TE UVS Tirol 2004/11/29 2004/13/188-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung der Frau V. P., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. L. B., Palais H. ? XY-Straße, I., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 19.07.2004, Zl S-8318/04, nach der am 29.11.2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24 und 51 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat die Berufungswerberin einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind im gegenständlichen Fall Euro 260,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Sie haben am 16.04.2004 um 03.20 Uhr in Kufstein, Oskar-Pirlo-Straße Haus Nr 13, Höhe des Finanzamt, den Kombi XY gelenkt und sich anschließend in der Zeit von 03.25 Uhr bis 04.10 Uhr auf der Dienststelle der Stadtpolizei Kufstein durch unrichtige Durchführung des Alkomattestes diesen de facto verweigert, obwohl die Voraussetzung nach § 5 Abs 2 StVO (Aufforderung durch ein ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht) vorlag.?

 

Dadurch habe sie eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 StVO iVm § 99 Abs 1 lit b StVO begangen, weshalb über sie gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.300,00, Ersatzfreiheitsstrafe 13 Tage, sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.

 

In ihrer fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte die Berufungswerberin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass es richtig sei, dass sie am 16.04.2004 in der Zeit zwischen 03.25 Uhr und 04.10 Uhr auf der Dienststelle der Stadtpolizei Kufstein zur Überprüfung einer allfälligen Alkoholisierung getestet worden sei. Hiezu sei sie insgesamt viermal zur Durchführung des Alkomattestes aufgefordert worden. Aufgrund fehlender Alkoholisierung sei das Messergebnis in allen Fällen negativ verlaufen. Aufgrund der ersten erhobenen Zweifel der Exekutivbeamten an Ort und Stelle an der Richtigkeit der Durchführung des Alkotestes habe sie schließlich selbst um die Anordnung eines Bluttestes gebeten. Obwohl dies gerade im gegenständlichen Fall ihrer Ansicht nach die gesetzliche Pflicht der eingeschrittenen Exekutivbeamten darstelle, hätten diese sogar den von ihr selbst angebotenen Bluttest grundlos verweigert. Anhand des Bluttestes hätte allerdings geklärt werden könne, ob und wie viel alkoholisiert sie zum fraglichen Zeitpunkt gewesen sei. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

Aufgrund dieser Berufung wurde am 29.11.2004 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der Berufungswerberin sowie des Zeugen RI J. H. Weiters wurde Einsicht genommen in den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt der Berufungsbehörde.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Am 16.04.2004 um 03.20 Uhr stellten RI J. H. und BI B. im Zuge ihres Funkstreifendienstes in 6330 Kufstein, Oskar-Pirlo-Straße auf Höhe des Hauses Nr 13, beim dortigen Finanzamt fest, dass der KKW, Citroen blau mit dem Kennzeichen XY mit einem Räderpaar der Länge nach auf dem dortigen Gehsteig abgestellt gewesen ist. Vor diesem Fahrzeug lag eine Frau. Aufgrund dessen führten die kontrollierenden Beamten eine Amtshandlung durch. Dabei wurde festgestellt, dass es sich bei der am Boden liegenden Frau um die Berufungswerberin, welche sehr starke Alkoholisierungssymptome aufgewiesen hat, handelte. Die Berufungswerberin konnte sich kaum auf den Beinen halten, die Atemluft roch nach Alkohol, sie wies gerötete Bindehäute auf, auch konnte eine stark lallende Sprache festgestellt werden. Das Fahrzeug selbst wies frische Beschädigungen über die gesamte Länge der Fahrerseite sowie einen Platten am vorderen Reifen der Beifahrerseite auf.

 

Die Berufungswerberin gab anlässlich ihrer Anhaltung an, dass sie das gegenständliche Fahrzeug von Innsbruck nach Kufstein gelenkt habe, einen Unfall habe sie nicht gehabt, jedoch ?aufgrund dieses Mistreifens? einen Platten. Den ÖAMTC habe sie schon verständigt.

