Aus der Anzeige des Gendarmeriepostens D ergibt sich, daß sich der Beschuldigte damals nicht der Vorführung widersetzt, sondern vielmehr die Mitwirkung an der klinischen Untersuchung verweigert hat. Der Vorwurf, der Beschuldigte habe die Vorführung zu einem im öffentlichen Sicherheitsdienst stehenden Arzt verweigert, besteht daher nicht zu Recht. Die Verwirklichung eines dieser Tatbestände bildet jeweils für sich eine eigene Übertretung. Die Berufungsbehörde ist nunmehr nicht berechtigt, die von der Bezirkshauptmannschaft als erwiesen angenommene Tat auszuwechseln. Da Gegenstand des erstinstanzlichen Strafverfahrens die Weigerung war, sich einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt vorführen zu lassen und nicht die Weigerung, sich dieser Untersuchung zu unterziehen, war das angefochtene Straferkenntnis im Hinblick auf die Anforderungen des §44a Z1 VStG aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.