Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn M. D., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. A. H., Innsbruck, gegen 1) den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 03.08.2005, Zl FSE-484-2005, sowie gegen 2) das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 18.10.2005, Zl VA-484-2005, wie folgt:
1) Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 35 FSG wird die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
2) Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 260,00, zu bezahlen.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 03.08.2005, Zl FSE-484-2005, wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A,B,C,D,E und F für einen Zeitraum vom 4 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Außerdem wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung verboten. Es wurde ihm das Recht aberkannt von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einem Lenkverhaltenstraining angeordnet. Der Berufungswerber wurde aufgefordert ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen.
Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass der Berufungswerber sich am 01.07.2005, um 23.10 Uhr, in Weer, geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl der Verdacht bestanden hat, dass er das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XY am 01.07.2005 zwischen 19.30 Uhr bis 22.00 Uhr in Weer bis auf Höhe XY in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Tatzeit: 01.07.2005, 23.10 Uhr, Tatort: 6114 Weer, Gemeindestraße-Ortsgebiet, Fahrzeug: PKW, XY
Sie haben das angeführte Fahrzeug im Zeitraum zwischen 19.30 Uhr und 22.00 Uhr in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie sich beim Lenken in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befunden haben. Die Verweigerung erfolgte am 01.07.2005 um 23.10 Uhr in 6114 Weer.?
Dem Beschuldigten wurde eine Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO iVm § 5 Abs 2 StVO zur Last gelegt und wurde ihm gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Gegen den Bescheid und das Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben und in dieser zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt:
Der Berufungswerber habe die Behörde aufgefordert die angebotenen Beweise, nämlich die Einvernahme der Zeugen S. F. und M. sowie M. I. zu seiner Entlastung aufzunehmen, zumal die Behörde schon über zwei Monate säumig war. Die Erstbehörde habe jedoch ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, ohne die vom Berufungswerber zu seiner Entlastung angebotenen Zeugen anzuhören. Das erstinstanzliche Verfahren sei daher mangelhaft geblieben.
Die Bescheid erlassende Behörde habe sich einzig und allein an die Angaben der Organe der Straßenaufsicht gehalten, ohne diese näher zu begründen. Hätte die Bescheid erlassende Behörde im Zuge ihres Ermittlungsverfahrens die Zeugen einvernommen, so hätte sich ergeben, dass der Berufungswerber den Alkotest nicht verweigert habe und hätte daher der angefochtene Bescheid zur Gänze behoben werden müssen. Es habe den Berufungswerber keine Verpflichtung getroffen, sich einem Alkotest zu unterziehen, zumal diese Verpflichtung nur so lange bestehe, als von einer derartigen Untersuchung noch brauchbare Ergebnisse zu erwarten seien. Die Behörde hätte darüber hinaus die Beweissicherungsnotwendigkeit zu begründen gehabt. Zumal der Verdachtszeitraum zwischen 19.30 Uhr und 22.00 Uhr liege und der Zeitpunkt der angeblichen Verweigerung um 23.10 Uhr gewesen sei, hätte die Behörde diese vorgenannte besondere Begründungspflicht getroffen. Der Berufungswerber habe sich bereits über Stunden in seinem Zimmer befunden. Die Meldungsleger hätten sich zudem offensichtlich unberechtigterweise Zutritt verschafft. Die Bescheid erlassende Behörde übergehe die vom Berufungswerber schon in seiner Vorstellung aufgeworfenen Rechtswidrigkeiten und sei auch das von ihr eingeleitete Ermittlungsverfahren und somit auch der Bescheid mangelhaft geblieben, zumal keine abschließende Beurteilung des widersprüchlich vorliegenden Sachverhaltes möglich sei. Es sei zu keinem Zeitpunkt zu einer Verweigerung des Alkotests durch den Berufungswerber gekommen, zumal dieser die Meldungsleger gefragt habe, ob er verpflichtet sei, einen derartigen Test durchzuführen. Er habe den Beamten versichert, dass er selbstverständlich mitfahren würde, falls eine derartige Verpflichtung tatsächlich bestehen würde. Trotzdem hätten die Meldungsleger erklärt, dass der Berufungswerber den Alkotest verweigert hätte. Die Beamten hätten sich zum Zimmer des Berufungswerbers unberechtigterweise Zutritt verschafft. Die Anzeige beinhalte grobe Widersprüche und sei keinesfalls geeignet a
