Kann nicht mit strafrechtlich gebotener Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschuldigte ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, da in der Anzeige keine detaillierten Angaben über die vom Beschuldigten konsumierten alkoholischen Getränke in der Zeit zwischen der Fahrzeuglenkung und des ?Alkomatentests" vorliegen, dieser erfolgte erst 35 Stunden nach dem Verkehrsunfall, und auch im erstinstanzlichen Verfahren dahingehend keine Ermittlungen durchgeführt wurden, ist der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben. (Einstellung des Verfahrens)