Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn W. B., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. C. F., Innsbruck, gegen
das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 30.08.2004, Zl VA-120-2004,
sowie
den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 30.08.2004, Zl V-40860/6,
nach durchgeführten öffentlichen und mündlichen Verhandlungen wie folgt:
I.
bezüglich uvs-2004/17/185
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird die Berufung hinsichtlich des erstinstanzlichen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber zu Punkt 1. einen Beitrag zu den Berufungskosten in der Höhe von Euro 300,00, zu Punkt 2. und 3. jeweils Kosten in der Höhe von Euro 7,20 und zu Punkt 4. einen Beitrag von Euro 8,00 zu leisten.
Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe bestätigt, dass bei Punkt 2. die übertretene Norm § 37 Abs 1 FSG iVm § 14 Abs 1 Z 1 FSG zu lauten hat und dass hinsichtlich Punkt 4. festgehalten wird, dass die Strafvollzugsnorm Art 3 Abs 5 lit a der 3. KFG-Novelle zu lauten hat.
II.
bezüglich uvs-2004/17/186
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 35 FSG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Tatzeit: 26.06.2004 um 05.35 Uhr
Tatort: Bach beim Haus Nr XY
Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY
1. Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass sie sich beim Lenken in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befunden haben. Die Verweigerung erfolgte am 26.06.2004 um 05.40 Uhr in Bach, beim Haus Bach Nr XY.
2. Sie haben auf Verlangen eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes ihren Führerschein nicht zur Überprüfung ausgehändigt.
3. Sie haben als Lenker den Zulassungsschein des Pkw nicht mitgeführt bzw es unterlassen, trotz Verlangens der Straßenaufsicht dieses Dokument zur Überprüfung auszuhändigen.
4. Sie haben als Lenker eines Kraftfahrzeuges den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet. Dies wurde bei einer Anhaltung gem. § 97 Abs 5 StVO festgestellt. Sie haben die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihnen eine solche angeboten wurde.?
Dem Beschuldigten wurde zu Punkt 1. eine Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO, zu Punkt 2. eine Übertretung nach § 37 Abs 1 FSG iVm § 14 Abs 1 Z 2 FSG, zu Punkt 3. eine Übertretung nach § 103 Abs 5 lit b KFG und zu Punkt 4. eine Übertretung nach Art III Abs 5 lit a der 3. KFG-Novelle, BGBl Nr 352/1976 idgF zur Last gelegt und wurde ihm gemäß § 99 Abs 1 StVO zu Punkt 1. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage), gemäß § 37 Abs 1 FSG zu Punkt 2. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 36,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden), zu 3. gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 36,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden), zu 4. gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 40,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden), sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens aufgetragen.
Mit Bescheid vom 21.07.2004 zu Zl Vc-40860/1 wurde dem Berufungswerber durch die Bezirkshauptmannschaft Reutte die Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, B, C1, C, EB, EC1, EC, F und G für einen Zeitraum von 18 Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen. Es wurde ihm verboten, Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge oder Invalidenfahrzeuge für die Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung zu lenken. Es wurde ihm das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Man ordnete als begleitende Maßnahme die Teilnahme an einem Lenkverhaltenstraining an. Der Berufungswerber wurde aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung (samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen. Zu guter Letzt wurde verfügt, dass nach Ablauf der angeführten Entzugsdauer sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein positives amtsärztliches Gutachten beigebracht worden sein die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung entzogen bleibt.
Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber Vorstellung erhoben, doch wurde dieser mit Bescheid vom 30.08.2004 keine Folge gegeben.
Am 14.09.2004 hat der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Berufungen erhoben und in diesen zusammenfasst im Wesentlichen ausgeführt, das Verwaltungsverfahren sei mangelhaft und entspreche nicht den Vorgaben des Art 6 EMRK, welcher klar gebietet, dass ein Verfahren nur dann ein faires Verfahren sei, wenn dem Beschuldigten die Möglichkeit eingeräumt werde, zu den Anschuldigungen Stellung zu nehmen und sich entsprechend zu verantworten. Im gegenständlichen Verfahren (Führerscheinentzugsverfahren) habe der Beschuldigte keinerlei Ladung erhalten, sodass er erst mit Erlassung/Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 21.07.2004 Kenntnis von dem Verfahren erlangt habe.