ls alleinige Beweisgrundlage für das Straferkenntnis zu dienen. Es sei nicht nachvollziehbar, ob die angebliche Verweigerung um 22.50 Uhr oder um 23.10 Uhr erfolgt sei. Auch ein Eintreffen der Meldungsleger um 22.50 Uhr, wie in der Anzeige ausgeführt, sei nicht nachvollziehbar, zumal aus derselben Anzeige ersichtlich sei, dass der Meldungsleger um 22.10 Uhr von der BLZ Hall weggefahren sei und für die Fahrtstrecke Hall ? Weer maximal 20 Minuten anzusetzen wären. Die verhängte Geldstrafe ist soweit überhöht. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten seien bei der Bemessung der Geldstrafen unberücksichtigt geblieben. Es werde daher beantragt, sowohl das Verwaltungsverfahren als auch das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt und Verwaltungsstrafakt sowie durch Abhaltung von drei öffentlichen und mündlichen Berufungsverhandlungen. Bei diesen Berufungsverhandlungen wurden die Zeugen F. und M. S., I. M., RI T. F., RI E. G. sowie der Beschuldigte selbst einvernommen.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass den Berufungen keine Berechtigung zukommt:
Der Anzeige der Polizeiinspektion Schwaz vom 29.07.2005 zu Zahl A1/20039/01/2005 ist zu entnehmen, dass am 01.07.2005 um 22.10 Uhr die PI Schwaz von der BLZ Hall i.T. verständigt worden sei, dass in Weer, Fahrzeuge eingeparkt worden seien. Die Patrouille G./F. der PI Schwaz sei daraufhin dorthin gefahren und habe feststellen können, dass der PKW der Marke Renault, Kennzeichen XY, hinter zwei vor diesem Haus geparkten PKW abgestellt worden sei. Die Anzeigerin V. G, wohnhaft in Kolsass, die dort ihren Vater besucht habe, habe dadurch mit ihrem PKW nicht mehr wegfahren können. Sie habe dazu angegeben, dass sie ihr Fahrzeug gegen 19.30 Uhr dort abgestellt habe. Gegen 22.00 Uhr habe sie dann wieder nach Hause fahren wollen, was ihr durch das Verparken des Renaults unmöglich gemacht worden sei. Als Lenker des Fahrzeuges habe sie M. D. angegeben. Sie habe D. zum Wegfahren zu bewegen versucht, das habe er jedoch verweigert.
Die Beamten hätten sich vorerst in den letzten Stock des Hauses begeben und dort mehrmals an D. Zimmer geklopft. D. habe nicht geöffnet. In der Folge sei eine Befragung der Hausbesitzerin M. S. durchgeführt worden. Diese habe angegeben, dass D. öfters mit dem auf sie zugelassenen Fahrzeug unterwegs sei. Auf den Fahrzeugschlüssel befragt, gab sie an, dass D. diesen haben müsse und sie keinen Ersatzschlüssel habe. Die Beamten hätten noch einmal versucht, D. zum Vorfall zu befragen und hätten beim Hinaufgehen im Stiegenhaus gehört, dass die Hausbesitzerin im oberen Stock offensichtlich mit einem Mann gesprochen habe. Dabei habe man eindeutig wahrnehmen können, wie der Mann sinngemäß mitgeteilt habe, dass er sich beim Nachhausekommen über die Parksituation vor dem Haus geärgert habe und deshalb die zwei Fahrzeuge eingeparkt hätte. Die Beamten hätten sich dann wieder in den oberen Stock begeben und hätten nun die Befragung durchführen können. Bei dem Mann habe es sich um D. gehandelt und habe er einen stark alkoholisierten Eindruck hinterlassen. Er habe zum Vorfall angegeben, dass er gegen
20.30 Uhr nach Hause gekommen sei und habe in der Folge seinen Ärger wiederholt, dass sein üblicher Parkplatz besetzt gewesen sei, weshalb er den PKW hinter den beiden Fahrzeugen abgestellt habe. Zum Alkoholkonsum befragt, habe er angegeben, dass er erst nachher in seinem Zimmer eine Flasche Bier getrunken habe. Vorher hätte er keinen Alkohol konsumiert. Da er die leere Flasche Bier nicht vorzeigen konnte und dann noch einige nicht nachvollziehbare Erklärungen für seinen stark alkoholisierten Zustand gemacht habe, sei er um 23.10 Uhr von GI G. zum Alkotest aufgefordert worden. Diesen habe er dann mit der Begründung verweigert, dass er erst nach dem Nachhausekommen Alkohol getrunken habe und er sich deshalb keiner Schuld bewusst sei.
