Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn P. B., Tristach, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. S., 9900 Lienz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 17.09.2003, Zl VA-78-2003, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird die Berufung zu Punkt 1. als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 260,00, zu bezahlen.
Der Berufung zu Punkt 2. und Punkt 3. wird keine Folge gegeben; sie wird als unbegründet abgewiesen.
Dementsprechend hat der Berufungswerber gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind jeweils Euro 14,00, zu bezahlen.
Der Berufung zu Punkt 4. wird insoferne Folge gegeben, als die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,00 auf Euro 70,00 herabgesetzt wird.
Dementsprechend hat der Berufungswerber zu Punkt 4. einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 7,00, zu bezahlen. Außerdem wird die Ersatzfreiheitsstrafe zu Punkt 4. von vier Tagen auf 16 Stunden herabgesetzt.
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Tatzeit: 13.04.2003, 22.50 Uhr
Tatort: Lienz, Andreas-Hofer-Straße vor Haus Nr 5
Fahrzeug: Kombinationskraftwagen, XY
1. Sie haben das Fahrzeug, Kennzeichen XY, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Die Verweigerung erfolgte am 13.04.2003 um
22.50 Uhr in Lienz, Andreas-Hofer-Straße Nr 5.
Datum und Zeit: 13.04.2003, 22.35 Uhr
Ort: Lienz, Amlacherstraße, L-319 bei km 0,030
Fahrzeug: Kombinationskraftwagen, XY
2. Sie haben sich auf dem Fahrstreifen für Linksabbieger eingeordnet, die Fahrt jedoch nicht im Sinne der auf der Fahrbahn angebrachten Richtungspfeile fortgesetzt.
3. Sie haben das angeführte Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt, wie ihnen dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da in der Fahrbahnmitte gefahren wurde.
4. Sie haben dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels Rotlicht des Anhaltestabes deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet, weil die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt wurde.?
Dem Beschuldigten wurde zu Punkt 1. eine Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 Z 1 StVO, zu Punkt 2. nach § 9 Abs 6 StVO, zu Punkt 3. nach § 7 Abs 1 StVO und zu Punkt 4. nach § 97 Abs 5 StVO zur Last gelegt und wurde dem Beschuldigten gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO zu Punkt 1. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.300,00 (15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO, zu Punkt 2. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 70,00 (16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO, zu Punkt 3. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 70,00 (16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO und zu Punkt 4. eine Geldstrafe von Euro 400,00 (vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO auferlegt. Außerdem wurde ihm ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens aufgetragen.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben und in dieser zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, das Straferkenntnis sei wesentlich mangelhaft geblieben. Von den beantragten Zeugen seien nur die Zeugen K., S. und S. B. einvernommen worden. Die Zeugen J. K. und F. B. gemäß Rechtfertigung und Vorstellung vom 27.05.2003 seien nicht einvernommen worden. Gerade die Einvernahme dieser beiden Zeugen hätte ergeben, dass die Rechtfertigung des Beschuldigten in seiner Vorstellung bzw in der Rechtfertigung selbst vollinhaltlich richtig sei. Im Übrigen würde das Vorbringen in der Vorstellung und Rechtfertigung vom 27.05.2003 inhaltlich aufrechterhalten und zum Inhalt dieser Berufung erhoben. Die erkennende Behörde habe sich auch nicht inhaltlich mit den nicht aufgenommenen Beweisen auseinander gesetzt, geschweige denn erklärt, warum diese nicht aufgenommen worden seien. Es werde daher beantragt, das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung. Bei dieser Verhandlung wurde der Beschuldigte einvernommen. Außerdem haben die Zeugen GI S., AI K. sowie J. K. ihre Aussage getätigt.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Berufung keine Berechtigung zukommt.
