TE UVS Tirol 2005/01/25 2004/13/222-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.01.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des Herrn S. S., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. P. R., XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 02.11.2004, Zahl VA-707-2004, nach der am 25.01.2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG wird die Berufung zu Spruchpunkt 1) und 2) als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind zu Spruchpunkt 1) Euro 30,00 und zu Spruchpunkt 2) Euro 320,00, insgesamt sohin Euro 350,00, zu bezahlen.

 

Gemäß § 52a Abs 1 VStG wird die zu Spruchpunkt 2) mündlich verkündete Entscheidung, wonach die Berufung in diesem Punkt als unbegründet abgewiesen wurde, insofern ergänzt, als der Berufungswerber Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem Verkehrsunfall beschädigt bzw in ihrer Lage verändert und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei oder Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe seiner Identität verständigt hat. Beschädigt wurde eine Straßenlaterne, welche umgefahren wurde. Der Berufungswerber hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs 1 StVO iVm § 99 Abs 2 lit e StVO begangen. Die Verhängung der Strafe erfolgt nach § 99 Abs 2 lit e StVO.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 01.10.2004, 14.45 Uhr

Tatort: Gemeinde Ellmau, Wald 1

Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY

 

1. Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei oder Gendarmeriedienststelle verständigt. obwohl Sie auch dem Geschädigten Ihren Namen und Ihre Anschrift nicht nachgewiesen haben.

2. Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie sich beim Lenken in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befunden haben. Die Verweigerung erfolgte am 01.10.2004 um 16.05 Uhr in 6352 Ellmau, Föhrenwald

 

2.

Dadurch habe er zu Spruchpunkt 1) eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 5 StVO und zu Spruchpunkt 2) eine solche nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO begangen, weshalb über ihn zu Spruchpunkt 1) gemäß § 99 Abs 3 lit b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) und zu Spruchpunkt 2) gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.

 

In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass er den von ihm am 01.10.2004 um ca 14.38 Uhr verursachten Schaden (Umfahren einer Straßenlaterne) sofort am Bauhof der Gemeinde Ellmau habe melden wollen. Er habe aber dort am Tattag (Freitag Nachmittag) niemanden erreicht. Am Montag den 04.10.2004 sei er persönlich im Gemeindehaus Ellmau gewesen, um den Schadensfall zu melden. Zum Unfallszeitpunkt sei er nicht angetrunken gewesen. Als die Gendarmeriebeamten von ihm am 01.10.2004 um 16.00 Uhr die Atemluft auf Alkoholgehalt prüfen hätten wollen, sei er durch den Unfall so geschockt gewesen, dass er von den Beamten in Ruhe gelassen werden wollte. Er habe aufgrund des Unfallsschocks ein Muskelfibrillieren erlitten, weshalb er auch zur Aufforderung der Beamten auf Prüfung des Blutalkoholgehaltes aus gesundheitlichen Gründen nicht fähig gewesen sei. Die von den Beamten angebotene ärztliche Hilfe bzw das Holen eines Rettungsfahrzeuges habe er abgelehnt, weil er aufgrund seiner Erfahrung wisse bzw wissen musste, dass der Erschöpfungszustand nach dem Muskelfibrillieren durch ausreichende Ruhe behoben werde und eine ärztliche Hilfe in diesem Fall nicht erforderlich sei. In seinem Ausnahmezustand sei es ihm unmöglich gewesen, die Situation zu erkennen und die erforderlichen Maßnahmen richtig zu setzen. Dem oben beschriebenen Ausnahmezustand sei auch der unsichere Gang, die veränderte Sprache und das renitente Benehmen zuzuschreiben. Dies gelte auch für die Bindehautrötung, welche die Krämpfe mit sich bringen würden. Jedenfalls habe er die Feststellung des Blutalkoholgehaltes nicht willkürlich verweigert, sondern sei er aufgrund des Schocks, der Muskelkrämpfe und der darauf folgenden schweren Erschöpfung in einen Ausnahmezustand gewesen. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

Aufgrund dieser Berufung wurde am 25.01.2005 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Berufungswerbers sowie der Zeugen GI J. M. und RI H. M. Weiters wurde Einsicht genommen in den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt der Berufungsbehörde.

 

Dieser Berufung kommt keine Berechtigung zu.