Die Einvernahme der Zeugin RI T. F. entspricht im Wesentlichen dem Inhalt in der Anzeige. Sie führte noch genauer aus, dass sie, als sie hören konnten, dass Frau S. mit dem Mann im oberen Stock gesprochen habe, dieser sinngemäß gesagt habe, es sei ein Wahnsinn, dass die anderen schon wieder auf dem Parkplatz geparkt hätten und dass er deshalb diese beiden Fahrzeuge eingeparkt hätte. Glaublich habe der Beschuldigte angegeben, um ca. 20.30 Uhr nach Hause gekommen zu sein. Der Kollege habe gesagt, ?ich fordere sie zum Alkotest auf, weil sie im Verdacht stehen, im alkoholisierten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben?. Der Beschuldigte habe sich aber nicht schuldig gefühlt und gesagt, er habe nach dem Fahrzeuglenken ein Bier getrunken, deshalb mache er den Tests nicht. Über den genauen Wortlaut der Antworten des Herrn D. könnte sie keinen Bescheid mehr geben. Ob er mit einer Gegenfrage auf die Aufforderung zum Alkotest geantwortet hätte, könne sie nicht mehr beantworten. Der Proband habe eine lallende Sprache gehabt, sie habe ihn aber nicht genauer betrachten können, weil er nackt vor ihr gestanden sei. Sie sei deshalb räumlich hinter dem Kollegen gestanden, um eine peinliche Situation zu vermeiden. Sie könne sich genau daran erinnern, dass er zur Vermieterin gesagt habe, wer das Auto gelenkt habe und dass er das Auto deswegen hinter die beiden anderen PKWs geparkt habe, weil sein Parkplatz verparkt gewesen sei. Der Beschuldigte selber habe angegeben um 20.30 Uhr geparkt zu haben.
Die Angaben der Zeugin waren glaubwürdig. Sie hat emotionslos und neutral ihre Angaben getätigt. Die Berufungsbehörde glaubte der Zeugin die Aussage.
