Die Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG, auf Grund derer die erforderliche Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 Abs. 1 Z 1 Führerscheingesetz ? somit auf Grund der berechtigten Annahme, dass der Berufungswerber wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird ? nicht mehr gegeben ist. Vorliegend wurde ein Atemluftalkoholgehalt von 0,81 mg/l zum Tatzeitpunkt festgestellt, sodass ein Führerscheinentzug von 12 Monaten mit den begleitenden Anordnungen, dass sich der Berufungswerber vor Ablauf der Entzugsdauer einer Nachschulung bei einer hiezu ermächtigten Stelle zu unterziehen hat und der Berufungswerber vor Ablauf der Entzugszeit ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über seine gesundheitliche Eignung sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen hat, als sachlich gerechtfertigt erscheint.