Die bescheiderlassende Behörde wäre aufgrund der Vorstellung des Berufungswerbers und der Stellungnahme verhalten gewesen, weitere Ermittlungen durchzuführen, sie hätte Zeugen für das vom Beschuldigten behauptete Grillfest einvernehmen müssen; dies sei jedoch nicht geschehen. Zudem habe die bescheiderlassende Behörde die Möglichkeit gehabt, auch Beweise dahingehend aufzunehmen, ob tatsächlich der Bruder des Beschuldigten gefahren sei, indem der Bruder zur Einvernahme geladen worden wäre. Die Behörde habe lediglich aufgrund der Aussagen der Gendarmeriebeamten entschieden.
Es liege Mangelhaftigkeit der Aktenwidrigkeit vor, da sich die Begründung des Spruches des angefochtenen Bescheides auf die Aussagen des Zeugen GI H. J. und B. H. stütze, welcher aber unterschiedliche, widersprüchliche Aussagen gemacht hätten.
Der Zeuge B. H. habe im Rahmen seiner Einvernahme am 02.08.2004 angegeben, dass der Beschuldigte vor seinem Haus vom Kraftfahrzeug auf der Fahrerseite ausgestiegen sei und hinter das Haus gelaufen sei. Der Zeuge J. habe hingegen ausgesagt, vor dem Haus Nr XY hätte einwandfrei beobachtet werden können, dass der Beschuldigte aus seinem Fahrzeug ausgestiegen sei und versucht hätte, in das Haus zu gelangen. Die Eingangstür sei jedoch versperrt gewesen. In der Folge habe sich der Beschuldigte auf eine beim Haus befindliche Bank gesetzt.
Diese beiden Aussagen würden im Widerspruch zueinander stehen, sodass die bescheiderlassende Behörde nicht in einem Ausmaß vom festgestellten Sachverhalt überzeugt sein konnten, dass die Verhängung einer derart drastischen Maßnahme Entziehung der Lenkberechtigung in allen erworbenen Klassen über einen Zeitraum von 18 Monaten gerechtfertigt wäre.
Die Aussagen der beiden Zeugen betreffend die Identität des Beschuldigten seien unglaubwürdig, da sich der Vorfall bei Dunkelheit abgespielt habe und nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beamten den Beschuldigten nicht gleich angehalten haben, wenn sie sich doch so nah beim Fahrzeug des Beschuldigten befanden, dass sie ihn vom Parkplatz XY beim Vorbeifahren sehen konnten. Die Aussagen seien nicht nur unglaubwürdig, sondern auch mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen.
Der Zeuge B. H. habe keinerlei Begründung dafür angeführt, warum er es für ausgeschlossen halte, dass eine andere Person zuvor den Pkw gelenkt habe. Die Gendarmeriebeamten hätten dem Beschuldigten gegenüber beim der Amtshandlung vor dem Haus Nr XY nicht angegeben, dass sie geschulte Organe der Straßenaufsicht im Sinne des § 5 StVO sind und über eine entsprechende Ermächtigung der Behörde verfügen, sodass der Beschuldigte ihnen gegenüber auch jedenfalls berechtigt gewesen sei, die Durchführung eines Alkotestes zu verweigern.
Der gesamte Akt lasse keinerlei Hinweis darauf entnehmen, dass die Organe der Straßenaufsicht einen Verdacht geschöpft hätten, der Beschuldigte sei betrunken oder durch Alkohol beeinträchtigt gewesen.
Es wäre zudem erforderlich gewesen, dass typische Alkoholisierungssymptome erkennbar seien. Im gegenständlichen Verfahren werde dem Beschuldigten die Verwaltungsübertretung der Verweigerung im Sinne des § 99 Abs 1 lit b zur Last gelegt. Aus dem gesamten Akteninhalt ergeben sich keinerlei Anzeichen dafür, dass der Beschuldigte bereits früher diese Verwaltungsübertretung begangen habe und handle es sich dabei insbesondere um ein im Vergleich zu den zitierten Übertretungen anderes Delikt, das keinesfalls herangezogen werden könne. Die Verweigerung sei kein Alkoholdelikt, das diesbezüglich dem Lenken im alkoholisierten Zustand gleichgesetzt werden könne, sodass die Dauer der Entziehung infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einer wesentlich zu hohen Entziehungsdauer festgesetzt wurde.
