welcher die Pflicht zur Duldung der Blutabnahme geregelt ist. Dies trifft allerdings nur auf dessen Abs 6 zu. Der dort geregelte Fall betrifft jedoch nur Personen, die nicht nur verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, sondern darüberhinaus "gemäß Abs 5 Z 2" zu einem Arzt - sohin zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei der Bundespolizeibehörde tätigen Arzt - gebracht wurden. Nur solche als "Betroffene" bezeichnete Personen im § 5 Abs 6 StVO sind daher auch verpflichtet, eine Blutabnahme vornehmen zu lassen. (Einstellung des Verfahrens)