TE UVS Tirol 2004/06/02 2003/17/233-6

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.06.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn W. S., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. J. T., Mag. W. H., Z.,

 

I.

gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 10.11.2003, Zl VA-562-2003, wie folgt:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird die Berufung zu Punkt 1) und

3) als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen  Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind zu Punkt 1) Euro 100,00 und zu Punkt 3) Euro 240,00, zu bezahlen.

 

Hinsichtlich Punkt 2) wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe von Euro 300,00 auf Euro 150,00 herabgesetzt wird.

Diesbezüglich werden die Kosten des Strafverfahrens mit Euro 15,00 neu festgesetzt.

 

Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird insoferne verbessert, als vor dem Wort ?Tatzeit? die Wortfolge ?hinsichtlich Punkt 1) und 2)? eingefügt wird.

 

II.

gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 10.9.2003, Zl FSE-562-2003, wie folgt:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 35 FSG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 15.08.2003 um 03.15 Uhr

Tatort: Aschau Parkplatz Lokal ?A.?

Fahrzeug: Kombinationskraftwagen, XY

 

1. Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.

2. Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, obwohl Sie auch dem Geschädigten Ihren Namen und Ihre Anschrift nicht nachgewiesen haben.

3. Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie sich beim Lenken in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befunden haben. Die Verweigerung erfolgte am 15.08.2003 um 08.30 Uhr in Z. a. Z.,

S.?

 

Dem Beschuldigten wurde zu Punkt 1) eine Übertretung nach § 4 Abs 1 lit a StVO, zu Punkt 2) nach § 4 Abs 5 StVO und zu Punkt 3) nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO zur Last gelegt und wurde ihm zu Punkt 1) gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage), zu Punkt 2) gemäß § 99 Abs 3 lit b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) und zu Punkt 3) gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens aufgetragen.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 10.9.2003 zu Zl FSE-562-2003 wurde dem Beschuldigten seine Lenkberechtigung für die Klassen A und B für einen Zeitraum von 10 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Zustellung des Bescheides, entzogen. Außerdem wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung verboten. Es wurde ihm das Recht, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt. Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einem Lenkverhaltenstraining angeordnet. Der Beschuldigte wurde aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung (samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen. Außerdem wurde verfügt, dass nach Ablauf der angeführten Entzugszeitdauer, sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein positives amtsärztliches Gutachten beigebracht worden sein, die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung unter Vorlage einer Bestätigung über die absolvierte Nachschulung, Lenkverhaltenstraining, entzogen bleiben.

 

Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass sich der Beschuldigte am 15.8.2003 um 08.30 Uhr in Z. a. Z. auf Höhe S. 5 geweigert habe, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen, obwohl der Verdacht bestanden habe, dass er das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY am 15.8.2003 um 03.15 Uhr in A. i.Z. auf dem Parkplatz des Nachtlokales in Fahrtrichtung Westen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte.

 

Gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis sowie gegen den die Vorstellung als unbegründend abweisenden Bescheid vom 10.11.2003 zu Zl FSE-562-2003 hat der Berufungswerber durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter zwei im Wesentlichen gleich lautende Berufungen erhoben und in diesen zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die Aussagen der Zeugin E. G. äußerst widersprüchlich seien. Diese habe bei ihrer Einvernahme vor dem Gendarmerieposten Kaltenbach am 16.8.2003 angegeben, dass der Fahrzeuglenker kein Licht eingeschaltet hatte und ihre Schwester ihn darauf aufmerksam machen wollte. Ihre Schwester habe bemerkt, dass der Fahrzeuglenker bei einem geparkten Fahrzeug angefahren sei. Bei genauerer Betrachtung hätten sie gesehen, dass ihr Fahrzeug angefahren worden sei. Hingegen habe dieselbe Zeugin bei der ergänzenden Einvernahme angegeben, dass sie selbst den Autofahrer auf das Fahren ohne Licht hinweisen wollte und dass sie auch selbst ein eindeutiges Anstoßgeräusch wahrnehmen konnte. Diese Aussage stehe somit in eklatantem Widerspruch zur Niederschrift vom 16.8.2003, aus der sich eigene Wahrnehmungen der Zeugin G. zum Unfallshergang nicht ergeben.

 

Auch aus den sonstigen Schilderungen der Zeugin G. lasse sich nicht mit letzter Sicherheit ableiten, dass der an ihrem Fahrzeug entstandene Schaden vom Fahrzeug des Berufungswerbers verursacht worden sei.

