RS UVS Kärnten 2004/05/17 KUVS-634/5/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2004
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Rechtssatz

Ein Willensmangel bzw Irrtum liegt nicht vor, wenn der Beschuldigte seine Unterschrift, einen Berufungsverzicht betreffend, unmittelbar unter dem in der Rubrik ? Erklärung des Beschuldigten" in fetten Buchstaben abgedruckten Text:

?Ich verzichte auf die Berufung" setzt und es somit keines genauen Durchlesens des Rechtsmittelverzichtes bedurfte; zumal der zeugenschaftlich einvernommene Verhandlungsleiter den Hergang der Amtshandlung in überzeugender Weise schilderte und ausführte, dass es Wille des Beschuldigten gewesen sei, einen Berufungsverzicht abzugeben.

Schlagworte
Willensmangel, Irrtum, Berufungsverzicht, ungenaues Durchlesen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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