Wird die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei Berufung gegen die Einstellung zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte. Wird bescheidmäßig die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen der Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO wegen eines an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit festgestellten Vorfalles verfügt, so erwuchs aus dieser Verfahrenseinstellung die Wechselwirkung, daß eine neuerliche Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen desselben Sachverhaltes nicht möglich ist (Einstellung des Verfahrens).