Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alexander Hohenhorst über die Berufung von Herrn F. Z.,XY-Straße, I., vom 18.05.2006 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 09.05.2006, S-4123/06, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 12,00, zu bezahlen.
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde Herrn Z. zur Last gelegt, er sei am 27.01.2006 um 14.44 Uhr in Innsbruck, Herzog-Otto-Straße in Fahrtrichtung Westen fahrend, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen XY trotz des Verbotszeichens ?Einbiegen nach links verboten? nach links in die Herrengasse eingebogen und habe dadurch § 52 lit a Z 3a StVO verletzt, weshalb gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 60,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 29 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 6,00 bestimmt.
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Berufung, in der Herr Z. vorbringt, dass gemäß § 1 Abs 2 VStG sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richte, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in 1. Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Er sei ? wie vorgehalten ? von der Herzog-Otto-Straße in die Herrengasse abgebogen, da er auf Grund der Baustelle und der dadurch neuen Wegsituation die Umleitung Richtung Riesengemälde zu spät bemerkt habe und deshalb einmal um das Kongresshaus gefahren sei. In diesem Bereich sei das Linksabbiegeverbot wegen der Baustelle inzwischen aufgehoben. Da sich die verkehrstechnische Situation seither nicht verändert habe, nehme er an, dass es schon damals keine Begründung für dieses Verbot gegeben hätte. Aus diesem Grund ersuche er die Anzeige zu stornieren bzw das Strafausmaß zu senken.
Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 24.05.2006 wurde Herr Z. unter konkreter Fragestellung aufgefordert, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben und zu belegen. In diesem Schreiben wurde weiters mitgeteilt, dass falls binnen der gesetzten Frist keine Antwort einlangen sollte, anzunehmen ist, dass die Strafhöhe seinen persönlichen Verhältnissen angemessen ist. Weiters wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, weitere Beweisanträge zu stellen und auf eine mögliche Berufungsverhandlung zu verzichten. Für den Fall dass keine entsprechenden Anträge gestellt werden, werde davon ausgegangen, dass die Aufnahme zusätzlicher Beweise nicht gewünscht und auch die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich verzichtet wird.
Die Berufungsbehörde hat hiezu wie folgt erwogen:
In § 1 Abs 2 VStG wird ausdrücklich nur bestimmt, dass im Falle einer Änderung der Rechtslage zwischen Tat und Straferkenntnis I. Instanz in Ansehung eines zu beiden Zeitpunkten strafbaren Verhaltens das für den Täter günstigere Recht anzuwenden ist. Dies gilt auch für die so genannten ?Zeitgesetze? (das sind von vornherein nur mit einer bestimmten Geltungsdauer erlassene Gesetze).
Zeigt die spätere Gesetzgebung, dass das Unwerturteil über das zur Zeit der Begehung strafbare Verhalten nachträglich milder geworden ist, so ist das günstigere Recht anzuwenden.
Hält jedoch der Gesetzgeber das strafrechtliche Unwerturteil über die Nichtbefolgung der in Betracht kommenden Verpflichtung unverändert aufrecht, so besteht trotz der aus der Bestimmung des § 1 Abs 2 VStG hervorleuchtenden Grundsätze keine Handhabe, das zum Zeitpunkt der Tat strafbar gewesene Verhalten anders zu beurteilen, als es zu beurteilen gewesen wäre, wenn das Straferkenntnis I. Instanz noch vor Inkrafttreten der Änderung erlassen worden wäre.
Der Gesetzgeber hat das verwaltungsstrafrechtliche Unwerturteil über die Nichtbefolgung der in Betracht kommenden Verpflichtung (Einbiegen nach links verboten) unverändert aufrecht erhalten; die Änderung der Rechtslage zwischen dem Tatzeitpunkt und dem Zeitpunkt des Ergehens des Erkenntnisses I. Instanz betraf lediglich ein bestimmtes Linksabbiegeverbot, nicht aber das strafrechtliche Unwerturteil über die Missachtung eines Linksabbiegeverbotes. § 52 lit a Z 3 a StVO ist weiterhin unverändert mit der selben Strafdrohung in Kraft. Daher kann im konkreten Fall das Berufen auf § 1 Abs 2 VStG Herrn Z. nicht vor einer Bestrafung der von ihm unbestrittene Maßen gesetzten Übertretung bewahren.
Ein Kraftfahrzeuglenker muss sein Fahrzeug mit einem solchen Maß an Konzentration steuern, dass er auch andere als die gewohnten Verkehrsregelungen rechtzeitig wahrnehmen und sich danach verhalten kann. Insofern ist dem Rechtsmittelwerber ein Verschulden anzulasten.
Der gesetzliche Strafrahmen wurde im gegenständlichen Fall zu 8,26 Prozent ausgeschöpft. Herr Z. hat trotz Aufforderung durch die Berufungsbehörde keine Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gemacht, weshalb ? wie im entsprechenden Schreiben angekündigt ? davon auszugehen ist, dass die Strafhöhe seinen persönlichen Verhältnissen angemessen ist, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.