RS UVS Wien 2004/05/12 03/P/34/9475/2003

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Veröffentlicht am 12.05.2004
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Rechtssatz

Für den Lenker eines Fahrrades, der bei einer Verkehrskontrolle angehalten wurde und in keinen Verkehrsunfall verwickelt gewesen ist, besteht auch beim Delikt des § 99 Abs 1a StVO 1960 ein Anspruch auf die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Strafmilderung) bei völliger Unbescholtenheit, Erreichen oder nur geringer Überschreitung des in Rede stehenden Grenzwertes und dem Fehlen von nachteiligen Folgen, soweit Erschwerungsgründe fehlen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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