TE UVS Tirol 2003/09/17 2003/23/189-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.09.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Albin Larcher über die Berufung des Herrn Dipl.-Vw. J.-G. K. gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 18.07.2003, Zahl S-11.829/03, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber 20 Prozent der verhängten Strafe, dies sind Euro 260,00 als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten unter anderem vorgeworfen, er habe am 19.06.2003 als Lenker des PKWs I-XY in der Zeit von 21.19 Uhr bis 21.26 Uhr in Innsbruck, Kaiserjägerstraße 8 (Südtor) trotz Aufforderung durch ein ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan den Alkotest verweigert, obwohl vermutet werden konnte, dass er beim Lenken des Fahrzeuges am 19.06.2003 um 21.00 Uhr in Innsbruck von der Museumstraße kommend in die Sillgasse fahrend, bis auf Höhe Sillgasse Haus Nr 10, durch Alkohol beeinträchtigt gewesen sei.

 

Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.300,00 (26 Tage Ersatzarrest) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

 

Gegen diesen Spruchpunkt des Straferkenntnisses vom 18.07.2003 wurde fristgerecht Berufung erhoben. In seiner Berufung bringt der Beschuldigte vor, dass zu diesen Punkt ein laufendes Verfahren behänge und vor Abschluss dieses Verfahrens eine Feststellung der Straffälligkeit nicht gegeben sei.

 

Auf Grund dieses Berufungsvorbringens fand am 16.09.2003 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Zuge dieser Verhandlung verantwortete sich der Beschuldigte damit, dass ihm zum einen nicht bewusst sei, dass er damals vier Versuche bei diesem Alcomattest durchführte und zum anderen sei die Amtshandlung durch das Verhalten des einschreitenden Polizeibeamten derart aggressiv und atmosphärisch gestört gewesen, dass er nicht mehr in der Lage gewesen sei einen Alcomattest durchzuführen.

 

Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol wurde auch der anzeigenerstattende Polizeibeamte als Zeuge vernommen. Dieser machte folgende Angaben:

 

?Ich kann mich an die gegenständliche Amtshandlung noch erinnern. Wir sind damals mit unserem Streifenfahrzeug die Museumstraße in östliche Richtung gefahren. Vor uns fuhr der Beschuldigte. Bei der Kreuzung mit der Sillgasse ist er verbotenerweise nach links abgebogen. Deshalb sind wir ihm dann nachgefahren und haben ihn angehalten. Bei der nachfolgenden Fahrzeugkontrolle stellte ich Alkoholisierungssymptome fest und forderte ihn daher zum Alcomattest auf.

 

Wir sind dann in das Wachzimmer in der Bundespolizeidirektion gefahren und habe ich ihn dort über die Durchführung des Alcomattestes belehrt. Er hat dann bei vier Versuchen keine zwei gültigen Versuche zustande gebracht. Im Zuge der Durchführung des Alcomattestes habe ich ihn nach jedem misslungenen Versuch darauf hingewiesen, was nicht gepasst hat. Es war die Blaszeit zu kurz bzw war einmal die Atmung unkorrekt, das heißt, er hat vor dem Hineinblasen Luft geholt.

 

Auf Nachfrage des Beschuldigten gebe ich an, dass ich ihn im Zuge der Anhaltung darauf hingewiesen habe, dass er falsch abgebogen sei.

 

Auf Nachfrage gebe ich an, ich wollte dann auch eine Fahrzeugkontrolle durchführen, das heißt Führerschein und Zulassung kontrollieren. Allerdings hatte der Beschuldigte seinen Führerschein nicht mit. Ich kann mich an das diesbezügliche Gespräch nicht mehr erinnern, ich glaube jedoch, der Beschuldigte hat gesagt, dass er ihn vergessen hat. Ich kann mich an die Angaben des Beschuldigten hinsichtlich seines vergessenen Führerscheins heute nicht mehr erinnern. Bei dieser Kontrolle habe ich Alkoholisierungssymptome festgestellt. Dies waren eine langsame und undeutliche Aussprache sowie gerötete Augen.

 

Nach meiner Erinnerung sind wir damals mit einem Renault Megan Kombi, der als Polizeifahrzeug adjustiert war, unterwegs gewesen. Die Stimmung anlässlich der Kontrolle war angespannt.

 

Ich kann mich noch erinnern, dass der Beschuldigte damals seinen Führerschein nicht mit hatte. Im Zuge der Amtshandlung habe ich dann später den Zulassungsschein erhalten, den Führerschein jedoch nicht. Ich verweise hierbei auch auf meine Anzeige vom 22.06.2003.

 

Wir haben eine klare Dienstvorschreibung wenn wir bei jemanden einen Alcomattest durchführen oder dieser verweigert wird und er hat die Lenkberechtigung mit, dann wird ihm der Führerschein an Ort und Stelle abgenommen. Ich kann mich noch erinnern, dass ich damals den Führerschein nicht gesehen habe, denn dann hätte ich ihn abgenommen.

 

Ich habe damals mit jener Dame, die auf die Bundespolizeidirektion Innsbruck nachgekommen ist, gesprochen und wurde mir von dieser auch der Zulassungsschein gezeigt. Den Führerschein habe ich nicht gesehen.