 

Die Zeugin G. gebe an, dass sie am Steuer des silbernen Audi A3 einen Mann gesehen habe. Dies obwohl das Fahrzeug - wie sie selbst angibt - ohne Licht unterwegs gewesen sei und es um 03.15 Uhr ?stockfinster? sei.

 

Durch den gegenständlichen Vorfall sei an ihrem Fahrzeug an der Fahrertür ein erheblicher Sachschaden entstanden. Betrachte man den Schaden auf den Lichtbildern, so ergebe sich daraus, dass auch an jenem Fahrzeug, welches diesen Schaden verursacht habe, ein erheblicher damit korrespondierender Schaden vorhanden sein müsse. Die angeblich von Revierinspektor P. festgestellte ?Abriebspur? entspreche einem solchen Schaden nicht. Es sei auch zu bezweifeln, dass von der Zeugin G. ein ?Aufprallgeräusch? wahrgenommen worden sei. Ansonsten hätte wohl das Fahrzeug des Berufungswerbers eine erheblich größere Beschädigung aufweisen müssen. Es ergebe sich damit ein weiterer Widerspruch in der Aussage der Zeugin G.

 

Nur deswegen, weil der silberne Audi A3 mit dem Kennzeichen XY zum selben Zeitpunkt den Parkplatz verlassen habe, als die Zeugin an ihrem Fahrzeug den Schaden entdeckte, sei noch nicht darauf zu schließen, dass dieser Schaden auch vom selbigen Fahrzeug verursacht worden sei.

 

Richtig sei, dass Revierinspektor P. das Fahrzeug des Berufungswerbers in dessen Garage akribisch inspizierte. Obwohl am Fahrzeug des Berufungswerbers kein ersichtlicher Schaden feststellbar gewesen sei habe der Revierinspektor den Berufungswerber damit konfrontiert, dass dieser in der Nacht mit seinem Fahrzeug zwei PKWs gerammt hätte. Da dies nicht den Tatsachen entsprach, habe sich der Berufungswerber auf keine weitere Diskussion mehr eingelassen. Die unbegründete Aufforderung, sich einem Alkoholtest zu unterziehen, habe der Berufungswerber mit Recht abgelehnt.

 

Die Abriebspur sei mit freiem Auge nicht ersichtlich gewesen. Erst bei genauerem Hinschauen habe man am rechten Eck der Stoßstage drei leichte ?Bleistiftkratzer? entdeckt. Diese seien mit dem gegenständlichen Sachschaden jedoch in keinerlei Zusammenhang zu bringen, was sich schon unzweifelhaft aus dem Schadensbild am Fahrzeug der Frau G. ergebe. Es seien auch keine Lichtbilder vom Fahrzeug des Herrn S. angefertigt worden. Der Berufungswerber habe daher noch am 15.8.2003 selbst Lichtbilder von seinem Fahrzeug angefertigt. Auf diesen Lichtbildern seien keine Beschädigungen, insbesondere keine solchen, die mit dem Schaden am Fahrzeug der Frau G. korrespondieren würden, ersichtlich.

 

Entgegen den Ausführungen der Behörde gebe es weder eine Übereinstimmung der Angaben der Zeugin G. und des Beamten P., noch würden die Schäden an den Fahrzeugen übereinstimmen. Es lasse sich daher keinesfalls ableiten, dass der Berufungswerber die ihm vorgeworfenen Übertretungen der StVO tatsächlich begangen habe. Es liege auch keine Übertretung des § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO vor. Wie sich aus dem Akteninhalt feststellen lasse, seien zwischen der dem Berufungswerber vorgeworfenen angeblichen ?Alkoholfahrt? und der berechtigten Weigerung, sich einem Alkoholtest zu unterziehen, mehr als fünf Stunden gelegen. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits mehrfach ausgesprochen, dass eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt nur solange verlangt werden könne, als noch praktische Ergebnisse der Atemluft erwartet werden könnten. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes seien praktisch verwertbare Ergebnisse bis zu einem Zeitraum von drei Stunden nach der Beendigung des Lenkens zu erwarten. Für längere Zeiträume zwischen dem Lenken und der Untersuchung bedürfe es einer behördlichen Begründung dafür, warum trotz der verstrichenen langen Zeit noch verwertbare Ergebnisse im Sinne einer Diagnose nach § 8 Abs 1 StVO zu erwarten seien.