 

Gemäß § 5 Abs 2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

1)

ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder

2)

als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO ist mit einer Geldstrafe von Euro 1.162,00 bis Euro 5.813,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 2 bis 6 Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in  § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

 

In der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache wird seitens des Berufungswerbers nicht bestritten, dass er von einem ermächtigten Organ der Straßenaufsicht aufgefordert wurde, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Weiters wird seitens des Berufungswerbers nicht in Abrede gestellt, dass er dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist.

 

Vor der Aufforderung zur Durchführung des Alkotestes um 16.05 Uhr ist der Berufungswerber am Tattag, dem 01.10.2004, um ca 14.38 Uhr im Gemeindegebiet Ellmau Richtung Scheffau-Wald gefahren, wobei er über den linken Fahrbahnrand geriet und eine Straßenlaterne rammte. Nachdem sein stark beschädigtes Fahrzeug nicht mehr fahrbereit gewesen ist, versperrte er das Unfallfahrzeug und verließ die Unfallstelle. Auch diesen Sachverhalt stellte der Berufungswerber anlässlich seiner Einvernahme vor der Berufungsbehörde nicht in Abrede, ebenso nicht, dass die Gendarmerie von ihm nicht verständigt wurde und eine Verständigung der Gemeinde Ellmau erst am 04.10.2004 (Montag) erfolgt ist, nachdem sich am 01.10.2004 (Freitag nachmittags) bei der Gemeinde Ellmau niemand mehr gemeldet hat.

 

Anlässlich seiner Einvernahme vor der Berufungsbehörde rechtfertigte sich der Berufungswerber betreffend die Alkotestverweigerung damit, dass er aufgrund des Unfallschocks ein Muskelfibrillieren erlitten habe, weshalb er auch zur Aufforderung der Beamten auf Prüfung des Blutalkoholgehaltes aus gesundheitlichen Gründen nicht fähig gewesen sei. Eben aufgrund des Schocks, der Muskelkrämpfe und der darauf folgenden schweren Erschöpfung habe er sich in einem Ausnahmezustand befunden.

 

Die dazu von der Berufungsbehörde einvernommenen Zeugen GI J. M. und RI H. M. gaben an, dass sie den Berufungswerber als Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges über eine Halteranfrage ermitteln konnten, ihnen der Berufungswerber aufgrund früherer Amtshandlungen ebenfalls im Zusammenhang mit Alkohol bekannt ist und sie daher wussten, dass er bei einer Bekannten in Ellmau wahrscheinlich auffindbar ist. Bei dieser Bekannten konnten die Beamten den Berufungswerber auch antreffen. Dort konnten sie beim Berufungswerber deutliche Alkoholisierungssymptome, nämlich leichten Alkoholgeruch, deutliche Bindehautrötung sowie unsicheren Gang feststellen. Die Gendarmeriebeamten führten weiters den Alkomaten in ihrem Dienstfahrzeug mit. Sie waren daher berechtigt, den Berufungswerber zur Durchführung des Alkotestes aufzuforden.

 

Der Berufungswerber war verpflichtet, dieser Aufforderung Folge zu leisten. Eine Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO iVm § 5 Abs 2 StVO liegt bereits schon dann vor, wenn der zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt Aufgeforderte lediglich im Verdacht steht, ein Kraftfahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt zu haben. Das Delikt gemäß § 5 Abs 2 StVO ist bereits mit der Verweigerung der Vornahme der Alkomatuntersuchung vollendet.

 

In der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache hat der Berufungswerber den Alkotest mit den Worten, ?er habe andere Sorgen und man möge ihn in Ruhe lassen, verweigert. Beide Beamten hatten trotz der Tatsache, dass der Berufungswerber seitlich zusammengezogen im Wohnzimmer saß, nicht den Eindruck, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, vor dem Haus den Alkoholtest durchzuführen. Er habe weder gezittert noch war er verdattert oder aufgeregt. Er habe auch vor ihnen vorbei in den ersten Stock hinaufgehen können. Aufgrund dessen, dass auch der Verdacht nahe lag, dass er sich durch den Unfall verletzt haben könnte, haben ihn die kontrollierenden Beamten befragt, ob er Schmerzen habe, er einen Arzt benötige oder sie die Rettung rufen sollten. Das verneinte jedoch der Berufungswerber. Vielmehr legte der Berufungswerber sodann ein aggressives Verhalten an den Tag, er hat die Beamten beschimpft und auch die Türe zugeschlagen. Der Berufungswerber habe auch nicht gesagt, dass er sich hinlegen müsse oder er sich gesundheitlich zur Durchführung des Alkotests nicht in der Lage fühle oder er nicht blasen könne.