Auch der Zeuge RI G. bestätigte die Angaben in der Anzeige und ergänzte, dass er seinerzeit, als sie im Stiegenhaus gestanden seien, Stimmen vernehmen hätten können, die aus dem oberen Dachgeschoß gekommen wären. Es seien eine Männer- und eine Frauenstimme gewesen. Die Männerstimme habe gesagt, er habe sich so geärgert, dass er seine Parkplätze nicht bekommen habe, dass er das Auto eben so hingestellt habe, um die anderen zwei zu behindern. Er sei dann mit seiner Kollegin ins Dachgeschoß gegangen und hätten die Hausbesitzerin bei Herrn D. angetroffen. Die Hausbesitzerin sei dann glaublich weggegangen. Es könne sein, dass sie einen kurzen Moment geblieben sei, dann sei sie aber sicher gegangen. Er habe Herrn D. befragt, ob er das Auto geparkt habe, wie es nun so vor der Tür stehen würde. Der Proband habe nicht verneint, dass er das Auto so geparkt habe. Er sei ziemlich alkoholisiert gewesen. Er habe dann mitgeteilt, er hätte ein Bier getrunken, nachdem er ins Zimmer gegangen sei. Man hätte ihn nach der Bierflasche befragt, er habe aber keine vorweisen können. Er sei in den Gang hinausgegangen und habe in einem Kasten nach einer Bierflasche gesucht. Dann habe er gesagt, er habe einen Schnaps getrunken oder einen Cognac. Das wisse er selbst heute nicht mehr so genau. Er habe nichts von einem Freund erwähnt, der mit ihm im Zimmer war. Er habe gesagt, er sei gegen
20.30 Uhr bis 21.00 Uhr nach Hause gekommen. Man habe dem Probanden dann erklärt, dass der Verdacht bestehe, dass er alkoholisiert mit dem Auto gefahren sei. Er werde nun zum Alkotest aufgefordert. Daraufhin habe der Proband geantwortet, er würde keinen Alkotest durchführen, weil er nichts getrunken habe bzw erst getrunken habe, nachdem er das Auto geparkt habe. Man habe ihm insgesamt fünf Mal die Möglichkeit gegeben, den Test durchzuführen. Es sei ihm auch erklärt worden, dass es eine Verweigerung sei, wenn er den Test nicht machen würde und dass das gleich bewertet würde, als wenn er alkoholisiert gefahren sei. Er könne sich nicht erinnern, ob der Proband
mit einer Gegenfrage geantwortet hätte. Er könne sich nicht daran erinnern, dass der Berufungswerber einmal gesagt habe, er fahre jetzt mit, um einen Alkotest durchzuführen. Er habe eine falsche Zeit in der Anzeige angegeben. Die Eintreffzeit sei mit der tatsächlichen Verweigerungszeit bei der Eingabe in den Computer verwechselt worden. Die Verweigerungszeit sei um 23.10 Uhr gewesen, um 22.50 Uhr seien sie in Weer eingetroffen. Man sei problemlos in das Haus hineingekommen, da die Anzeigerin ja anwesend gewesen sei, die Türe offen gestanden sei und auch die Eltern von ihr da gewesen seien. Der Berufungswerber hätte einen schwankenden Gang, einen deutlichen Alkoholgeruch und eine lallende Sprache gehabt. Sein Verhalten sei schläfrig gewesen.
Auch diesem Zeugen glaubte die Berufungsbehörde, da er seine Angaben widerspruchsfrei getätigt hat und auch Fehler in der Anzeige, nämlich die falschen Angaben hinsichtlich Verweigerungszeit und Eintreffen beim Berufungswerber nachvollziehbar aufgeklärt hat. Es besteht überhaupt kein Grund, weshalb der Inspektor falsche Angaben machen sollte. Er hat das Geschehen logisch wiedergegeben und stimmt es zudem im Wesentlichen mit den Angaben in der Anzeige sowie mit den Angaben seiner Kollegin überein.
Die Angaben des Zeugen F. S. waren wenig inhaltsvoll. Er konnte weder sagen, wann der Berufungswerber in das Haus zurückgekehrt war, noch wann die Gendarmerie gekommen sei. Er gab an, lediglich mitgehört zu haben, wie Herr D. zu den Gendarmeriebeamten gesagt haben soll, ?wenn ihr meint, dann fahre ich mit?. Auch, dass der Gendarmeriebeamte gesagt habe, Herr D. brauche nicht mehr mitfahren, er habe bereits verweigert, will der Zeuge gehört haben. Die Aussage des Zeugen hat nicht dazu beigetragen, die Wahrheit herauszufinden. Sie konnte bei der Beweissicherung und Wahrheitsfindung nicht herangezogen werden.