 

Diese Begründungspflicht habe die erkennende Behörde in ihrem Straferkenntnis nunmehr zwar erkannt, die von ihr angeführte Begründung selbst sei jedoch keineswegs ausreichend. Es reiche die Feststellung, dass im Hinblick auf die stündlichen Abbauwerte des Blutalkoholwertes Rückschlüsse auch über längere Zeiträume möglich seien, für diese nähere Begründung nicht hin.

 

Die Behauptung der Behörde, es seien zum Zeitpunkt der Aufforderung noch eindeutig Alkoholisierungssymptome vorhanden gewesen, entspreche nicht den Tatsachen. Richtig sei, dass der Berufungswerber aufgrund der von der Gendarmerie gegen ihn erhobenen Vorwürfe etwas aufgebracht gewesen sei. Im Übrigen sei der Berufungswerber zu einem allfälligen Alkoholkonsum nicht einmal befragt worden. Es gebe auch keinerlei Zeugen dafür, dass der Berufungswerber vor dem relevanten Zeitpunkt Alkohol konsumiert habe.

 

Auch die Behauptung, die Straßenaufsichtsorgane hätten bereits in der Nacht an der Haustüre des Berufungswerbers geläutet und dieser hätte den Beamten nicht geöffnet, sei aus dem Akt nicht nachvollziehbar.

Die Aufforderung zur Vornahme einer Atemluftprobe habe im gegenständlichen Fall nicht dem Gesetz entsprochen, da für die Diagnose, ob im konkreten Fall trotz der verstrichenen langen Zeit noch verwertbare Ergebnisse zu erwarten gewesen wären, neben den allgemeinen Abbauwerten auch alle sonstigen Einflussfaktoren ausreichend hätten berücksichtigt werden müssen. Von der erkennenden Behörde seien diesbezüglich nicht einmal Erhebungen angestellt worden. Die erkennende Behörde haben offensichtlich eine Verwaltungsübertretung des Berufungswerbers aus dem Jahre 1999 zum Anlass genommen, auch ohne hinreichende Beweise die Verwirklichung der dem Berufungswerber vorgeworfenen Tatbestände anzunehmen.

 

Es werde die Einholung eines KFZ-technischen Sachverständigengutachtens beantragt, um die Unschuld des Beschuldigten zu beweisen. Es werde beantragt, den Strafbescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn W. S. einzustellen, außerdem das über Herrn S. für die Dauer von 10 Monaten verhängte Lenkverbot aufzuheben und das Verfahren auch diesbezüglich zur Einstellung zu bringen.

 

Bei der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurden die erstinstanzlichen Akten verlesen. Darüber hinaus wurden die Zeugen RI P., E. G. und H. E. einvernommen. Es wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt und der Beschuldigte vernommen.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der aus den Sprüchen der erstinstanzlichen Bescheide samt der hier amtlich vorgenommenen Berichtigungen ersichtliche Sachverhalt als erwiesen fest.

 

Der Anzeige des Gendarmeriepostens Z. a. Z. vom 29.8.2003 zu Zl A1/1956/01/2003 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 15.8.2003 um 03.15 Uhr sein Fahrzeug auf dem Parkplatz vor dem Nachtlokal in A. i.Z., D., in westliche Richtung (Richtung B 169) gelenkt habe. Am Ende des Parkplatzes habe er sein Fahrzeug gewendet und sei rückwärts mit dem rechten hinteren Stoßstangenheck gegen ein auf dem Parkplatz abgestelltes Fahrzeug gestoßen. Trotz Anhalteversuche einer Zeugin habe er sein Fahrzeug nicht angehalten und sei davongefahren. Außerdem sei er mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, obwohl er auch dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen habe. Zu guter Letzt habe er das Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass er sich beim Lenken in einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Die Verweigerung sei am 15.8.2003 um 08.30 Uhr in Z. a. Z. erfolgt.

 

Unter ?Beweismittel? ist festgehalten, dass der Beschuldigte ausgeforscht werden konnte und Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten am 15.8.2003 um 08.20 Uhr erfolgen konnte. Dies aufgrund einer Anzeige, die die Zeugin E. G. am 15.8.2003 gegen 03.20 Uhr erstattet habe.