 

Ich kann mich noch erinnern, dass, nachdem ich den Beschuldigten zum Alcomattest aufgefordert habe, wir ihn zum Südtor der Bundespolizeidirektion Innsbruck brachten. Dort haben wir im Einfahrts- und Gehsteigbereich die viertelstündige Wartezeit abgewartet und haben nach dieser Zeit den Alcomattest im Wachzimmer (Portierräumlichkeiten) durchgeführt. Nach Abschluss des Alcomattestes war die Amtshandlung für mich erledigt.

 

Ich kann mich noch erinnern, dass ich den Beschuldigten nach seinem ersten Versuch beim Alcomattest gesagt habe, dass die Blaszeit zu kurz gewesen sei. Ich kann heute nicht mehr angeben, ob der zweite oder dritte Versuch korrekt war, jedenfalls einer dieser beiden Versuche war korrekt und erbrachte offensichtlich ein Ergebnis. Ich kann mich heute noch erinnern, dass es insgesamt vier Blasversuche gab. Ich habe dann den Alcomattest abgebrochen und den Kontrollstreifen ausgedruckt. Ich habe dann den Beschuldigten aufgefordert, den Kontrollstreifen zu unterschreiben. Ich kann jedoch heute nicht mehr sagen, ob er dies tat. Für mich war die Amtshandlung dann erledigt.

 

Ich kann mich heute noch erinnern, dass jene Dame, die damals den Zulassungsschein gebracht hat, das Wachzimmer nicht betreten hat. Ich habe sie beim Verlassen des Wachzimmers im Auto sitzend angetroffen.

 

Ich verweise auf meine Anzeige vom 22.06.2003, der zurfolge damals Rev Insp J. N. mein Streifenpartner war.?

 

Dem Beschuldigten wurde auch die Anzeige sowie die im Akt einliegenden Alcomatteststreifen und insbesondere seine verwaltungsstrafrechtlichen Strafvormerkungen aus dem Verkehrsbereich dargetan.

 

Zusammengefasst ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol folgender Sachverhalt:

 

Am Abend des 19.06.2003 wurde der Beschuldigte nach einem vorschriftswidrigen Linksabbiegen im Bereich der Sillgasse von der Museumstraße kommend angehalten. Auf Grund von Alkoholsymptomen forderte ihn der kontrollierende Polizeibeamte zum Alcomattest auf. In weiterer Folge wurde der Beschuldigte zum Wachzimmer in der Bundespolizeidirektion Innsbruck gebracht. Dort wurde mit dem Beschuldigten ein Alcomattest durchgeführt. Der erste und dritte Versuch schlugen jeweils fehl, da hier die Blaszeit mit 1 bzw 2 Sekunden zu kurz war. Das zweite Ergebnis erbrachte eine verwertbare Messung. Der vierte Versuch wurde auf Grund einer unkorrekten Atmung ebenfalls unverwertbar. Nachfolgend wurde der Alcomattest als verweigert abgebrochen.

 

Gemäß § 5 Abs 1 StVO darf weder ein Fahrzeug lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 Gramm pro Liter (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 Milligramm pro Liter oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Gemäß § 5 Abs 2 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

1.

ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder

2.

als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Gemäß § 5 Abs 3 StVO ist die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (Alkomat).

 

Nach § 5 Abs 4 StVO sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Abs 2) zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmessgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben.

 

Gemäß § 99 Abs 1 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 1.162,00 bis Euro 5.813,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 Gramm pro Liter (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 Milligramm pro Liter oder mehr beträgt,

b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

c) (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.

 

Ausgehend von diesen rechtlichen Bestimmungen wäre es Sache des Beschuldigten gewesen sich diesen Alcomattest zu stellen. Durch die Abgabe von drei untauglichen Versuchen, wobei zwei auf zu kurzer Blaszeit und einer auf unkorrekter Atmung (Ansaugen von Luft durch das Mundstück) beruhen, hat der Beschuldigte die Durchführung des Alcomattestes verweigert.

 

Soweit der Beschuldigte vorbringt, er sei durch das Verhalten des einschreitenden Polizeibeamten derart provoziert und psychisch gestresst worden, dass ihm die Durchführung eines Testes nicht mehr möglich war ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um eine reine Schutzbehauptung handelt. Es ist einem Kraftfahrzeuglenker zuzumuten sich jedenfalls so unter Kontrolle zu haben, dass ihm die Durchführung eines Alcomattestes möglich ist. Im Übrigen konnte durch den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.09.2003 nicht festgestellt werden, dass sich der Beamte fehlerhaft verhielt.

 

Der Berufungswerber hat vorsätzlich gehandelt, wobei das Verschulden auf Grund der offensichtlichen Sorglosigkeit nicht nur geringfügig ist.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist erheblich, da durch die übertretene Norm insbesondere Vorschriften, die der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer sowie dem Schutz des Lenkers dienen verletzt wurden.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 99 Abs 1 StVO Geldstrafen von Euro 1.162,00 bis Euro 5.813,00 ausgesprochen werden können. Auch bei Unkenntnis der Einkommens-, Vermögens- und Familiensituation des Berufungswerbers besteht die von der Behörde ohnehin nieder angesetzte Strafe dennoch zu Recht. In Anbetracht des hohen Schutzinteresses der übertretenen Bestimmung sowie der offensichtlichen Sorglosigkeit des Berufungswerbers und seiner zahlreichen Strafvormerkungen erscheint sie jedenfalls schuld- und tatangemessen.

Schlagworte
provoziert, psychisch, gestresst, zuzumuten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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