RS UVS Vorarlberg 2006/09/11 1-173/06

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Veröffentlicht am 11.09.2006
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Rechtssatz

Eine (strafbare) Anstiftung zu einer Verwaltungsübertretung liegt nur dann vor, wenn das Verhalten, das der Angestiftete nach dem Willen des Anstifters setzen soll, den objektiven Tatbestand des betreffenden Delikts erfüllt und rechtswidrig ist. Ist eine Verordnung, die der Angestiftete übertreten soll, nicht ordnungsgemäß kundgemacht, kann sie keine Rechtswirkungen erzeugen. In einem solchen Fall kann ein Dritter auch nicht wegen einer Anstiftung zu einer Verwaltungsübertretung bestraft werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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