Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag Fritz über die Berufung des Herrn Erich N gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Margareten, vom 21.3.1996, Zl S 123365/mg/95/Ro, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 2.000,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.
Begründung:
Am 8.7.1995 um 02.35 Uhr wurde der Lenker des PKW's, Marke Porsche 911, mit dem Kennzeichen W-03 in Wien, R-Straße, von Polizeibeamten zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Dabei haben - so heißt es in der Anzeige - Symptome einer Beeinträchtigung durch Alkoholeinwirkung festgestellt werden können (lallende Sprache, unsicherer Gang, gerötete Bindehäute ..). Aufgrund dieser Symptome sei der Lenker aufgefordert worden, sich einer Atemalkoholuntersuchung mit dem Alkomaten zu unterziehen. Laut im Akt befindlichen Meßprotokoll wurden am 8.7.1995 um 02.49 Uhr und um 02.51 Uhr beim genannten Lenker 0,65 mg/l bzw 0,69 mg/l Atemalkoholgehalt mittels Alkomat gemessen. In der Anzeige ist ferner festgehalten worden, daß sich der angehaltene Lenker (dieser habe seine Personalien mit "Theodor" N, wohnhaft in Sch, Z-weg angegeben) nicht habe ausweisen können; dieser habe die Telefonnummer von seinem Lokal in Wien, M-Straße, bekanntgegeben, wobei seine Kellnerin Silvia L telefonisch vom Vorfall verständigt habe werden können. Diese sei dann auf das Wachzimmer gekommen, wobei sie den hier in Rede stehenden Lenker als "Theodor" N identifiziert habe. Zur Rechtfertigung habe dieser angegeben, er habe zu viel getrunken; was solle er machen. Eine Strafregisteranfrage hat ergeben, daß dort ein "Theodor" N nicht verzeichnet sei. Es sei jedoch ein ähnlicher Personendatensatz gefunden worden (nämlich Erich N). Am 28.8.1995 ersuchte die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Margareten, die Bezirkshauptmannschaft M um Einvernahme des Beschuldigten "Theodor" N zum Vorwurf, eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 1 StVO begangen zu haben. In einem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft M vom 26.9.1995 ist festgehalten worden, daß da bekannt sei, daß der im Akt angeführte Vorname "Theodor" unrichtig sei. Der richtige Vorname des Beschuldigten laute Erich.
Bei seiner Einvernahme als Beschuldigter bei der Bezirkshauptmannschaft M (Niederschrift vom 11.10.1995) gab der Berufungswerber, nachdem ihm die gesamte Anzeige vorgelesen worden war, an, er sei nicht der Lenker des angezeigten PKW's zum Tatzeitpunkt gewesen. Er heiße Erich N und nicht Theodor. Das restliche Nationale, das in der Anzeige enthalten sei, stimme. Trotzdem bleibe er dabei, daß er dort nicht gefahren sei; vielmehr sei er in seinem Lokal in Wien, M-straße gewesen und habe dort gearbeitet. Dies könne auch die Kellnerin Silvia L bezeugen, die zu dieser Zeit im Lokal gearbeitet habe. Auch kenne er den Zulassungsbesitzer des PKW's W-03 nicht und sei er mit diesem Auto noch nie gefahren. Er ersuche somit um Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, da er nicht der Beschuldigte sei. Inspektor Gerhard S (dieser führte ua die gegenständliche Amtshandlung durch) wies in seinem Bericht vom 6.11.1995 darauf hin, daß N durch die Identitätszeugin L als N "Theodor" und nicht als N Erich identifiziert worden sei. N Erich habe bei seiner Einvernahme am 11.10.1995 angegeben, den Porsche mit dem Kennzeichen W-03 nie gelenkt zu haben und auch den Zulassungsbesitzer nicht zu kennen. Diese Aussage entspreche sicherlich nicht der Wahrheit. Ebenfalls könne er nicht gleichzeitig in seinem Lokal in Wien, M-straße gearbeitet haben. Ident sei auch die Unterschrift des Familiennamens N auf dem Meßprotokoll und der Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft M vom 11.10.1995. Außerdem wäre zu bemerken, daß die Identitätszeugin L den Beschuldigten N mit "Theodor" angesprochen habe und nicht mit Erich. Es lasse sich daraus schließen, daß die Zeugin L vorsätzlich einen falschen Vornamen angegeben habe. Bei einer Gegenüberstellung würden Inspektor P und er N eindeutig wiedererkennen.
