Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO ist, daß der Proband die an ihn gerichtete Frage bzw Aufforderung zur Durchführung des Alkotests verstanden hat und sich in einem solchen Geisteszustand befindet, der ihn erkennen läßt, welches Verhalten er setzt. Befand sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Durchführung des Alkotests aufgrund des vorhergehenden Unfallsgeschehens und seines Schockzustandes nicht in der Lage, die Situation vollständig zu überblicken und war "einschätzungsunfähig", so konnte er das Unrechtmäßige seines Verhaltens nicht einsehen und demnach auch nicht dieser Einsicht gemäß handeln.