Eine wenngleich nicht gesetzmäßige Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes unterliegt nicht dem Beweisverwertungsverbot, wenn der Beschuldigte dieser bei voller Dispositions- und Diskretionsfähigkeit freiwillig zugestimmt hat. Aus diesem Grund mußte der Beschuldigte, der körperlich offenbar sehr wohl in der Lage gewesen wäre, eine Überprüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt durchzuführen, auch nicht zur Atemalkoholmessung aufgefordert werden und war es auch nicht erforderlich, die Frage zu klären, ob der Beschuldigte zur Durchführung einer Atemalkoholkontrolle in der Lage gewesen wäre. Durch die unter freiwilliger Mitwirkung des Beschuldigten durchgeführte Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes und durch die Verwertung der Meßergebnisse wurde die Stellung des Beschuldigten als Rechtssubjekt nicht beeinträchtigt.