 

Am Tattag, den 16.04.2004 um 03.25 Uhr wurde die Berufungswerberin zur Ablegung des Alkomattestes aufgefordert. Vorerst stimmte die Berufungswerberin dieser Aufforderung nicht zu und gab an, keinen Alkohol getrunken zu haben. Sie wurde daher seitens der kontrollierenden Beamten über die Folgen einer Verweigerung der Alkomatuntersuchung aufgeklärt. Über nochmalige Frage der kontrollierenden Beamten, ob sie Alkohol, Suchtgift oder Medikamente konsumiert hat, gab die Berufungswerberin schließlich zu, dass sie bei einer Geburtstagsfeier gewesen sei und etwas Alkohol konsumiert habe. Wie viel und welchen Alkohol hat die Berufungswerberin nicht angegeben. Medikamente habe sie keine genommen, ein Sturz- bzw Nachtrunk wurde von ihr nicht geltend gemacht.

 

Auf der Dienststelle wurde die Berufungswerberin von RI H. eingehend über die Durchführung des Alkotestes informiert. Sie gab an, in guter gesundheitlicher Verfassung zu sein und den Test durchführen zu wollen. Nach Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestwartezeit von 15 Minuten wurde mit der Durchführung des Alkotestes mit dem Alkomaten Dräger 7110A Nr ARN-0105 begonnen. Dafür, dass dieser Alkomat nicht ordnungsgemäß bedient worden wäre, ergeben sich keine Hinweise. Er hat auch bis dato einwandfrei funktioniert und hat es bis dato keine Probleme mit ihm gegeben.

 

Laut Messprotokoll haben die Messungen folgendes Ergebnis gebracht:

 

Uhrzeit, Blasvolumenm, Blaszeit

1.)

04.05 Uhr, 1,1 l, 6,7 sec, Fehlversuch/Blasvolumen zu klein

2.)

04.06 Uhr, 2,2 l, 7,7 sec, Messwert 1,15 mg/l

3.)

04.08 Uhr, 1,2 l, 5,4 sec, Fehlversuch/Blasvolumen zu klein

4.)

04.09 Uhr, 1,2 l, 6,4 sec, Fehlversuch/Blasvolumen zu klein

5.)

04.10 Uhr, ---, ---, ---

 

Nach Beginn der ersten Messung um 04.05 Uhr brach der Alkomat automatisch um 04.10 Uhr, nachdem die Blaszeit abgelaufen war, bei der fünften Messung ab. Während der Blasvorgänge wurde die Berufungswerberin mehrmals ermahnt, den Alkotest ordentlich durchzuführen, sie ignorierte jedoch die Anweisungen der Beamten in das Mundstück des Alkomaten ordentlich hinein zu blasen, statt dessen betitelte sie die Beamten während der Durchführung des Alkomattestes mit Ausdrücken wie zB ?Arschloch, habts es nix besseres zu toan, seids es bled? etc. Weiters hat sie sich den Schlauch mit dem Mundstück immer wieder zum Schambereich geführt und dort diverse Handlungen damit durchgeführt. Auch habe sie die Zunge in obszöner Weise aus ihrem Mund gesteckt und eindeutige Handlungen damit durchgeführt. Über die Folgen einer Verweigerung des Alkotestes wurde die Berufungswerberin auch mehrmals eindringlich belehrt. Für die Gendarmeriebeamten entstand aber der Eindruck, dass die Berufungswerberin überhaupt nicht die Absicht gehabt hat, den Alkomattest durchzuführen.

 

Auf die Durchführung eines Bluttestes hat die Berufungswerberin nie bestanden. Seitens des Zeugen RI J. H. wird ein Bluttest nur dann in Erwägung gezogen, wenn ein Proband den Alkotest überhaupt durchführt und das Messergebnis anzweifelt. Jedenfalls muss ein gültiges Messergebnis vorgelegen sein.

