RS UVS Vorarlberg 2007/02/15 1-439/06

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Veröffentlicht am 15.02.2007
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Rechtssatz

Bei einer Übertretung einer durch Zonenbeschränkung kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit lautet die Übertretungsnorm "§ 52 lit a Z 10a iVm § 52 lit a Z 11a StVO".

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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