 

Sie teilte mit, dass soeben ein Fahrzeug auf dem Parkplatz vor dem Nachtlokal Ausrutscher in A. gegen ihr geparktes Fahrzeug gefahren sei. Ihre Schwester E. H. habe dies auch gesehen. Sie hätten versucht, den Lenker anzuhalten, dieser sei aber einfach weitergefahren. Es habe sich bei dem Fahrzeug um einen silbernen Audi mit dem Kennzeichen XY gehandelt. Ihrer Meinung nach sei der Lenker alkoholisiert gewesen.

 

In der Folge sei als Zulassungsbesitzer W. S. aus Z. ausgeforscht worden. Er wurde dann um 08.20 Uhr in der Früh von RI P. und RI L. bei seinem Wohnhaus in Z. angetroffen und zum Sachverhalt befragt. Der Berufungswerber gab an, er sei mit seinem Fahrzeug in Aschau beim Nachtlokal gewesen. Beim Nachhausefahren habe er aber kein Fahrzeug beschädigt. In der Folge sei das Fahrzeug von den Beamten überprüft und am rechten hinteren Stoßstangeneck sei eine Abriebspur festgestellt worden. Während der Befragung seien bei S. Symptome einer Alkoholisierung festgestellt gewesen. Er sei in der Folge zum Alkotest aufgefordert worden. Er habe aggressiv reagiert und zu schreien angefangen, er sei nicht mit seinem Fahrzeug gefahren, er werde auch keinen Alkotest machen.

 

Er sei in der Folge über die Folgen einer Verweigerung belehrt worden. Trotzdem sei er immer aggressiver geworden und habe einen Alkotest abgelehnt. Die Amtshandlung sei um 08.30 Uhr am selben Tag abgeschlossen worden.

 

Anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der H. E. und E. G. zeugenschaftlich einvernommen werden konnten, wurde das Geschehene klar und deutlich geschildert. Die Zeugin G. bestätigte im Wesentlichen die Angaben in der Anzeige und ergänzte, sie habe ihre Schwester am 15.8.2003 gegen 03.15 Uhr aus der Diskothek A. hinausbegleitet vor die Türe, ihre Schwester wollte nach Hause gehen. Sie hätten noch eine Zigarette geraucht. Dabei konnten sie beobachten, dass zwei Autos weiter ein Fahrzeug ausgeparkt wurde, wobei der Fahrer ohne Licht gefahren sei. Die Schwester H. E. habe versucht, den Fahrer darauf aufmerksam zu machen, dass er ohne Licht fahre. Der Parkplatz sei beleuchtet gewesen. Der Fahrer habe nicht reagiert. Er sei dann Richtung Schnellstraße zum Parkplatz hinuntergefahren. Beide Schwestern hätten nun den Beschuldigten beobachtet, wie er bis zu ihrem Fahrzeug (der E. G.) gefahren sei. Dort habe er gewendet und sei zurückgefahren. Man habe ein Auffahrgeräusch gehört. H. E. hätte dann gesagt, jetzt ist er bei dir ins Auto gefahren. Der Fahrer sei dann wieder auf sie zugefahren und E. G. habe die Zeugin H. E. auf die Seite gezogen, da sie nicht gewusst hätte ob er gefährlich fahre. In der Folge habe H. E. das Kennzeichen aufgeschrieben. Sie selbst sei seit 22.30 Uhr in der Diskothek gewesen, habe einen weißen Golf und habe an diesem nach dem Unfall keine Farbspuren feststellen können. Der Beschuldigte habe sich vom Unfallsort einfach entfernt. Sie sei vor dem Unfall, als sie aus der Diskothek herausgegangen war, zu ihrem Auto gegangen, da sie etwas aus diesem holen hat müssen. Zu diesem Zeitpunkt habe es noch keine Beschädigung gegeben. Unmittelbart darauf sei dann der Unfall gewesen. In der Folge habe sie ihr Auto neuerlich besichtigt und habe sie dann die Beschädigung gesehen. Sie habe sofort gesehen, dass das Fahrzeug gegen ihr Fahrzeug gefahren sei. Auch die Schwester habe ihr gleich gesagt, dass dies ihr Auto sei, das beschädigt worden sei. Wenn es diesbezügliche Missverständnisse gegeben habe, dass sie das Auto nicht gleich gesehen habe, sei dies nicht richtig, sie habe das Auto samt Schaden sofort wahrgenommen. Zuerst habe man eben das Anprallgeräusch gehört.