Dem Berufungswerber wurde in der Folge die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme abzugeben, wovon er jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.
Mit dem nunmehr vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe am 8.7.1995 um 02.35 Uhr in Wien, R-straße das KFZ mit dem Kennzeichen W-03 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit a StVO iVm § 5 Abs 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Berufungswerber zu ersetzenden Verfahrenskosten mit S 1.000,-- bestimmt.
Begründend führte die Erstbehörde aus, das Straferkenntnis stütze sich auf die Anzeige vom 8.7.1995, die aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung erstattet worden sei. Der Berufungswerber bestreite, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Aufgrund der Aktenlage und der Stellungnahme des Meldungslegers könne es jedoch als erwiesen angesehen werden, daß es sich beim Beschuldigten um den umseitig Genannten handle und dieser auch die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen habe. Überdies habe er eine ihm am 12.12.1995 eigenhändig zugestellte Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme unbeantwortet gelassen und es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Erschwerend und mildernd sei nichts gewertet worden. Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers seien berücksichtigt worden. Dieses Straferkenntnis wurde laut Zustellnachweis nach zwei erfolglosen Zustellversuchen (am 1.4. und 2.4.1996) am 2.4.1996 beim Postamt S hinterlegt; als Beginn der Abholfrist ist auf dem Zustellschein der 2.4.1996 vermerkt. In seiner gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber vor, das Straferkenntnis enthalte zwar unter der Rubrik "Begründung" kurze schriftliche Hinweise, die Begründung entspreche jedoch inhaltlich nicht den Erfordernissen des § 60 AVG. Der Berufungswerber rügte in seiner Berufung insbesondere die seiner Meinung nach mangelhafte Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (unter Anführung von Judikaturzitaten). Eine logisch begründete Abwägung der widersprechenden Beweismittel sei nicht erfolgt. Gerade weil der Beschuldigte Erich N die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe, habe er gemeint, eine Stellungnahme auch nicht abgeben zu müssen, zumal er zu einer derartigen nicht gezwungen werden könne. Allein die Nichtabgabe der Stellungnahme könne daher - ohne weitere Begründung bei der Beweiswürdigung - nicht gegen den Berufungswerber verwendet werden. Die einzig richtige Aussage in der Begründung sei der Satz über die Kostenentscheidung, die sich auf § 64 VStG gründe. Erich N habe die im Spruch des Straferkenntnisses mit verba legalia umschriebene Tat nicht gesetzt und daher auch nicht die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen. Daß die Behörde selbst Zweifel an der Identität des Erich N als Täter gehabt habe, ergebe sich auch daraus, daß ursprünglich das Straferkenntnis maschinschriftlich den Vornamen Theodor enthalte und erst - offensichtlich später - handschriftlich in Erich ausgebessert worden sei. Im übrigen sei auch die Strafe viel zu hoch bemessen, da Erich N derzeit keinerlei Einkommen habe und von seiner Frau erhalten werde (diese Berufung wurde am 17.4.1996 zur Post gegeben).
Mit ha Schreiben vom 2.5.1996 wurde dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht, daß seine Berufung gegen das Straferkenntnis offensichtlich verspätet eingebracht worden ist. In seiner hierzu abgegebenen Stellungnahme brachte der Berufungswerber vor, der erste Zustellversuch habe am 1.4.1996 stattgefunden und sei das Schriftstück (Straferkenntnis) nach einem zweiten Zustellversuch vom 2.4.1996 hinterlegt worden. Nicht richtig sei, daß das Schriftstück bereits ab 2.4.1996 beim Postamt S zur Abholung bereitgehalten worden sei. Es sei vielmehr erst ab 3.4.1996 beim Postamt S zur Abholung bereitgehalten worden. Im gegenständlichen Fall sei vom Zusteller auf der Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes die Abholung "ab morgen (nächster Werktag)" bestimmt worden. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist habe daher richtigerweise am 3.4.1996 begonnen und am 17.4.1996 geendet, sodaß die am 17.4.1996 zur Post gegebene Berufungsschrift rechtzeitig erstellt und eingebracht worden sei.
