RS UVS Kärnten 2004/02/04 KUVS-K1-1900/4/2003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.2004
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Rechtssatz

Kann nicht mit strafrechtlich gebotener Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschuldigte ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand  gelenkt hat, da in der Anzeige keine detaillierten Angaben über die vom Beschuldigten konsumierten alkoholischen Getränke in der Zeit zwischen der Fahrzeuglenkung und des ?Alkomatentests" vorliegen, dieser erfolgte erst 35 Stunden nach dem Verkehrsunfall, und auch im erstinstanzlichen Verfahren dahingehend keine Ermittlungen durchgeführt wurden, ist der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Alkomatentest, Alkohol, Fahrzeuglenkung, Verkehrsunfall, Alkoholisierungsbeweis
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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