 

Die Zeugin gab nachvollziehbar und ohne weiteres Zögern ihre Zeugenaussage zu Protokoll. Sie hat auf die Berufungsbehörde einen selbstsicheren und logischen Eindruck gemacht. Die Berufungsbehörde ist vom Wahrheitsgehalt ihrer Angaben überzeugt und besteht für sie kein Zweifel, dass sie diesen folgen kann. Zur Frage, ob sie das Anprallgeräusch zuerst gehört hat oder erst nachdem sie den Schaden wahrgenommen hat, gibt die Berufungsbehörde zu bedenken, dass dies unwesentliche Wahrnehmungswidersprüche sind, die jedoch nichts an dem Verhalten des Beschuldigten ändern und die auch die Glaubwürdigkeit der Zeugin in keiner Weise erschüttern. Vielmehr entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Zeugenaussagen, die zum wiederholten Mal vorgebracht worden sind, in kleinen Details durchaus abweichen können. Diesbezüglich wird jedoch keine Falschaussage in Betracht gezogen.

 

Die Zeugin H. E. gab auch noch ergänzend an, dass sie mit ihrer Schwester sogar eine CD im Auto angehört haben, bevor sie dann wieder ausgestiegen sind und zu ihrem eigenen Auto gegangen seien. Es sei auszuschließen, dass das Auto zu diesem Zeitpunkt schon beschädigt gewesen sei. In der Folge habe sie noch eine Zigarette geraucht. Sie gab auch noch ergänzend an, dass der Parkplatz erleuchtet gewesen sei und vor allem bei der Diskothek sehr hell erleuchtet war. Der Fahrer sei ohne Licht gefahren. Er sei dann unverständlicherweise vor die Diskothek gefahren und sie habe zu ihrer Schwester gesagt, was er denn da tue, er komme da ja nicht heraus. Sie habe das Fahrzeug der Schwester ganz genau gesehen und sie habe beobachtet, wie das Fahrzeug des Beschuldigten rückwärts vom Eingang der Diskothek auf das Fahrzeug der Schwester zugefahren sei. Sie habe dann gesehen, wie das Auto der Schwester einen ?Wackler? tat und habe in der Folge ein dumpfes Geräusch gehört. In der Folge habe der Beschuldigte den Gang nach vorne eingelegt und sei weggefahren. Sie habe versucht, ihn aufzuhalten und mit den Händen gewachtelt. Sie sei dem Fahrer in den Weg gegangen, aber als er das Fahrzeug nicht abgebremst habe, sei sie auf die Seite gehüpft. Er habe das Tempo ein bisschen zurückgenommen. Sie sei hinter dem Auto zum Stehen gekommen und habe genau das Kennzeichen ablesen können. Es war der silbergraue Audi A 3. Sie sei in Sichtweite zum Fahrzeug der Schwester gestanden. Es habe sich um Sekunden gehandelt, die zwischen dem Hören des Geräusches des Aufpralls und dem Erkennen, dass es sich beim beschädigten Fahrzeug um das ihrer Schwester gehandelt habe, gelegen seien.

 

Auch diese Aussage war glaubhaft und nachvollziehbar abgegeben worden und ist die Berufungsbehörde vom Wahrheitsgehalt der Aussage überzeugt. Die Zeugin hat ernst und ruhig ihr Wissen und ihre Wahrnehmungen wiedergegeben und bestand für die Berufungsbehörde kein Zweifel, dass sie die Wahrheit gesagt hat.

 

RI P. T. wurde bezüglich des Tatbestandes der Alkotestverweigerung befragt. Anlässlich dieser Amtshandlung habe Herr S. auch zugegeben, dass er in A. gewesen sei, dass er jedoch kein Fahrzeug beschädigt hätte. Er habe dann an der hinteren Stoßstange des entsprechenden Fahrzeuges Abriebspuren feststellen können. Er habe, weil auch eine Anzeige der Zeugin G. eingegangen sei und weil er Alkoholsymptome beim Beschuldigten feststellen konnte, diesen zum Alkotest aufgefordert. Er habe den Beschuldigten mit diesem Unfall in Zusammenhang gebracht, weil er an seinem Fahrzeug Abriebspuren festgestellt habe. Er habe den Beschuldigten aufgefordert, einen Alkotest abzulegen und habe ihn zweimal über die nachteiligen Folgen einer Verweigerung aufgeklärt. Der Beschuldigte sei immer aggressiver geworden und habe ihm letztendlich die Tür vor der Nase zugeknallt. Daraufhin sei die Amtshandlung abgebrochen worden.