Über ha Aufforderung wurde vom Postamt S (in Fotokopie) die Vorder- und Rückseite der Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes vorgelegt. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, daß der Zusteller beide Kästchen auf einmal angekreuzt und damit gemeint habe "heute ab 14.00 Uhr und ab morgen laut Öffnungszeiten des Postamtes". Seine Vorgangsweise sei leider nicht ganz richtig gewesen und sei er belehrt worden, in Zukunft nur ein Kästchen anzukreuzen. Die Sendung (Straferkenntnis) ist am 9.4.1996 vom Berufungswerber (laut Empfangsbestätigung) persönlich behoben worden.
Eine Anfrage bei der Wiener Gebietskrankenkasse hat ergeben, daß der Berufungswerber in der Zeit vom 17.5.1995 bis 8.11.1995 von der N-GesmbH, Cafe-Bar, Wien, M-straße zur Sozialversicherung gemeldet gewesen ist; Frau Silvia L ist seit 14.6.1993 (- laufend) von derselben GmbH zur Sozialversicherung gemeldet. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien führte am 4.9.1996 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Berufungswerber teilnahm und in der die Revierinspektoren Manfred P und Gerhard S sowie Frau Silvia L als Zeugen einvernommen wurden. Der Berufungswerber gab an, Theodor N sei für drei bis vier Wochen Gast in seinem Lokal gewesen. Es habe sich zufällig um eine Namensgleichheit gehandelt. Dieser habe erzählt, er habe auf sämtlichen Schiffen der Welt als Koch gearbeitet. Wenn er eine Arbeitsbewilligung bekomme, werde er auf die C-Inseln gehen. Dieser habe seine Wohnadresse gekannt und anscheinend auch sein Geburtsdatum; er wisse es nicht. Von den beiden Revierinspektoren Manfred P und Gerhard S ist der Berufungswerber als die Person identifiziert worden, die sich bei der Kontrolle am 8.7.1995 als "Theodor" N ausgegeben hat. Die beiden Polizeibeamten haben den Berufungswerber eindeutig wiedererkannt. Der Berufungswerber erklärte, die beiden Zeugen nicht zu kennen.
Die Zeugin Silvia L gab an, sie sei am 8.7.1995 in das Kommissariat im 5. Bezirk gerufen worden, um eine Person abzuholen. Es habe sich dabei um einen Gast gehandelt, der Theodor N geheißen habe. Dies sei ein Stammgast gewesen. Sie sei an diesem Tag auch schon alkoholisiert gewesen, weil sie im Lokal fast die Letzte gewesen sei, die gegangen sei. Herr Theodor N sei ein Bekannter vom Berufungswerber gewesen. Soweit sie wisse, lebe dieser Bekannte in Amerika. Sie habe diesen dann irgendwo im 1. Bezirk aussteigen lassen. Sie glaube, daß der Porsche Herrn Theodor N gehöre. Im Juli 1995 haben der Berufungswerber und sie im Lokal in der M-straße gearbeitet. Ob der Berufungswerber am 8.7.1995 um 02.00 Uhr bzw 02.30 Uhr noch im Lokal gewesen sei, wisse sie heute nicht mehr. Bei der von ihr am 8.7.1995 auf dem Kommissariat S-gasse als Theodor N identifizierten Person habe es sich nicht um den Berufungswerber gehandelt. Abschließend gab der Berufungswerber an, Herr Theodor N sei auch nach dem Vorfall noch etwa eine Woche lang in das Lokal gekommen. Dann sei er weggefahren, wobei er auf die C-Inseln gegangen sein dürfte. In seinen Schlußausführungen blieb der Berufungswerber dabei, es nicht gewesen zu sein, wobei er noch bemerkte, daß das, was die beiden Polizisten sagen, ihn nicht interessiere.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:
Vorweg ist zu prüfen, ob die Berufung gegen das angefochtene Straferkenntnis rechtzeitig eingebracht worden ist. Die Zustellung des Straferkenntnisses an den Berufungswerber an dessen Adresse Sch, Z-weg, durch Hinterlegung am 2.4.1996 (Beginn der Abholfrist: 2.4.1996) ist in dem im Verwaltungsakt befindlichen Rückschein bezeugt. Diese öffentliche Urkunde, an deren Echtheit kein Zweifel besteht, macht über den Zustellvorgang vollen Beweis. Der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung ist jedoch zulässig (§ 47 AVG und §§ 292 und 310 ZPO). Dieser Beweis ist dem Berufungswerber gelungen.