Bezüglich des Verwaltungsstrafverfahrens wird ausgeführt, dass der Beschuldigte wegen dieser Tat bereits bestraft worden sei, da der verhängte Führerscheinentzug dem Wesen nach einer Strafe gleich komme. Das Verwaltungsstrafverfahren verstoße somit gegen den Grundsatz ne bis in idem.
Der Beschuldigte habe die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen. Der Beschuldigte habe sich am 26.06.2004 in seinem Garten aufgehalten, da er dort mit einigen Bekannten ein Grillfest veranstaltet habe. Zu der als Tatzeit angegebenen Zeit habe sich der Beschuldigte noch in seinem Garten befunden, da kurz zuvor die letzten Gäste das Grillfest verlassen hätten. Der Beschuldigte könne mit Sicherheit ausschließen, gegen 05.20 Uhr auf der B198 durch XY gefahren zu sein und insbesondere den Parkplatz der XY passiert zu haben.
Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beschuldigte in XY befunden. Gegenständlicher Pkw XY mit dem amtlichen Kennzeichen XY sei in jener Nacht nicht von W. B., sondern von seinem Bruder gelenkt worden. W. B. sei im Garten beim Grillfest gewesen. Der Bruder habe das Fahrzeug vor dem Haus abgestellt und sei in seine Wohnung gegangen. Bei Eintreffen der Gendarmerie sei der Bruder längst in seiner Wohnung gewesen. Die Gendarmeriebeamten hätten aber W. B. im Garten bei den letzten Aufräumarbeiten angetroffen und hätten ihn fälschlicherweise verdächtigt, mit dem Fahrzeug gefahren zu sein, ohne jedoch seinen Bruder zu behelligen, der sofort hätte bestätigen können, dass er mit dem Fahrzeug gefahren sei. Für W. B. sei es nicht einleuchtend gewesen, weshalb er sich bei seinem Aufenthalt im Garten einer Atemluftkontrolle unterziehen solle, wo er doch in dieser Nacht kein Kfz gelenkt habe und in dieser Hinsicht auch kein Anschein vorlag. Er sei über seine rechtlichen Verpflichtungen auch nicht aufgeklärt worden.
Die Verwaltungsübertretung des § 14 FSG könne der Beschuldigte ebenso wenig verletzt haben wie die des § 102 KFG, die Bestimmungen die auf den Lenker eines Fahrzeuges abstellen würden.
Der Beschuldigte sei aber nicht der Lenker des Fahrzeuges gewesen. Ob der Beschuldigte einen Sicherheitsgurt verwendet habe oder nicht, hätten die Beamten keinesfalls feststellen können, da es Nacht und somit dunkel gewesen sei.
Es werde beantragt, das Verwaltungsstrafverfahren sowie das Verwaltungsverfahren zur Einstellung zu bringen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die erstinstanzlichen Verwaltungsstraf- sowie Verwaltungsakten, außerdem durch Abhaltung von drei mündlichen Verhandlungen. Dabei konnte der Berufungswerber sowie die Zeugen AI B. H., BI H. J., M., B. und S. M. einvernommen werden.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Berufung weder hinsichtlich des Verwaltungsstrafverfahrens noch des Verwaltungsverfahrens Berechtigung zu kommt.