 

Für die Berufungsbehörde bestanden keine Bedenken hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltens. Insbesondere ergeben sich keine Anzeichen dafür, dass die vom Zeugen RI J. H. gemachten Angaben in Verbindung mit seiner diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Anzeige nicht der Richtigkeit entsprechen könnten. Der Zeuge konnte den damaligen Geschehnisablauf glaubhaft und völlig nachvollziehbar anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schildern. Für die kontrollierenden Beamten bestand der begründete Verdacht, dass die Berufungswerberin vor Aufforderung zur Ablegung des Alkomattestes ? wobei diesbezüglich Alkoholisierungssymptome festgestellt worden sind ? das Fahrzeug gelenkt hat. Die Lenktätigkeit wurde von der Berufungswerberin auch nicht bestritten. Somit erfolgte die Aufforderung zur Ablegung des Alkomattestes zu Recht. Für die Berufungsbehörde besteht auch kein Zweifel daran, dass die Berufungswerberin gesundheitlich in der Lage gewesen ist, den Alkomattest ordnungsgemäß durchzuführen. Diesbezüglich gab sie anlässlich ihrer Einvernahme an, zum damaligen Zeitpunkt nicht krank gewesen zu sein, auch anlässlich der Anhaltung wurde von ihr angegeben, in guter gesundheitlicher Verfassung zu sein (Beweis:

Anzeige der Stadtpolizei Kufstein vom 16.04.2002 sowie Zeugenaussage des RI J. H.). Außerdem hat die Messung um 04.06 Uhr einen Messwert von 1,15 mg/l ergeben, wenngleich dieses Messergebnis mangels Zustandekommen eines zweiten Messwertes nicht verwertbar war.

 

Aufgrund dieser Beweisergebnisse steht für die Berufungsbehörde zweifelsfrei fest, dass die Berufungswerberin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver sowie subjektiver Hinsicht zu vertreten hat.

 

Rechtlich wird dieser festgestellte Sachverhalt wie folgt beurteilt:

Gemäß § 5 Abs 2 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

In der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache lagen bei der Berufungswerberin eindeutig Alkoholisierungsmerkmale vor, der Konsum von Alkohol wurde auch von der Berufungswerberin anlässlich der durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung nicht bestritten. Die kontrollierenden Beamten waren daher berechtigt, die Berufungswerberin zur Durchführung des Alkotestes aufzufordern. Die Berufungswerberin setzte jedoch ? wie festgestellt wurde ? mit ihren Blasversuchen ein Verhalten, mit dem kein gültiges Messergebnis möglich war. Nach mehrmaliger Belehrung und Erläuterung des Alkomattestes erklärten die Beamten die Amtshandlung ? nachdem der Alkomat nach Ablauf der Blaszeit die Messung automatisch abgebrochen hat ? zu Recht für beendet.

 

Die Erstbehörde hat daher den gegen die Berufungswerberin erhobenen Schuldvorwurf zu Recht erhoben.

In Bezug auf die Strafhöhe ist auszuführen, dass die zur Anwendung gelangende Strafnorm für die gegenständliche Verwaltungsübertretung Geldstrafen von Euro 1.162,00 bis Euro 5.813,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, vorsieht. Das der Bestrafung zugrunde liegende Verhalten schädigt in nicht unerheblichem Ausmaß das Interesse einer Verkehrssicherheit, dem die Strafdrohung dient, weshalb der Unrechtsgehalt der angelasteten Tat als erheblich einzustufen ist. In Bezug auf das Verschulden ist von vorsätzlichem Verhalten auszugehen, zumal sich die Berufungswerberin aufgrund der eindeutigen und mehrmaligen Aufforderung und Aufklärung der Beamten, den Alkomattest ordnungsgemäß durchzuführen, im Klaren sein musste, dass sie im Falle der Verweigerung eine Übertretung setzen würde. Im Hinblick darauf, dass für die Tatbegehung bereits Fahrlässigkeit ausreicht, ist dieser Umstand auch als erschwerend zu berücksichtigen. Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit der Berufungswerberin gewertet.

 

Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungskriterien erweist sich die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.300,00 als schuld- und tatangemessen und aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um die Berufungswerberin künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Schlagworte
Berufungswerberin, setzte, Verhalten, mit, dem, kein, gültiges, Messergebnis, möglich, war
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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