Frau S. wusste sehr viele Dinge nicht mehr ganz genau. Sie wusste aber ganz genau, dass der Gendarmeriebeamte sofort gesagt hatte, der Berufungswerber soll mit ihm mitfahren und einen Alkotest ablegen und dass der Berufungswerber eine Gegenfrage gestellt habe. Ansonsten wollte sie nichts mehr genau wissen. Erst auf eindringliches Fragen der Berufungsbehörde machte sie dann detaillierte Angaben dazu, dass der Gendarmeriebeamte dem Berufungswerber mitgeteilt habe, dass er sein Auto falsch geparkt habe und dieser behauptete, er sei gar nicht gefahren. Und dass der Beschuldigte am Schluss des Gespräches mit den Gendarmeriebeamten gesagt habe, er fahre mit zum Alkotest und der Gendarmeriebeamte habe daraufhin gesagt, jetzt habe er verweigert.
Die Zeugin lieferte keine detaillierten Angaben, nur einige Gesprächsausschnitte, die man jedoch zur Beurteilung der gesamten Sachlage nicht alleine verwenden kann, da sie aus dem Zusammenhang gerissen wurden. Sowohl bei Herrn als auch bei Frau S. hatte die Berufungsbehörde den Eindruck, dass sie den Berufungswerber mit ihren Angaben schützen wollten und daher ihre Aussagen so knapp wie möglich gehalten haben. Auch I. M. konnte zum Tathergang nichts sagen. Lediglich, dass sie den Beschuldigten auf einem Fest gesehen hatte und ihn zu Fuß weggehen sah.
Den Angaben des Berufungswerbers M. D. konnte nicht gefolgt werden. Er hat zum einen behauptet, ein gewisser T. H. sei mit dem Auto gefahren und hätte bei ihm zu Hause Bier getrunken. Dieser H. T. habe dann die zwei Bierflaschen mitgenommen und sie in eine Bierkiste unter das Stiegenhaus gestellt.
Hiezu ist festzuhalten, dass die Gendarmeriebeamten keine Bierkiste und keine Bierflaschen im Stiegenhaus vorgefunden haben, dass am besagten Abend niemand sonst den H. T. gesehen und erwähnt hat. Hier geht die Berufungsbehörde von einer frei erfundenen Geschichte des Berufungswerbers aus. Ansonsten hätte er den H. T. ja als Zeugen namhaft und geltend machen und die Adresse bekannt geben können, damit dieser einvernommen werde und so die Angaben des Berufungswerbers als wahr bestätigt werden könnten. Auch die Behauptung, er sei nur um sechs Uhr abends gefahren, später nicht, konnte ? vergleicht man seine Angaben mit den Angaben der Inspektoren ? nicht verifiziert werden, sondern müssen als unvollständig gelten. Offensichtlich hat der Beschuldigte hier vergessen anzugeben, dass er um 20.30 Uhr auch noch nach Hause gefahren ist.
Seine Verantwortung, wie er das Fahrzeug geparkt hatte und dass später H. T. das Fahrzeug neuerlich geparkt hatte und dass er selbst einer Verwechslung unterlegen sei, als er zugegeben habe, das Auto so geparkt zu haben, wie es nun vor der Türe stehe, wirkt völlig konstruiert und ist nicht nachzuvollziehen.
Dass der Berufungswerber eine Gegenfrage gestellt hat, nachdem der Beamte ihn zum Alkotest aufgefordert hat, hat er selbst zugestanden. Auch war die Behauptung, dass der Beamte ihn nicht über die Konsequenzen der Verweigerung aufgeklärt hat, so nicht glaubwürdig, da die Berufungsbehörde sich selbst ein Bild von Inspektor G. gemacht hat und dieser verlässlich und ruhig gewirkt hat und die Berufungsbehörde daher davon ausgeht, dass bei einem dermaßen routinemäßigem Vorgang, wie es die Aufforderung zu einem Alkotest darstellt, auch die üblicherweise stets zu erfolgende Aufklärung über die Konsequenzen einer Verweigerung stattgefunden hat. Die Behauptung des Beschuldigten, wonach Frau S. mit ihm nicht zuvor gesprochen habe, wurde sowohl von Frau S. und den beiden Beamten widerlegt.
Insgesamt war die Verantwortung des Beschuldigten nicht glaubwürdig. Die Berufungsbehörde geht davon aus, dass der Berufungswerber sich selbst decken wollte und daher Angaben zu seinen eigenen Gunsten getätigt hat.