 

Aufgrund des Antrages des Berufungswerbers hat die Berufungsbehörde ein Gutachten eingeholt, welches der Sachverständige für das Kraftwesen beim Amt der Tiroler Landesregierung, Ing. W. F., am 28.5.2004 verfasst hat. Dieses Gutachten hat wie folgt ergeben:

 

?Betreff: W. S., Z.;

Übertretungen der StVO - Berufung

Bezug: uvs-2003/17/234-2

 

Mit gegenständlichen Schreiben werde ich ersucht ein Gutachten abzugeben, ob der Audi A3 beim Golf der Zeugin einen Unfallschaden verursachen kann, ohne dass weitere Spuren des Unfalles bis auf Kratzer an der Stoßstange des Audi A3 erkennbar sind.

 

BEFUND

Laut Darstellung der Tat wurde von mehreren Zeugen beobachtet, wie der Beschuldigte beim Ausparken bzw Umdrehen auf dem Parkplatz gegen das Fahrzeug der Zeugin, einen VW - Golf Kombi, den Schaden an der Fahrertüre verursacht hatte.

Laut Zeugenaussagen wurde ein Anstoßgeräusch festgestellt. Die Zeugen wollten auch den Beschuldigten anhalten, dieser blieb jedoch nicht stehen.

 

Im Akt sind vier Lichtbilder welche das Fahrzeug des Berufungswerbers zeigen, von diesem selbst fotografiert wurden und welche ich am 25.5.04 erhielt.

Bilder vom geschädigten Fahrzeug erhielt ich nach Zustellung über die Gendarmerie am 28.5.2004.

 

Die Bilder des Berufungswerbers zeigen ein unbeschädigtes Fahrzeug. Die Gendarmerie hatte nach dem Vorfall an der rechten hinteren Stoßstangenecke Abriebspuren festgestellt.

Das Fahrzeug der Geschädigten zeigt nur anhand der Lichtbilder eine tiefe Verformung der Fahrertüre und im Höhenbereich von etwa 56 bis 62 cm eine Streifspur mit Schmutzabrieb ohne feststellbare Lackübertragung.

Der Knick, welcher durch die Verformung in der Fahrertüre erfolgte, liegt im Höhenbereich von 34 bis 86 cm.

 

Bei der Vowa in Innsbruck führte ich an bauartgleichen Fahrzeugen Fahrzeugvermessungen durch.

Die Höhe der Heckstoßstange am Audi A3 liegt mit dem breitesten bzw vorstehendsten und in Frage kommenden Teil auf einer Höhe von etwa 57 bis 59 cm. Dies bei Fahrzeugen mit Serien- als auch mit abgeänderter Bereifung - Breitreifen.

 

GUTACHTEN

Die Höhenlage der Streifspur am Golf entspricht der Höhe des in Frage kommenden Teiles der Heckstoßstange am Audi A3.

 

Die Streifspur am Geschädigtenfahrzeug selbst zeigt keine erkennbare Materialübertragung sondern eine Reibspur von Schmutzteilchen. Die starke Verformung mit Knickung des Türblattes, ist aber trotzdem durch den widerstandsarmen Bauteil der Fahrertür möglich.

 

Die Schadensbilder korrelieren trotz des unterschiedlichen Schadensausmaßes.

Durch den großen Unterschied im Widerstandsmoment der in Frage kommenden Bauteile ist das unterschiedliche Schadensbild erklärbar.

 

Die Eindringung erfolgte im Ausmaß von mehreren Zentimetern und es wäre daher auch die starke Annäherung an das gegnerische Fahrzeug über den rechten Außenspiegel erkennbar gewesen.

 

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Anstoßvorgang mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Beschuldigten verursacht wurde und wäre bei entsprechender Aufmerksamkeit sowohl über den etwas erhöhten Fahrzeugwiderstand als auch durch die starke Annäherung visuell erkennbar gewesen.?

