TE UVS Wien 2004/06/24 03/P/34/5299/2003

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Veröffentlicht am 24.06.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr. Osinger über die Berufung des Herrn Josef B gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 30.4.2003, AZ. S 33.528/Z/03, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 260 Euro zu bezahlen, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe.

Text

Die Bundespolizeidirektion Wien erließ gegen den Berufungswerber ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:

?Sie haben am 27.03.2003 in der Zeit von 21.50 bis 22.05 in Wien, R-Gasse das KFZ (VW Bus) mit dem Kennz. MD-17 in Betrieb genommen (indem der Motor gelaufen ist), obwohl Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befanden wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 0,8 mg/l oder mehr, und zwar anlässlich der Atemalkoholuntersuchung am 27.02.2003 um 22.33 Uhr in Wien, WZ T-gasse 1,19 mg/l betrug.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs 1 StVO i.V.m. § 99 Abs 1 lit a StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende

Strafe verhängt:

Geldstrafe von 1300 ?, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tage gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

§ 19a VStG wird dem Beschuldigten die erlittene Vorhaft vom 27.2.2003 22.10 Uhr bis 22.30 Uhr (20 Minuten) dies entspricht ? 1,10 auf die Strafe angerechnet.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

130,- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1428,90 ?."

Laut Begründung des Straferkenntnisses war bei Bemessung der Strafe auf die bekannt gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (beschäftigungslos seit 27.2.2003, Sorgepflicht für 2 Kinder, kein Vermögen laut Niederschrift vom 25.3.2003) Bedacht genommen worden. Als mildernd war das Geständnis, als erschwerend die aktenkundige einschlägige Vormerkung gewertet worden.

Die vorliegende, fristgerecht erhobene Berufung richtet sich gegen die Höhe der verhängten Strafe. Der Berufungswerber bringt vor, sowohl die Strafhöhe als auch die sofortige Zahlungsfrist ergäben für ihn ein existenzielles Problem. Wie bekannt sei, sei er geschieden und habe neben den Fixkosten für seine Wohnung und den Kosten für seinen Lebensunterhalt auch noch Alimente für 2 Kinder zu bezahlen. Da er bis zum 18.5.2003 arbeitslos gewesen sei (Höhe der Arbeitslose im April Euro 341,80) und derzeit nur eine Teilzeitbeschäftigung bekommen habe, sehe er sich im Moment außer Stande, die Strafe in der vorgeschriebenen Höhe und mit sofortigem Zahlungsziel zu begleichen. Er ersuche daher, sowohl die Strafhöhe wie auch die Zahlungsform wenn möglich neu zu überdenken und ihm eine Chance zur Begleichung der Geldstrafe geben.

Da sich die Berufung ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe richtet, ist das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldausspruches in Rechtskraft erwachsen. Es war daher nur über das Strafausmaß zu entscheiden.

Dazu wurde erwogen:

Gemäß § 99 Abs 1 lit a der Straßenverkehrsordnung in der anzuwendenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1 162 Euro bis 5 813 Euro, im Fall ihrer

Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Tat schädigte in erheblichem Maße das durch die Strafdrohung geschützte Interesse am Ausschluss nicht fahrtauglicher Personen von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Lenker. Der Schwellenwert der nach der Strafdrohung relevanten Alkoholisierung (0,8 mg/l) wurde mit 1,19 mg/l beträchtlich überschritten. Andererseits hat der Berufungswerber ein Kraftfahrzeug nicht gelenkt, sondern nur in Betrieb genommen gehabt. Der Unrechtsgehalt der Übertretung war insgesamt dennoch erheblich.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen und es kann daher das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden.

Nach dem vorliegenden Akteninhalt war der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt bereits drei Mal rechtskräftig wegen einschlägiger Übertretungen bestraft. Diese drei Vormerkungen waren als erschwerend zu werten.

Auch von solchen Kraftfahrern, die nur dadurch am Straßenverkehr teilnehmen, dass sie ihr Fahrzeug ohne es zu lenken in Betrieb nehmen, ist ein solches Maß an Charakter- und Willensstärke zu verlangen, dass sie sich trotz eines begreiflichen affektiven Schocks pflichtgemäß verhalten. Der Umstand eines kurz zuvor erfolgten Verlusts des Arbeitsplatzes stellt daher auch beim bloßen Delikt der Inbetriebnahme eines Fahrzeugs in alkoholisiertem Zustand keinen berücksichtigenswerten Milderungsgrund dar. Mildernd war hingegen das im erstinstanzlichen Verfahren abgelegte Geständnis.

Die von der Erstbehörde festgesetzte Strafe liegt nahe der gesetzlichen Mindeststrafe. Damit wurden die dem Erschwerungsgrund gegenüber stehenden ungünstigen

persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers und sein Geständnis bereits ausreichend berücksichtigt. Eine Herabsetzung kam aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen nicht in Betracht.

Hinsichtlich des Vorbringens, die sofortige volle Bezahlung sei aufgrund der finanziellen Situation des Berufungswerbers nicht möglich, wird auf die Möglichkeit, bei der Erstbehörde um Bewilligung der ratenweisen Entrichtung anzusuchen, hingewiesen. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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