Der Anzeige des Gendarmerieposten Dölsach vom 14.04.2003 zu Zl A1/0000000470/01/2003 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 13.04.2003 gegen 22.35 Uhr das angeführte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY (A) in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Die Verweigerung sei auf einer Gemeindestraße im Ortsgebiet, nämlich der Andreas-Hofer-Straße vor dem Haus Nr 5 in Lienz erfolgt. Der Beschuldigte sei zweimal zur Vornahme des Alkotestes aufgefordert worden. Das zweite Mal habe er lapidar gesagt ?red keinen Scheiss?, habe sich umgedreht und habe das Haus betreten.
Außerdem habe der Beschuldigte sich auf dem Fahrstreifen für Linksabbieger auf der Amlachstraße L319 bei Strkm 0,030 eingeordnet, die Fahrt jedoch nicht im Sinne der auf der Fahrbahn angebrachten Richtungspfeile fortgesetzt. Der Beschuldigte sei relativ schnell in der Fahrbahnmitte gefahren, sei dabei auf den Fahrstreifen für Linksabbieger gekommen und geradeaus weiter gefahren.
Des Weiteren habe der Beschuldigte das angeführte Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar gewesen wäre und wie ihm dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da er in der Fahrbahnmitte gefahren sei. B. sei schon vor dem Kreuzungsbereich auf der L319, Strkm 0,030 in der Fahrbahnmitte gefahren. Zu guter letzt habe der Beschuldigte dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels Rotlicht des Anhaltestabes deutlich sichtbar gegebenen Zeichens zum Anhalten nicht Folge geleistet, weil die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt worden sei. B. seien von AI K. mit dem beleuchteten Anhaltestab Rotlicht) deutlich Zeichen zum Anhalten gegeben worden, er sei aber unvermindert schnell weiter gefahren und sei nach den Beamten noch schneller geworden. Unter Beweismittel ist festgehalten, dass die Gendarmeriebeamten AI K. des GP Dölsach und GI S. des GP Lienz auf der Kreuzung Amlacherstraße L390 und Tristacher Straße in Lienz bei Strkm 0,030 Fahrzeugkontrollen durchgeführt hätten, wobei zu diesem Zeitpunkt aus Richtung Amlach der Pkw XY relativ schnell angefahren sei. In der Folge habe der Beschuldigte die oben erwähnten Übertretungen gesetzt. Ergänzend ausgeführt ist noch, dass die Beamten den ungefähren Wohnort des Beschuldigten in der Andreas-Hofer-Straße gekannt haben und daher dort die Umgebung abgefahren worden sei. Um
22.50 Uhr hätte AI K. vor dem Haus Andreas-Hofer-Straße 5 eine Person gemerkt, die gerade dabei gewesen sei, die Haustüre aufzusperren. Der Beamte sei ausgestiegen und habe sich dieser Person genähert. In der Folge sei der Beschuldigte einwandfrei erkannt worden. Er habe die gleiche auffallende Oberbekleidung wie bei der versuchten Anhaltung getragen. Der Beschuldigte hätte eine Atemluft mit deutlichem Alkoholgeruch gehabt, sein Gang sei unsicher gewesen, seine Sprache deutlich, das Benehmen unhöflich. Es sei zweimal zur Alkomatmessung aufgefor
dert worden und habe zweimal verweigert.
Anlässlich der öffentlichen und mündlichen Verhandlung konnte sich die Berufungsbehörde selbst ein Bild vom Beschuldigten, seinem Bruder, seiner Lebensgefährtin sowie den Zeugen K. und S. machen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die beiden Gendarmeriebeamten sehr ausführlich und detailliert über den Hergang am 13.04.2003 berichteten. Ihre Angaben waren nachvollziehbar und übereinstimmend und hat für die Berufungsbehörde kein Grund bestanden, den beiden Beamten keinen Glauben zu schenken. Insbesondere der Zeuge S., der sehr detailgenau die Umgebung des Wohnhauses, das Auffinden des Pkws des Beschuldigten am Spar-Parkplatz und das Antreffen des Beschuldigten in der Folge beschrieben hatte, hat zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen.