Der Anzeige des Gendarmerieposten XY vom 27.06.2004 zur Zl A1/0696/01/2004 ist zu entnehmen, dass die Beamten AI B. H. des GP XY und BI H. J. des GP XY am 26.06.2004 gegen 05.20 Uhr auf der B198 durch XY gefahren seien. Beim Parkplatz der Pizzeria L. seien mehrere Pkw gestanden, dabei auch der rote Golf mit dem Kennzeichen XY. Weil im I. Pub XY noch Betrieb gewesen sei und die Möglichkeit bestanden hätte, dass noch Lokalbesucher nach Hause fahren, hätten die beiden Beamten in XY am Parkplatz der XY Position für die Fahrzeug und Lenkerkontrolle bezogen. Um 05.35 Uhr sei W. B. mit seinem Pkw vom besagten Parkplatz auf die B198 in Richtung XY gefahren. Während der Vorbeifahrt hätten die beiden Gendarmeriebeamten aus einer Entfernung von sieben Metern den Lenker einwandfrei erkennen können. Er sei zudem mit dem Sicherheitsgurt nicht angeschnallt gewesen. Beide Beamten seien sofort in das Dienstfahrzeug eingestiegen und hätten Herrn B. bis zum Haus XY verfolgt. AI B. H. sei auf dem Beifahrersitz gesessen und habe gesehen, wie der Beschuldigte von der Fahrerseite ausgestiegen und in Richtung Hauseingang weggelaufen sei. Als Haug zu diesem Hauseingang kam, sei der Beschuldigte auf einer Bank neben dem Eingang gesessen. Er wurde in Anwesenheit von BI J. aufgefordert, seinen Führerschein und Zulassungsschein vorzuweisen. Dies hätte er verweigert. Im Zuge dieses Gesprächs sei bei ihm deutlicher Alkoholgeruch festgestellt worden, weshalb er aufgefordert worden sei, beim GP XY eine Atemluftalkoholüberprüfung mit dem Alkomaten vorzunehmen. Dies habe er mit dem Argument verweigert, den Pkw nicht gelenkt zu haben. Als die Beamten zum Dienstfahrzeug zurückgingen, habe er mit einer Besitzstörungsklage gedroht. Er sei vor dem Dienstkraftfahrzeug gestanden und wollte die Dienstnummer. Als AI H. ihm eine geben wollte, sei er wieder zum Hauseingang zurückgekehrt.
Die Angaben in der Anzeige werden im Wesentlichen von den Zeugen AI H. und BI J. bestätigt. Widersprüchliche Angaben, wie von B. H. anlässlich seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Reutte am 02.08.2004, wo er angegeben haben soll, dass der Beschuldigte von ihm eindeutig beim Wegfahren in XY identifiziert werden konnte, konnten zwar nicht ausgeräumt werden, doch sind diese Widersprüche nicht geeignet, die Vorwürfe, mit denen der Beschuldigte konfrontiert wurde, zu entkräften. Zweifelsfrei wurde der Berufungswerber von den beiden Gendarmeriebeamten beobachtet, wie er das Fahrzeug gelenkt hat und auch aus diesem ausgestiegen ist. Die Angaben des Zeugen M. waren im Großen und Ganzen entbehrlich. Sie haben was den gegenständlichen Sachverhalt betrifft nicht zur Aufklärung beigetragen, da der Zeuge um ca 05.00 Uhr 05.30 Uhr ins Bett gegangen sein will und der Berufungswerber in der Folge die Wohnung nochmals verlassen haben soll.
Den Angaben der Bruders des Berufungswerbers konnte jedoch überhaupt kein Glaube geschenkt werden, da er sich schon in den ersten drei Sätzen selbst permanent widersprochen hat. Er war sich sicher, am 26.06.2004 mit dem Fahrzeug des Bruders unterwegs gewesen zu sein. Diese Tatsache alleine weckt Erstaunen, wurde doch die Verhandlung rund ein halbes Jahr später abgehalten und war der 26.06.2004 kein besonders herausstehendes Datum. Es verwundert auch deswegen, weil der Zeuge vor der Berufungsbehörde mitteilte, dass der Geselle in dieser Woche Urlaub gehabt habe, dann teilte er mit, der Geselle habe in dieser Woche keinen Urlaub gehabt und sei gefahren, da er selbst Urlaub gehabt habe, dann korrigierte sich der Zeuge neuerlich und teilte mit, er selbst habe keinen Urlaub gehabt. Wer nun Urlaub gehabt hatte und wer nicht, konnte nicht eruiert werden, genauso wenig, wer mit dem Fahrzeug nun tatsächlich unterwegs gewesen sein soll. Der Bruder des Berufungswerbers behauptet zwar in seiner Einvernahme, mit dem Fahrzeug am gegenständlichen Tag normal zur Arbeit gefahren zu sein, das Auto will er in der Folge dann beim Nachbargebäude des Wohnhauses abgestellt haben. Dann hat er seine Meinung geändert und hat das Auto zwischen der Bäckerei und dem Wohnhaus abgestellt. Er will auch das Grillfest im Sommer mitbekommen haben. Er kann sich sogar erinnern, dass Leute im Garten gesessen sind und mehrere Stimmen zu hören waren, wobei der Zeuge von ca 3 Stimmen spricht.