Kann eine dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Sendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden, so ist gemäß § 21 Abs 2 ZustG der Empfänger schriftlich unter Hinweis auf die sonstige Hinterlegung zu ersuchen, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein. Dieses Ersuchen ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Zur angegebenen Zeit ist ein zweiter Zustellversuch durchzuführen. Ist auch dieser erfolglos, ist nach § 17 ZustG zu hinterlegen.
Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist gemäß § 17 Abs 1 ZustG das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Nach § 17 Abs 2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Gemäß § 17 Abs 3 ZustG ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.
So ist auf dem im Akt befindlichen Rückschein festgehalten, daß nach zwei erfolglos gebliebenen Zustellversuchen (am 1.4. und 2.4.1996) das Straferkenntnis vom 21.3.1996 hinterlegt und noch am 2.4.1996 zur Abholung bereitgehalten worden sei. Auf der vom Postzusteller (nach erfolglosem zweiten Zustellversuch am 2.4.1996) in den Briefkasten des Berufungswerbers eingelegten Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes ist durch Ankreuzen vermerkt worden, daß das Schriftstück "ab morgen (nächsten Werktag)" abzuholen sei. In der darüber befindlichen Zeile, in der es "heute ab ... Uhr" heißt, ist 14.00 Uhr eingetragen worden. Das vom Zusteller angebrachte Kreuzchen erstreckt sich über beide auf dem Formular befindlichen Spalten. Von Seiten des Postamtes S wurde mitgeteilt, daß der Zusteller beide Kästchen auf einmal angekeuzt habe, wobei er damit gemeint habe "heute ab 14.00 Uhr und ab morgen laut Öffnungszeiten des Postamtes".
Die Wirksamkeit der Hinterlegung setzt nach § 17 Abs 2 ZustG eine schriftliche Verständigung von der Hinterlegung voraus, die (primär; vgl hiezu das Erkenntnis vom 24.9.1986, VwSlg 12240/A) in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten einzulegen ist und den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen hat.
Eine Hinterlegung ohne schriftliche Verständigung oder eine fehlerhafte derartige Verständigung (zB keine oder eine unrichtige Angabe über den Beginn der Abholfrist) entfaltet keine Rechtswirkungen (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 23.5.1989, 85/07/0161, sowie Walter-Mayer, Das österreichische Zustellrecht, Anmerkung 18 zu § 17 ZustG). Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, daß die Hinterlegung der Sendung mit dem angefochtenen Straferkenntnis am 2.4.1996 unwirksam war und die Zustellung desselben erst am 9.4.1996 (persönliche Behebung durch den Berufungswerber vgl § 7 ZustG) rechtswirksam erfolgt ist. Die am 17.4.1996 zur Post gegebene Berufung ist daher rechtzeitig. Gemäß § 5 Abs 1 StVO in der aufgrund des Tatzeitpunktes im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung gemäß der 19. StVO-Novelle, BGBl Nr 518/1994, darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 mg/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
Gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von S 8.000,-- bis S 50.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens davon aus, daß der Berufungswerber als Lenker des PKW's (Porsche 911) mit dem Kennzeichen W-03 von zwei Polizeibeamten am Tatort zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten worden ist. Aufgrund der beim Berufungswerber festgestellten Alkoholisierungssymptome ist er zum Alkotest aufgefordert worden, den er auch durchgeführt hat. Die mittels Alkomat beim Berufungswerber durchgeführte Untersuchung hat um 02.49 Uhr einen Atemalkoholgehalt von 0,65 mg/l und um 02.51 Uhr einen solchen von 0,69 mg/l ergeben. Der Berufungswerber bestreitet, den PKW zur Tatzeit gelenkt zu haben. So gab er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme als Beschuldigter am 11.10.1995 an, er heiße Erich N und nicht Theodor. Er sei dort nicht gefahren, sondern habe in seinem Lokal in Wien, M-straße gearbeitet. Nähere Angaben zur Person des "Theodor" N machte der Berufungswerber bei dieser Einvernahme nicht. Wie sich aus der im Akt befindlichen Anzeige vom 8.7.1995 (und aus dem Bericht des Meldungslegers vom 6.11.1995) ergibt, hat sich die im vorliegenden Fall zum Zweck einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehaltene Person als "Theodor" N ausgegeben und das Geburtsdatum und die