Hingegen hat die Zeugeneinvernahme des Bruders des Beschuldigten, der ausdrücklich auf sein Entschlagungsrecht aufmerksam gemacht worden war, bei der Berufungsbehörde einen äußerst verstockten Eindruck hinterlassen. Seine Angaben und Ausführungen waren sehr dürftig. Er war nicht dazu zu bewegen, ausführlich über das Geschehen am 13.04.2003 zu berichten. Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat daher den Eindruck erhalten, dass S. B. möglichst wenig aussagen wollte, weil dass was er mitteilte, nicht der Wahrheit entsprach. Er konnte zB nicht aufklären, warum er von seinem Bruder zu später Nachstunde aufgefordert worden war, ihn nach Lienz zu fahren. Dies trotz gutem Verhältnis zu seinem Bruder. Dies entspricht jedoch keinesfalls den allgemein gültigen Erfahrungswerten des Lebens. Insgesamt ist festzuhalten, dass der Zeugenaussage des S. B. kein Glauben geschenkt werden konnte, vielmehr waren diverse Antworten, wie zB ?wir besprechen solche Geschichten wie Anhaltungen durch Gendarmeriebeamte nicht? ?an den Haaren herbeigezogen? und hat die Berufungsbehörde diesen Angaben keinen Glauben geschenkt.
Auch die Angaben der Lebensgefährtin des Beschuldigten waren nicht nachvollziehbar. Zum Einen ist es schon erstaunlich, dass sie das Datum, nämlich den 13.04.2003 noch genau wusste. Zum Anderen hat sie sich ebenfalls hinsichtlich der Ausführungen bezüglich ?dem ganzen Theater? in nicht nachvollziehbare Aussagen begeben. Ihre Behauptungen, sie wisse nicht mehr genau, von was für einem Theater sie nun da rede, gilt nur als ein Beispiel zu nennen. Auch sie konnte keine genauen Angaben machen. Im Übrigen hat sie zur weiteren Wahrheitsfindung nichts beigetragen. Ihre Angaben bezüglich des Pkws, der vor der Dorfstube gestanden sein soll, wurden von den Gendarmeriebeamten glaubwürdig entkräftet. Hier stellt sich schon die Frage, warum die Zeugin, obwohl sie eindeutig wahrheitsbelehrt worden ist, sich zu solchen falschen Aussagen hat hinreißen lassen. Die Einvernahme des Zeugen F. B. war entbehrlich, da es keine Fragen zu Auseinandersetzungen in der Dorfstube gegeben hat. Niemand hat bestritten, dass es zu einem Wortgeplänkel gekommen ist. Weitere Beweise zu diesem Thema einzuholen, war nicht nötig. Auch die Frage der Bekleidung des Beschuldigten ist für die Berufungsbehörde nur eine Nebenfrage. Ob der Beschuldigte nun ein oranges oder rot-verwaschenes Oberteil getragen hat oder ob diese Farbe vielleicht nur durch die Beleuchtung der Straßenlaternen den Gendarmeriebeamten als orange erschienen ist, ist für die Berufungsbehörde unerheblich. Der Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines konnte ebenfalls unterbleiben, da für die Berufungsbehörde die Einsichtmöglichkeiten im Kreuzungsbereich in Bezug auf den Gilmweg nicht wichtig war. Wichtig war jedoch, dass die Gendarmeriebeamten den Beschuldigten als Fahrer des Pkw, der bei ihnen über die Kreuzung gefahren ist, eindeutig identifiziert haben. Sie haben ihn somit fahrend in seinem Pkw beobachtet. Als sie den Beschuldigten kurze Zeit später zum Alkotest aufgefordert haben, ist es von untergeordneter Bedeutung gewesen, ob der Beschuldigte nun den Gilmweg oder sonst einen Weg befahren hat.
