Ein Willensmangel bzw Irrtum liegt nicht vor, wenn der Beschuldigte seine Unterschrift, einen Berufungsverzicht betreffend, unmittelbar unter dem in der Rubrik ? Erklärung des Beschuldigten" in fetten Buchstaben abgedruckten Text:
?Ich verzichte auf die Berufung" setzt und es somit keines genauen Durchlesens des Rechtsmittelverzichtes bedurfte; zumal der zeugenschaftlich einvernommene Verhandlungsleiter den Hergang der Amtshandlung in überzeugender Weise schilderte und ausführte, dass es Wille des Beschuldigten gewesen sei, einen Berufungsverzicht abzugeben.