Zeitigt die Atemluftuntersuchung ein Meßergebnis von 0,13 mg/l und 0,15 mg/l und ist nach amtsärztlicher Untersuchung der Beschuldigte trotz Minderalkoholisierung wegen Einnahme von Medikamenten fahruntauglich, verantwortet er die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO auch dann, wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, alle seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen, jedoch sich im Bereich der amtsärztlichen Untersuchung eine leichte bis mittelschwere Bewußtseinsstörung des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt herausstellte, was allerdings hinsichtlich der Strafbemessung als Milderungsgrund zu berücksichtigen ist.