RS UVS Oberösterreich 2000/06/05 VwSen-105573/16/Br/Bk

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.2000
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Siehe hiezu VfGH G 211/98-9 vom 15. März 2000 Rechtssatz

Bei einer Fahrt von einigen Metern in der Parklücke und bei erwiesenem Umstand ?dass sich der Zweck der Fahrt? in dieser Bewegung erschöpfte, ist von keinen nachteiligen Folgen (der Alkoholisierung) und von geringer Schuld auszugehen.

Schlagworte
Tatfolgen, Verschulden, Absehen von Bestrafung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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