Die Frage, ob der Berufungswerber am 7.9.2003 eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung begangen hat, ist im Verwaltungsstrafverfahren als Hauptfrage zu entscheiden. Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung bildet diese Frage eine Vorfrage, und zwar, weil eine solche Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG als bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 1 leg cit gilt. Laut ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes spielt für die Ermessensübung bei der Aussetzung des Verfahrens regelmäßig der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie eine entscheidende Rolle. Es ist unzweckmäßig, dass die Führerscheinbehörde parallel zur Verwaltungsstrafbehörde ein Ermittlungsverfahren durchführt. Auch Bindungskonflikte und die Wiederaufnahme von Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG können durch die Aussetzung vermieden werden. Nach Auffassung der Berufungsinstanz war die Erstinstanz jedenfalls berechtigt, das Verfahren auszusetzen. Dies deshalb, da es sich bei der im Entziehungsverfahren zu prüfenden Frage, ob der Berufungswerber die in Rede stehende Übertretung begangen hat und demnach eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z 1 FSG vorliegt, um eine Vorfrage iSd § 38 AVG handelt. Ob dieses Strafverfahren in Ansehung des Vorwurfes, der Berufungswerber habe gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit a StVO ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, geführt wird oder Gegenstand des Strafverfahrens ? im Sinne der zugrunde liegende Anzeige ? eine allfällige (im gegebenen Zusammenhang als gleichwertig anzusehende) Verweigerung der Atemluftprobe gemäß § 99 Abs. 1 lit b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 bildet, ist hiebei ohne Belang. Eine Klärung der Frage, ob der Berufungswerber zum damaligen Zeitpunkt eine dieser strafbaren Handlungen begangen hat (wobei gemäß § 100 Abs. 2 StVO 1960 beide Strafdrohungen einander ausschließen), erfolgt im Strafverfahren und konnte von der Vorstellungsbehörde im Entziehungsverfahren auf Grund der ihr diesbezüglich allein vorliegenden Anzeige nicht abschließend beurteilt werden.