In Anbetracht der Wichtigkeit des Nachtrunks für die Beweisführung der Alkoholisierung, ist davon auszugehen, daß auf diesen Umstand bei erster sich bietender Gelegenheit der Beschuldigte von sich aus hinweist. Überdies hat derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen. (VwGH 26.1.1996, 95/02/289).