Adresse Sch, Z-weg angegeben. Der Zeuge Revierinspektor S gab an, daß diese Daten in der Folge Frau L vorgehalten und von dieser als richtig bezeichnet worden seien. Auch in der Berufung gegen das angefochtene Straferkenntnis wird allein die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers bestritten, es fehlt jedoch jeglicher Hinweis zur Person des "Theodor" N. Erstmals in der mündlichen Verhandung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien am 4.9.1996 gab der Berufungswerber an, Herr "Theodor" N sei für drei bis vier Wochen Gast in seinem Lokal gewesen, wobei es sich zufällig um eine Namensgleichheit gehandelt habe. Dieser habe erzählt, auf sämtlichen Schiffen der Welt als Koch gearbeitet zu haben. Wenn er eine Arbeitsbewilligung bekomme, werde er auf die C-Inseln gehen. Dieser habe seine Wohnadresse gekannt und anscheinend auch sein Geburtsdatum (er wisse es nicht). Auch nach dem Vorfall sei Herr "Theodor" N noch etwa eine Woche lang in das Lokal gekommen (danach dürfte er auf die C-Inseln gegangen sein). Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien stützt seine Feststellung der Täterschaft des Berufungswerbers auf die Aussagen der beiden in der Berufungsverhandlung als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten, die übereinstimmend und überzeugend angegeben haben, daß es sich beim Berufungswerber um die Person handle, die sich bei der Kontrolle am 8.7.1995 als "Theodor" N bezeichnet habe. Der Berufungswerber ist von den beiden Polizeibeamten eindeutig wiedererkannt worden. Wie eine Anfrage bei der Wiener Gebietskrankenkasse ergeben hat, waren zur fraglichen Zeit sowohl der Berufungswerber als auch Frau Silvia L von der N-GesmbH, Cafe-Bar, M-straße, Wien zur Sozialversicherung gemeldet. In der Anzeige ist festgehalten worden, daß der angehaltene Fahrzeuglenker die Telefonnummer von seinem Lokal in Wien, bekanntgegeben habe. Seine Kellnerin Silvia L habe telefonisch vom Vorfall verständigt werden können. Wie von Revierinspektor S ergänzend in der mündlichen Verhandlung dargelegt wurde, hat sich die von ihnen angehaltene Person als "Theodor" N bezeichnet und das Geburtsdatum und die Adresse (wie es in der Anzeige festgehalten worden ist) angegeben. Diese Daten seien dann Frau L vorgehalten und von dieser als richtig bezeichnet worden. Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, daß der Berufungswerber in Sch, Z-weg wohnhaft ist (genau diese Angaben finden sich auch in der Anzeige zur Person des angehaltenen Lenkers). Der Berufungswerber versuchte nun in der mündlichen Verhandlung - freilich wenig überzeugend - dies damit zu erklären, daß Herr "Theodor" N seine Wohnadresse gekannt habe und anscheinend auch sein Geburtsdatum (er wisse es nicht). In diesem Zusammenhang ist auffällig, daß der Berufungswerber im gesamten erstinstanzlichen Verfahren und auch in der Berufung keinerlei Angaben zur Person des "Theodor" N gemacht hat (wiewohl ihm bekannt gewesen ist, daß die in der Anzeige enthaltenen Angaben zur Person auf ihn zutreffen). Erst in der mündlichen Verhandlung am 4.9.1996 (also mehr als ein Jahr nach dem gegenständlichen Vorfall) brachte der Berufungswerber vor, Herr "Theodor" N sei für drei bis vier Wochen Gast in seinem Lokal gewesen. Dieser sei auch nach dem Vorfall noch etwa eine Woche lang in das Lokal gekommen (dann dürfte er auf die C-Inseln gegangen sein). Bemerkt sei, daß die am 8.7.1995 angehaltene Person ein konkretes Geburtsdatum und einen Geburtsort sowie eine Wohnanschrift angegeben hat. Diese Personaldaten sind von der Zeugin L als richtig bezeichnet worden. Auch hat die angehaltene Person - da die Identität nicht überprüft werden konnte - die Telefonnummer von seinem Lokal in Wien, den eingeschrittenen Polizeibeamten bekanntgegeben. Die Kellnerin Silvia L hat dann auf dem Wachzimmer die Person als "Theodor" N identifiziert und die von diesem angegebenen Daten als richtig bezeichnet. Bei ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung gab Frau L an, sie sei am 8.7.1995 in das Kommissariat, S-gasse, gerufen worden, um eine Person abzuholen; bei dieser Person habe es sich um einen Stammgast namens "Theodor" N gehandelt. Dieser sei ein Bekannter vom Berufungswerber. Soviel sie wisse, lebe dieser Bekannte in Amerika. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien geht davon aus, daß die Zeugin Silvia L bewußt und in Absprache mit dem Berufungswerber in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien am 4.9.1996 falsch ausgesagt hat, um den Berufungswerber zu entlasten. So gab sie an, daß es sich bei Herrn "Theodor" N um einen Stammgast gehandelt habe, während der Berufungswerber lediglich davon gesprochen hat, daß Herr "Theodor" N für drei bis vier Wochen Gast in seinem Lokal gewesen sei. Auch ist vom Berufungswerber im gesamten Verfahren nicht behauptet worden, daß ein Herr "Theodor" N auch an der Anschrift in Sch, Z-weg wohnen würde. Die Zeugin L hat aber auf dem Wachzimmer die Angaben zur Person der am 8.7.1995 angehaltenen Person (also auch Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift) als richtig bezeichnet. Es erscheint auch verwunderlich, daß ein Gast (der drei bis vier Wochen ein Lokal besucht) die dort tätige Kellnerin der Polizei gegenüber als Identitätszeugin namhaft macht. Auch die vom Berufungswerber offenbar ins Auge gefaßte Möglichkeit, Herr "Theodor" N hätte seine Wohnadresse und anscheinend auch sein Geburtsdatum gekannt und diese Daten der Behörde gegenüber als seine eigenen angegeben, erscheint nicht gerade plausibel, wäre es doch naheliegender, daß in einem Fall, in welchem sich jemand für eine andere Person ausgibt, dieser der Behörde gegenüber auch den falschen Namen angibt. Auch hat der Berufungswerber nicht näher dargelegt, wie Herr "Theodor" N (ein Gast seines Lokals) in Kenntnis seines Geburtsdatums und Geburtsorts gelangt sein könnte. Auch hat die angehaltene Person - laut Angabe in der Anzeige, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Unabhängige Verwaltungssenat Wien keinen Grund hat - die Telefonnummer von "seinem Lokal" in Wien, bekanntgegeben. Noch einmal sei bemerkt, daß der Unabhängige Verwaltungssenat Wien in der Frage der Lenkereigenschaft des Berufungswerbers den glaubwürdigen und überzeugenden Angaben der beiden Polizeibeamten folgt, die den Berufungswerber eindeutig als die Person wiedererkannt haben, die sich am 8.7.1995 als "Theodor" N ausgegeben hat. Es ist auch nicht erkennbar, aus welchen Gründen die beiden Polizeibeamten eine ihnen vor der gegenständlichen Amtshandlung unbekannte Person wahrheitswidrig belasten sollten. Ausgehend von den Aussagen der beiden im Zuge der mündlichen Verhandlung einvernommenen Polizeibeamten geht der Unabhängige Verwaltungssenat Wien davon aus, daß der Berufungswerber (Erich N) das im Spruch näher bezeichnete Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt hat. Aus welchen Gründen die Zeugin Silvia L in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien falsch ausgesagt hat (etwa Sorge um ihren Arbeitsplatz bei der N-GesmbH), kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls vermittelte diese Zeugin nachhaltig den Eindruck, daß ihre Angaben nur darauf abzielten, den Berufungswerber zu entlasten. Auch wäre es wohl naheliegend gewesen, wenn die Zeugin L für den Fall, daß sich tatsächlich eine fremde Person der Personaldaten des Berufungswerbers bedient hätte (wovon der Unabhängige Verwaltungssenat Wien jedoch nicht ausgeht), dies dem Berufungswerber wohl sofort mitgeteilt hätte; sie hat ja auf dem Wachzimmer die von der angehaltenen Person angegebenen Geburtsdaten und die Wohnanschrift als richtig bezeichnet. Diese Information wäre wohl das erste gewesen, was der Berufungswerber der Behörde - nach Aufforderung zur Rechtfertigung zum Vorwurf der Übertretung des § 5 Abs 1 StVO - mitgeteilt hätte. Auch vermittelte der Berufungswerber selbst in der mündlichen Verhandlung einen völlig unglaubwürdigen und wenig wahrheitsliebenden Eindruck. So tischte dieser dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien - wohl ohne an die Konsequenzen für die Zeugin L im Falle einer falschen Zeugenaussage zu denken - eine Geschichte auf, wonach es sich bei Herrn "Theodor" N um einen Gast in seinem Lokal gehandelt habe, der mittlerweile jedoch auf die C-Inseln gegangen sei. Wenn es sich bei diesem Gast tatsächlich um einen "Stammgast" (auch nur für kurze Zeit) gehandelt hätte, so wäre der Berufungswerber wohl jederzeit in der Lage gewesen, dessen damaligen Aufenthaltsort (etwa Hotel oder sonstige Unterkunft), allfällige weitere Bekannte oder Freunde des Herrn "Theodor" zu nennen. Vom Berufungswerber wurde jedoch in keiner Weise die behauptete Existenz des angeblichen Lenkers "Theodor" (N) unter Beweis gestellt.