 

Da somit auch das Gutachten erbracht hat, dass der Anstoßvorgang mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Beschuldigten verursacht wurde, bleibt für die Berufungsbehörde trotz gegenteiliger Aussage des Beschuldigten kein Zweifel mehr bestehen, dass dieser den Verkehrsunfall verursacht hat und in der Folge dann die Tatbestände, die ihn im Straferkenntnis zur Last gelegt worden waren, auch verwirklicht hat. Es stimmen nicht nur die Angaben der Zeugen mit dem Gutachten überein, auch hat der Beschuldigte gar nicht bestritten, am gegenständlichen Abend im Lokal A. gewesen zu sein und gegen 03.00 Uhr Früh nach Hause gefahren zu sein. Auch zeitlich ist hierbei durchaus ein Zusammenhang zu erkennen, selbst wenn die Angaben der Zeugen und die des Beschuldigten mit ca 0,25 Stunden bis 20 Minuten divergieren. Seine Angaben, dass er nicht gemerkt habe, gegen ein Fahrzeug gefahren zu sein und auch die beiden Damen nicht gesehen zu haben, sind nicht glaubwürdig und sind als Schutzbehauptungen zu werten. Es ist für die Berufungsbehörde nicht nachvollziehbar, dass ein Fahrzeuglenker, dem sich eine Person in den Weg stellt und mit den Händen winkt, nicht bemerkt haben will. Alles in allem lässt die Aussage des Beschuldigten große Zweifel an seinem Wahrheitsgehalt aufkommen und ist die Berufungsbehörde daher den Angaben des Berufungswerbers aufgrund deren Nichtnachvollziehbarkeit nicht gefolgt. Wenn nun der Berufungswerber vorbringt, keine der beiden Zeuginnen könne im Grund angeben, mit welchem Teil das Fahrzeug des Beschuldigten den Anstoß an dem VW-Golf der Zeugin G. verursacht hat, so ist dazu festzuhalten, dass dies auch nicht nötig ist. Die Zeuginnen sind einige Meter weit entfernt gestanden und hat eine der beiden, nämlich H. E., genau gesehen, dass der Audi A 3 rückwärts in Richtung des Fahrzeuges der Schwester gefahren ist. Dies ist völlig ausreichend. Aus dem Gutachten ergibt sich zudem auf Seite 2 genau, dass durch den großen Unterschied im Widerstandsmoment der in Frage kommenden Bauteile das unterschiedliche Schadensbild erk

lärbar ist. Es hat beim A 3 Abriebspuren gegeben. Auf die ist der Gutachter eingegangen und hat sie festgehalten. Die starke Verformung mit Knickung des Türblattes am Geschädigtenfahrzeug ist durch den widerstandsarmen Bauteil der Fahrertür möglich.

 

Die fehlende Begründungspflicht im erstinstanzlichen Bescheid, die der Berufungswerber der Erstbehörde vorgeworfen hat, ist im Bescheid vom 10.11.2003 nicht erkennbar. Hier ist aufgeführt, dass der Beschuldigte einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat, dass er es unterlassen hat, in weiterer Folge das Fahrzeug anzuhalten bzw den Unfall der nächsten Gendarmeriedienststelle zu melden, und dass er noch um 08.15 Uhr in der Früh, also fast 5 Stunden nach dem gegenständlichen Verkehrsunfall, Alkoholisierungssyptome aufgewiesen hat. Zudem hatte er gerötete Augen. Diese Angaben sind für die Berufungsbehörde durchaus ausreichend, dass die Meldungsleger die konkrete Vermutung gehabt haben, dass der Beschuldigte das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Die einschreitenden Beamten sind daher zutreffend von diesem Verdacht ausgegangen.

 

Der Berufungswerber macht auch geltend, dass die Aufforderung, die Atemluft auf Alkoholgehalt kontrollieren zu lassen, nur dann rechtmäßig sei, wenn von der Atemluftprobe brauchbare Ergebnisse, bezogen auf den Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges, zu erwarten gewesen wäre. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass gemäß der einschlägigen Judikatur nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft nach Verstreichen eines Zeitraums bis zu 6 Stunden nach Beendigung des Lenkens (jedenfalls) noch ein verwertbares Ergebnis mittels Alkomatmessung erwartet werden kann (VwGH 96/02/0020).

 

Somit geht das Vorbringen des Berufungswerbers ins Leere. Dem Beschuldigten wird hinsichtlich der Punkte 1) und 2) des Straferkenntnisses bedingter Vorsatz zur Last gelegt, dies deshalb, da er nach Ansicht der Berufungsbehörde seinen Unfall sehr wohl wahrgenommen hat. Ansonsten hätte er - durch das Handzeichen der Zeugin G. darauf aufmerksam gemacht ? durchaus stehen bleiben können und die Zeuginnen befragen können, was sie von ihm wollen. Auch haben die Zeuginnen auf einige Entfernung den Aufprall gehört. Umso mehr hätte der Beschuldigte in seinem Fahrzeug den Anstoß (das geschädigte Fahrzeug hat ?gewackelt?) und auch das Anstoßgeräusch wahrnehmen müssen.

