RS UVS Kärnten 2006/03/07 KUVS-38/6/2006

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Veröffentlicht am 07.03.2006
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Rechtssatz

Wer die durch eine gemäß § 44 StVO kundgemachte Verordnung festgelegte

zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, verstößt gegen die Bestimmung des § 52 lit. a Z 10a StVO, die somit iSd § 44a Z 2 VStG die Verwaltungsvorschrift

darstellt, die durch die Tat verletzt worden ist. Demgegenüber stellt die Bestimmung

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO lediglich die Strafsanktionsnorm dar.

Schlagworte
verletzte Verwaltungsvorschrift, Höchstgeschwindigkeit, zulässige, Strafsanktionsnorm
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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