§ 5 Abs 2 StVO normiert, dass Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt sind, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand
1.
ein Fahrzeug gelenkt zu haben,
2.
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
§ 99 Abs 1 lit b StVO normiert, dass eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von Euro 1.162,00 bis Euro 5.813,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen ist, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.
Im gegenständlichen Fall wurde über den Berufungswerber Euro 1.300,00 Geldstrafe verhängt.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Im gegenständlichen Fall hat das Beweisverfahren erbracht, dass der Berufungswerber sich geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.01.1982 zu Zahl 81/02/0305 ausgesprochen hat, dass derjenige, der auf die Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe mit der Gegenfrage reagiert, welche Folgen die Verweigerung habe, der an ihn gerichteten und von ihm verstandenen Aufforderung faktisch keine Folge geleistet hat. In die gleiche Richtung zielt die Entscheidung vom 20.11.1979 zu Zl 2568/79, ZVR 1980/309, wonach eine Verweigerung der Atemluftprobe auch dann angenommen werden kann, wenn der hiezu Aufgeforderte auf mehrmaliges Befragen immer wieder Einwände erhebt und diese somit faktisch verhindert, ohne sie ausdrücklich abzulehnen. Die Übertretung des § 5 Abs 2 ist mit der erstmaligen Weigerung, einen Alkotest vornehmen zu lassen, vollendet. Die später bekundete Bereitschaft zur Vornahme des Alkotests kann die Strafbarkeit nicht ausschließen (VwGH 28.11.1975, Zl 369/75, ZVR 1976/337).
Im gegenständlichen Fall hat das Beweisverfahren erbracht, dass der Berufungswerber auf die Aufforderung zur Ablegung eines Alkotests mit einer Gegenfrage reagiert hat und somit der Aufforderung faktisch keine Folge geleistet hat.
Auch wenn er nunmehr mehrfach beteuert hat und dies auch von der Zeugin S. bestätigt wurde, dass er im späteren Verlauf der Amtshandlung durchaus Bereitschaft gezeigt hat, den Alkotest abzulegen, sind die Meldungsleger zu Recht davon ausgegangen, dass der Alkotest verweigert worden war. Insofern kann die Berufungsbehörde die Entscheidung der Erstinstanz nur bestätigen.
Hinsichtlich der Strafhöhe ist festzuhalten, dass aus der Zusammenschau des Gesamtverhaltens des Beschuldigten, die nur geringfügig über der Mindeststrafe liegende über ihn verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen und durchaus gerechtfertigt ist, um das fahrlässige Verhalten des Beschuldigten in Hinkunft zu verhindern.
Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1.
die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2.
die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.
Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung ?? wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. ?? Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.
Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
§ 26 Abs 2 FSG normiert, wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen; § 25 Abs 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Nach § 30 Abs 1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gemäß Abs 2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.
Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
§ 7 Abs 2 FSG normiert, dass wenn es sich bei den in Abs 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen handelt, die im Ausland begangen und bestraft wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass dem Berufungswerber aufgrund seiner Verweigerung (Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO), die einem Alkoholisierungsgrad von 0,8 mg/l Atemalkoholgehalt gleichgehalten wird, sein Führerschein entzogen worden ist. Dem Berufungswerber wurden zu Recht verschiedene Maßnahmen, wie zB Teilnahme an einem Lenkverhaltenstraining sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, aufgetragen. Diese Maßnahmen sowie auch der Entzug des Führerscheines sind erzieherische Maßnahmen und dienen dem Schutz der Allgemeinheit und sollen den Berufungswerber wieder zu einem verkehrskonformen Verhalten veranlassen, womit im gegenständlichen Fall natürlich gemeint ist, dass der Berufungswerber dazu motiviert werden soll, in Hinkunft nicht alkoholisiert sein Fahrzeug zu lenken.
Die Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b ist als verwerfliches Verhalten einzustufen, da diese zur Gefährdung der Verkehrsteilnehmer und seiner eigenen Person führt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.