Die Angaben des Beschuldigten sind für die Berufungsbehörde völlig unglaubwürdig. Die Berufungsbehörde erklärt sich diese Angaben nur damit, dass der Beschuldigte sich selbst schützen wollte. Der Beschuldigte unterliegt keiner Wahrheitspflicht. Die Angaben der Gendarmeriebeamten hingegen, wurden vom Unabhängigen Verwaltungssenat als richtig und nachvollziehbar und ehrlich gewürdigt. Die Berufungsbehörde geht außerdem davon aus, dass die Gendarmeriebeamten ihr berufliches Fortkommen nicht wegen einer falschen Zeugenaussage auf das Spiel setzen wollten. Diesbezüglich hätten sie mit disziplinarrechtlichen Schritten zu rechnen gehabt. Die beiden Beamten haben bei der Berufungsbehörde jedoch einen derart korrekten und anständigen Eindruck hinterlassen, dass die Berufungsbehörde mit allergrößter Sicherheit davon ausgeht, dass die beiden Gendarmeriebeamten die Wahrheit gesagt haben.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten durchwegs vorsätzliches Verhalten zur Last gelegt wird.
Somit hat der Beschuldigte die Verwaltungsübertretungen begangen. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Festgehalten wird, dass das Einkommen des Beschuldigten Euro 1.100,00 ist; dies bei Sorgepflichten für zwei mj Kinder.
§ 99 Abs.1 lit b StVO normiert Geldstrafen von mindestens Euro 1.162,00. Dass P. B. das Auto gelenkt hat, ist durch die Angaben und Beobachtungen der Gendarmeriebeamten erwiesen. Es bestand daher zu Recht der Verdacht, dass der Berufungswerber den Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat und hätte er daher der Aufforderung, einen Alkotest zu absolvieren, nachkommen müssen. Dieser hat jedoch eine Verweigerung klar und deutlich ausgesprochen. Er hat daher eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 Z 1 StVO iVm
§ 99 Abs 1 lit b StVO zu verantworten.
Zu Punkt 2.:
§ 99 Abs 3 lit a StVO normiert Geldstrafen bis zu Euro 726,00. Im gegenständlichen Fall konnte durch die Beobachtungen der Gendarmeriebeamten festgestellt werden, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug auf der Linksabbiegespur gelenkt hatte, jedoch dann geradeaus weiter gefahren ist. Somit hat er die Übertretung nach § 9 Abs 6 StVO zu verantworten.
Zu Punkt 3.:
Der Beschuldigte war ? wie schon zuvor festgehalten ? auf der Linksabbiegespur unterwegs, er hätte jedoch rechts fahren müssen. Er hat diese Vorschrift jedoch missachtet. Die über ihn verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 70,00 ist im untersten Bereich des möglichen zu verhängenden Strafrahmens angesiedelt und durchaus als schuld- und tatangemessen zu bezeichnen.
Zu Punkt 4.:
Der Beschuldigte hat den Zeichen des Gendarmeriebeamten Stehen zu bleiben zwecks Lenker- und Fahrzeugkontrolle keine Folge geleistet. Er hat auch hier gegen die entsprechende Vorschrift des § 97 Abs 5 StVO verstoßen.
Unter Bedachtnahme seines wissentlich und willentlichen Verstoßes gegen die diversen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung sind die über ihn verhängten Geldstrafen, die sich durchwegs im untersten Bereich der jeweils zu verhängenden Strafrahmen bewegen, als durchaus nötig und angebracht, um den Beschuldigten in Hinkunft zu einem gemäßigten Verhalten im Straßenverkehr zu bewegen und ihn andererseits dazu zu bringen, ohne den Verdacht auf Alkoholkonsum das Fahrzeug zu lenken.
Zweifelsfrei hat der Beschuldigte ein niederes monatliches Einkommen vorzuweisen, die über den Beschuldigten verhängten Geldstrafen, die jedoch im untersten Bereich der jeweiligen möglichen Strafrahmen angesiedelt waren, entsprechend auch unter Einbeziehung dieses Aspektes.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.