Es sei auch bemerkt, daß die Unterschrift auf dem Meßprotokoll und zB auf der Niederschrift vom 31.10.1995 oder dem Rückschein (betreffend die Zustellung des Ladungsbescheides für die zunächst für 2.9.1996 anberaumte Verhandlung) praktisch ident sind. Beim Berufungswerber hat ein durchgeführter Alkotest bei der ersten Messung um 02.49 Uhr einen Atemalkoholgehalt von 0,65 mg/l und bei der zweiten Messung um 02.51 Uhr einen Atemalkoholgehalt von 0,69 mg/l erbracht. Da bereits der kurz nach erfolgter Anhaltung und Fahrzeugkontrolle am 8.7.1995 durchgeführte Test einen deutlich über 0,4 mg/l liegenden Alkoholgehalt der Atemluft des Berufungswerbers ergeben hat, und er somit gemäß § 5 Abs 1 StVO als alkoholbeeinträchtigt zu gelten hatte, war von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes auszugehen. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann (vgl das Erk des VwGH vom 23.3.1994, Zl 93/09/0311). In dieser Hinsicht hat aber der Berufungswerber im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nichts Erhebliches vorgebracht, sodaß davon auszugehen ist, daß der Berufungswerber im vorliegenden Fall schuldhaft gegen die einschlägige Strafbestimmung der Straßenverkehrsordnung verstoßen hat.
Zur Strafbemessung ist folgendes auszuführen:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die angelastete Verwaltungsübertretung wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse am Ausschluß nicht fahrtauglicher Personen von der Teilnahme am öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr als Lenker eines Fahrzeuges geschädigt. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen war der objektive Unrechtsgehalt, insbesondere im Hinblick auf das Ausmaß der Alkoholbeeinträchtigung, als erheblich anzusehen.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß sich der Berufungswerber im Bewußtsein seiner Alkoholisierung vorsätzlich an das Steuer eines Fahrzeuges gesetzt hat, sodaß sein Verschulden als schwerwiegend zu betrachten ist.
Erschwerend war zu werten (was die Erstbehörde noch nicht getan hat), daß der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt bereits eine einschlägige, rechtskräftige Verwaltungsvormerkung aufgewiesen hat (vgl das Vorstrafenverzeichnis der BH M). Milderungsgründe sind im Verfahren keine hervorgekommen.
Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ging der Unabhängige Verwaltungssenat Wien von den eigenen Angaben des Berufungswerbers aus (verheiratet, kein Einkommen, kein Vermögen, keine Sorgepflichten, zur Zeit Unterstützung durch Familienangehörige).
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe, den Unrechtsgehalt der Tat, das Verschulden des Berufungswerbers sowie den von S 8.000,-- bis S 50.000,-- reichenden Strafsatz ist die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe ohnedies milde bemessen und keineswegs zu hoch. Angesichts des festgestellten, 0,4 mg/l deutlich übersteigenden Alkoholgehaltes der Atemuft des Berufungswerbers wäre die Verhängung einer Geldstrafe lediglich im Ausmaß der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe sachlich nicht gerechtfertigt (vgl das Erkenntnis des VwGH v. 8.9.1995, Zl 95/02/0136). Eine Strafe in diesem Ausmaß erscheint jedenfalls dringend geboten, um den Berufungswerber von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.
Eine Herabsetzung der Strafe kam daher nicht in Betracht. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die gesetzliche Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.
Der Bw wird abschließend auf die Möglichkeit der Einbringung eines - mit S 120,-- Bundesstempelmarken zu versehenden - Ratenansuchens bei der Behörde erster Instanz hingewiesen (§ 54b Abs 3 VStG).