Die beiden Zeugen, nämlich die Gendarmeriebeamten, bestätigten anlässlich ihrer Einvernahme vor der Berufungsbehörde übereinstimmend, dass der Beschuldigte als Lenker des gegenständlichen Pkws fungiert hat, dass er beobachtet werden konnte, wie er an ihnen vorbeigefahren sei, dass er dann nach Hause gefahren sei und vor seinem Haus ausgestiegen und hinter dem Haus verschwunden sei.
In der Folge haben beide den Berufungswerber auf der Bank sitzend neben dem Hauseingang angetroffen. Er sei zum Alkotest aufgefordert worden, da er nach Alkohol gerochen hätte. Er habe weder eine Lkw-Fuhre von Weisenbach nach Bozen und zurück erwähnt, noch mitgeteilt, dass der Zeuge M. bei ihm im Haus sei und dort schlafe und alles bezeugen könnte.
Der Beschuldigte sei über die Konsequenzen der Alkotestverweigerung belehrt worden und habe er immer und mehrmals geantwortet, er sei gar nicht gefahren. Dass der Berufungswerber im Fahrzeug gesessen ist, konnte von AI B. H. eindeutig festgestellt werden, da ihm der Berufungswerber bekannt war. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass es Ende Juni um 05.20 Uhr in der Früh hell ist und nicht Nacht ist. B. H. gab auch an, dass er dem Berufungswerber, nach dem dieser aus dem Auto herausgesprungen und hinter dem Eck seines Wohnhauses verschwunden sei, nachgelaufen sei.
Er habe ihn in der Folge schon auf der Bank sitzend angetroffen. Der Inspektor habe dann den Führerschein und den Zulassungsschein verlangt, beides wurde jedoch nicht vorgezeigt. Er erhielt lediglich die Antwort, der Berufungswerber sei ohnedies nicht mit dem Fahrzeug gefahren.
Der Berufungswerber habe auf den Zeugen alkoholisiert gewirkt. Er habe nach Alkohol gerochen, das Verhalten sei enthemmt gewesen und er deshalb vom Gendarmeriebeamten mit den Worten ?Ich fordere dich auf zum Alkotest, bitte fahr mit zum Posten? angesprochen worden.
Der Berufungswerber habe lediglich mit einer Besitzstörungsklage gedroht. In der Folge sei ihm mitgeteilt worden, dass es sich bei seinem Verhalten um eine Alkotestverweigerung handle. Der Berufungswerber habe dem Zeugen nicht mitgeteilt, dass ein Grillfest im Garten stattgefunden habe und dass er und sein Freund gegrillt hätten. Er habe ihnen auch nicht mitgeteilt, dass sich der Kollege M. in seiner Wohnung aufhalten würde und dort schlafe.
Die Angaben der beiden Inspektoren waren durchaus geeignet, als Beweisgrundlage zu dienen. Die beiden Inspektoren haben glaubwürdig und nachvollziehbar das Geschehene geschildert und bestand für die beiden kein Grund, den Berufungswerber eines Verhaltens zu beschuldigen, das er nicht begangen hat. Die Gendarmeriebeamten haben ehrlich gewirkt und haben auch das Geschehene völlig nachvollziehbar dargetan.
