Wer die durch eine gemäß § 44 StVO kundgemachte Verordnung festgelegte
zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, verstößt gegen die Bestimmung des § 52 lit. a Z 10a StVO, die somit iSd § 44a Z 2 VStG die Verwaltungsvorschrift
darstellt, die durch die Tat verletzt worden ist. Demgegenüber stellt die Bestimmung
§ 99 Abs. 3 lit. a StVO lediglich die Strafsanktionsnorm dar.