 

§ 4 Abs 1 StVO normiert, dass alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten, haben.

 

§ 4 Abs 5 StVO legt fest, dass, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die im Abs 1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen haben. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

§ 99 Abs 1 lit b StVO führt aus, dass eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe von Euro 1.162,00 bis Euro 5.813,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen ist, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

 

§ 5 Abs 2 StVO normiert, dass Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt sind, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

1.

ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder

2.

als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte einen Verkehrsunfall verursacht hat, sein Fahrzeug nicht angehalten hat und es auch nicht der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle unverzüglich gemeldet hat. Er ist auch nicht stehen geblieben und hat der Geschädigten Name und Anschrift bekannt gegeben. Außerdem hat er, obwohl er eindeutig verdächtigt war, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand sein Fahrzeug gelenkt zu haben, sich geweigert, sich der Untersuchung der Atemluft zu unterziehen. Somit hat er die im Straferkenntnis zur Last gelegten Taten auch begangen.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 99 Abs 2 lit a StVO normiert Geldstrafen von Euro 36,00 bis Euro 2.180,00. Die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe zu Punkt

1) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in der Höhe von Euro 500,00 ist durchaus berechtigt, stellt nur rund ein Viertel des möglichen zu verhängenden Strafrahmens dar und ist aufgrund der vorsätzlichen Begehung durchaus gerechtfertigt.

 

§ 99 Abs 3 lit b StVO normiert Geldstrafen bis zu Euro 726,00. Die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe von Euro 300,00 wurde auf Euro 150,00 herabgesetzt und ist die Berufungsbehörde davon überzeugt, dass diesbezüglich das Auslangen zu finden ist.

 

§ 99 Abs 1 lit b StVO normiert Geldstrafen von Euro 1.162,00 bis Euro 5.813,00. Die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe zu diesem Fall, nämlich zur Alkotestverweigerung, ist unter Berücksichtigung einer Vorstrafe, die aus dem Jahr 1999 stammt, durchaus angemessen.

 

Bei all diesen Bestrafungen wurde selbstverständlich das Einkommen des Beschuldigten ausreichend berücksichtigt, das als nicht geringfügig zu werten ist.

 

Hinsichtlich des Führerscheinentzuges ist nun festzuhalten wie folgt:

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist;

 

§ 26 Abs 2 FSG normiert, dass, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen wird, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

 

Gemäß § 26 Abs 8 FSG gilt eine Übertretung gemäß Abs 1 und 2 als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist.

 

Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber am 27.12.1999 eine gleichartige Übertretung gesetzt und wurde ihm damals der Führerschein für 5 Monate entzogen.

Nach § 30 Abs 1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gemäß Abs 2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.

 

Gemäß § 32 Abs 1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1.

ausdrücklich zu verbieten,

2.

nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder

 3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z 1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

 

Gemäß § 32 Abs 2 FSG haben Besitzer eines Mopedausweises diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 oder für Eintragungen gemäß Abs 1 Z 2 und 3 bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern.

 

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die über den Berufungswerber verhängte Entzugszeit von 10 Monaten und auch die damit verbundenen Anordnungen als gerechtfertigt zu betrachten sind. Er hat zum Einen bereits 1999 eine gleichartige Verhaltensweise an den Tag gelegt, er hat nach Meinung der Berufungsbehörde einen Verkehrsunfall mit Fahrerflucht begangen und in der Folge die Aufforderung zum Alkotest ungerechtfertigt verweigert. All diese Tatsachen müssen bei der Entzugsdauer berücksichtigt werden. Sie sind als gefährlich und verwerflich anzusehen. Es war auch die früher begangene gleichartige Übertretung vom 27.12.1999 für die Frage der Wertung heranzuziehen und ist für die Berufungsbehörde die Entzugszeit von 10 Monaten mit den daneben verbundenen Auflagen als unbedingt notwendig anzusehen, um die nötige Verkehrszuverlässigkeit wieder beibringen zu können.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

HINWEIS:

Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 13,00 zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.

Schlagworte
Übertretung, erstmalig, gleichartige, Unfall, Entzugszeit, 10, Monaten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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