Auch von solchen Kraftfahrern, die nur dadurch am Straßenverkehr teilnehmen, dass sie ihr Fahrzeug ohne es zu lenken in Betrieb nehmen, ist ein solches Maß an Charakter- und Willensstärke zu verlangen, dass sie sich trotz eines begreiflichen affektiven Schocks pflichtgemäß verhalten. Der Umstand eines kurz zuvor erfolgten Verlusts des Arbeitsplatzes stellt daher auch beim bloßen Delikt der Inbetriebnahme eines Fahrzeugs in alkoholisiertem Zustand keinen berücksichtigenswerten Milderungsgrund dar.