Der Zeuge M. war für die Berufungsbehörde nicht weiter relevant, da er zum Tatzeitpunkt und Hergang nichts sagen konnten. Seine Angaben bezüglich der Fahrt nach Bozen sowie auch bezüglich der Handhabung des Motorrades durch den Berufungswerber sind der Berufungsbehörde fingiert und konstruiert erschienen und mag es durchaus möglich sein, dass der Zeuge M. freiwillig acht Stunden in einem Lkw und dies in der Nacht verbringt, jedoch ist es lebensfremd und ungewöhnlich. Seine Aussage betrifft den Zeitraum vor 05.20 Uhr danach ist der Zeuge angeblich im Haus des Berufungswerbers gewesen und will dort geschlafen haben.
Der Bruder des Berufungswerbers war unglaubwürdig und hat sich schon von Anfang an derart in Widersprüche verwickelt, dass sein Gesamteindruck der war, dass er dem Bruder mit seiner Aussage helfen wollte, die jedoch leider nicht der Wahrheit entsprochen hat.
Die Berufungsbehörde geht vom Wahrheitsgehalt der Aussagen der Gendarmeriebeamten aus. Diese beiden Männer stehen unter Wahrheitspflicht und würden ihnen eine Falschaussage erheblichen Schaden zufügen. Dass dies geschehen sein könnte, ist aus dem Verfahren nicht hervorgekommen. Vielmehr haben sie den Eindruck von Pflichterfüllung gemacht und bestand für die Berufungsbehörde kein Zweifel daran, ihren Aussagen vollen Glauben zu schenken.
Zweifelsfrei hat der Berufungswerber die Übertretungen, die ihm im Straferkenntnis zur Last gelegt werden, zu verantworten. Er hat eine Alkotestverweigerung durchgeführt. Er wurde ordnungsgemäß vom entsprechenden Gendarmeriebeamten zur Vornahme des Alkotestes aufgefordert, doch hat er dies abgelehnt. Er wurde auch über die Konsequenzen der Verweigerung belehrt, doch ist er trotzdem bei der Verweigerung geblieben. Die Gendarmeriebeamten haben vermutet, dass der Berufungswerber in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand sein Fahrzeug gelenkt hat und waren daher durchaus berechtigt, ihn zum Alkotest aufzufordern. Die Vermutung hat sich zum einen daraus ergeben, dass sie den Berufungswerber beim Lenken seines Pkws beobachten konnten, zum anderen, dass der Berufungswerber nach Alkohol gerochen hat. Dass der Berufungswerber den Führerschein und den Zulassungsschein nicht ausgehändigt hat, wurde von ihm auch gar nicht bestritten und ist den Zeugenaussagen der Gendarmeriebeamten zu entnehmen. Dass der Berufungswerber den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet hat, wurde von einem Gendarmeriebeamten deutlich wahrgenommen und steht für die Berufungsbehörde daher auch dieses Faktum außer Zweifel.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Dem Berufungswerber wird grob fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt. Dies insbesondere deshalb, da er ja vorgibt als Berufskraftfahrer unterwegs gewesen zu sein und daher über die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, des Kraftfahrgesetz und des Führerscheingesetz genau Bescheid zu wissen hat .
Festgehalten wird, dass der Berufungswerber ein monatliches Einkommen von Euro 996,00 erhält.
§ 99 Abs 1 lit b StVO normiert Geldstrafen von Euro 1.162,00 bis Euro 5.813,00. Die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.500,00 entspricht durchaus dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat. Außerdem ist der Berufungswerber diesbezüglich einschlägig vorbestraft. Ein Herabsetzen der Strafe war schon aufgrund der Vorstrafen nicht möglich.
Hinsichtlich Punkt 2. ist auszuführen, dass § 14 Abs 1 Z 2 FSG normiert, dass jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges, unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs 5 KFG 1967 beim Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen den Mopedausweis oder Heeresmopedausweis oder falls ein solcher nicht erforderlich ist, einen amtlichen Lichtbildausweis oder einen Führerschein mitzuführen hat.
Zweifelsfrei hat der Berufungswerber gegen diese Bestimmung verstoßen, da er den Führerschein nicht vorgewiesen und zur Überprüfung ausgehändigt hat. Die Übertretung ist mit einer Geldstrafe von Euro 36,00 bis Euro 2.180,00 zu bestrafen. Die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe ist somit die Mindeststrafe und konnte nicht unterschritten werden.