 

Die beiden Gendarmeriebeamten hinterließen vor der Berufungsbehörde einen äußerst glaubwürdigen Eindruck und konnten den gegenständlichen Sachverhalt, wie er sich damals abgespielt hat, völlig nachvollziehbar und schlüssig schildern. Es ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie den Berufungswerber wahrheitswidrig belastet hätten. Insofern hat die Berufungsbehörde auch keinerlei Veranlassung, am Wahrheitsgehalt der Angaben dieser Zeugen zu zweifeln.

 

Hingegen schenkt die Berufungsbehörde den Ausführungen des Berufungswerbers keinen Glauben. Es wäre dem Berufungswerber möglich und zumutbar gewesen, den Gendarmeriebeamten vor das Haus zu folgen, um dort den Alkomattest durchzuführen. Daran vermag auch der stationäre Aufenthalt im Bezirkskrankenhaus Kufstein in der Zeit vom 13.10.2004 bis 20.10.2004 wegen Angst und depressiver Störungen nichts zu ändern.

 

Die in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Beweisanträge konnten abgewiesen werden, weil der als Zeuge beantragte junge Bursche, welcher dem Berufungswerber angeblich zu seiner Bekannten begleitet hat, nichts zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes beitragen kann; der Antrag auf Einvernahme des behandelnden Arztes des Berufungswerbers, Dr. K., zum Beweis dafür, dass die Beschwerden des Berufungswerbers bereits seit längerem vorliegen und er sich in ständiger Behandlung befindet, konnte abgewiesen werden, weil dies ebenso nicht in Abrede gestellt wird, aber eben nichts daran ändert, dass dem Berufungswerber den Zeugenaussagen der Gendarmeriebeamten folgend die Durchführung des Alkotests möglich gewesen wäre.

 

Gemäß § 31 Abs 1 StVO dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen (Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.

 

Gemäß § 99 Abs 2 lit e StVO ist mit einer Geldstrafe von Euro 36,00 bis Euro 2.180,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen, zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.

 

Es besteht somit für die Berufungsbehörde kein Zweifel daran, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Weise zu vertreten hat.

 

In Bezug auf die Strafhöhe ist auszuführen, dass aufgrund des vom Berufungswerber gezeigten Verhaltens (verschuldeter Verkehrsunfall mit Fahrerflucht) ein besonderes Interesse an der Klärung einer etwaigen Alkoholbeeinträchtigung bestand. Es ist daher von einem erheblichen Unrechtsgehalt der angelasteten Tat auszugehen. Im Hinblick auf die auch vom Berufungswerber nicht bestrittene Aufforderung der Gendarmeriebeamten zur Durchführung des Alkotests musste sich der Berufungswerber im Klaren sein, dass die Nichtablegung strafbar sein würde, weshalb von vorsätzlicher Begehung auszugehen war.

 

Mildernde Umstände lagen keine vor, im Gegenteil, der Berufungswerber weist eine Strafvormerkung wegen Übertretung nach § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1a StVO aus dem Jahre 2003 auf. Dies ist als erschwerend zu berücksichtigen.

 

Zu den Einkommens, Vermögens und Familienverhältnissen gibt der Berufungswerber selbst an, dass er monatlich Euro 1.200,00 ins Verdienen bringt und keine Sorgepflichten hat. Der im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangende Strafrahmen zu Spruchpunkt 2) reicht von Euro 1.162,00 bis Euro 5.813,00, jener zu Spruchpunkt 1) bis Euro 726,00.

 

Aufgrund obgenannter Strafzumessungskriterien war daher die von der Erstbehörde über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe (zu Spruchpunkt 1. Euro 150,00 und zu Spruchpunkt 2. Euro 1.600,00) schuld- und tatangemessen und keinesfalls überhöht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Es, wäre, Berufungswerber, möglich, zumutbar, gewesen, den, Gendarmeriebeamten, vor, das, Haus, zu, folgen, um, Alkomattest, durchzuführen, Daran, vermag, auch, stationäre, Aufenthalt, im Bezirkskrankenhaus, in, Zeit, vom 13.10.2004, 20.10.2004, wegen, Angst, depressiver, Störungen, nicht, zu, ändern
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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