RS UVS Kärnten 1997/10/15 KUVS-K2-2/10/97

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Veröffentlicht am 15.10.1997
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Rechtssatz

Derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, hat die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen, wobei zusätzlich, in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes davon auszugehen ist, daß er auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hingewiesen wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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