§ 102 Abs 5 KFG normiert, dass der Lenker auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht zur Überprüfung auszuhändigen hat:
b) den Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug und einem mit diesem gezogenen Anhänger.
§ 134 KFG normiert Geldstrafen bis zu Euro 2.180,00.
Die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 36,00 ist somit im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt und durchaus gerechtfertigt und offenbar notwendig, um den Berufungswerber in Hinkunft von Übertretungen derselben Art und Weise erfolgreich abzuhalten.
Art III Abs 1 iVm Art III der 3. KFG-Novelle Abs 5 führt aus, dass der Lenker eines Kraftfahrzeuges wenn er die im Abs 1 ersten Satz angeführten Verpflichtungen nicht erfüllt, eine Verwaltungsübertretung begeht, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG, nämlich mit einer Geldstrafe von Euro 21,00 zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu Euro 72,00, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden zu verhängen.
Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber die Bezahlung der Organstrafverfügung verweigert dies geht aus der Anzeige hervor. Somit ist die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 40,00 durchaus gerechtfertigt und der Tat angemessen.
Hinsichtlich des Führerscheinentzuges ist wie folgt auszuführen:
Gemäß § 99 Abs 1 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 1.162,00 bis Euro 5.813,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird;
Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist;
Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
Im gegenständlichen Fall ist zweifelsfrei als bestimmte Tatsache die Verweigerung des Alkotestes anzusehen. Die Gendarmeriebeamten haben Alkoholgeruch beim Berufungswerber wahrgenommen, sie haben ihn zudem beim Lenken seines Kraftfahrzeuges beobachtet. Es bestand für sie die Vermutung, dass er sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Das Verhalten des Berufungswerbers ist besonders verwerflich, da er Berufskraftfahrer ist und schon einige Erfahrung bezüglich Führerscheinentzugs angesammelt hat. Es wurde ihm der Führerschein seit dem Jahr 1996 bereits dreimal entzogen. Nunmehr im Jahr 2004 ist es zur neuerlichen Übertretung nach der StVO gekommen.
Die Führerscheinentzüge aus dem Jahr 1992 und 1993 (vier Wochen sowie sieben Monate) werden bei der Wertung zwar nicht mehr berücksichtigt, doch ist es ganz offensichtlich so, dass sich der Berufungswerber nicht zu einem angepassten Verhalten im Straßenverkehr durchringen konnte und steht zu befürchten, dass dies auch in naher Zukunft nicht geschehen wird. Die Entzugszeit von 18 Monaten (letzte Entzugszeit im Jahr 2002 10 Monate) erscheint daher unbedingt nötig, um den Berufungswerber zu einem vernünftigen Verhalten während des Lenkens eines Kraftfahrzeuges zu veranlassen.
Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.
§ 24 Abs 4 FSG normiert, dass wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen ist. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
Nach § 24 Abs 5 FSG dürfen die Nachschulungen nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
1. die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Durchführung von Nachschulungen,
2. die fachlichen Voraussetzungen für die zur Durchführung von Nachschulungen Berechtigten,
3.
den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulungen,
4.
die Meldepflichten an die Behörde,
5.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Nachschulungen und
6.
die Zusammensetzung und Aufgaben des verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses,
7. die Kosten der Nachschulung.
Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
§ 26 Abs 2 FSG normiert, dass wenn beim Lenken oder in Betrieb nehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen wird, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.
Zusammengefasst erweist sich daher die Entzugszeit von 18 Monaten sowie die Anordnung diverser Maßnahmen als gerechtfertigt und konnte die Berufungsbehörde aufgrund des diesbezüglichen Vorlebens des Beschuldigten betreffend die Führerscheinentzüge die Entzugszeit nicht verkürzen.
Es wird darauf verwiesen, dass der Entzug der Lenkberechtigung keine Strafe sondern eine Administrativmaßname darstellt und den Berufungswerber sowie alle weiteren Verkehrsteilnehmer vor dem verwerflichen und gefährlichen Verhalten des Beschuldigten zu schützen. Es gilt daher der Grundsatz ? ne bis in idem? nicht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.