Weigert sich der Beschuldigte zur näher festgestellten Tatzeit an der Tatörtlichkeit, trotz Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht, sich einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt, zwecks Feststellung des Grades der Alkoholisierung, vorführen zu lassen und sind auch die sonstigen Voraussetzung für die Amtshandlung vorliegend, macht sich der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.