TE UVS Tirol 2006/01/10 2005/28/3192-2

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Veröffentlicht am 10.01.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Bettina Weißgatterer über die Berufung des Herrn F. J. G., 6353 Going, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 16.9.2005, Zahl VK-3511-2005, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm §§ 24 und 51 VStG 1991 wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 215,00 auf Euro 170,00, bei Uneinbringlichkeit 50 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs.2 VStG mit Euro 17,00 neu festgesetzt.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 16.9.2005, Zahl VK-3511-2005, wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:

 

Tatzeit: 18.04.2005, um 11.20 Uhr

Tatort: Söll, auf der B 178, Strkm. 8.500

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug und Anhänger, XY und XY Sie haben als Lenker eines Kraftfahrzeuges die B178 befahren, obwohl aufgrund der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13.07.1993, LGBl Nr 58/1993, das Befahren der B178 von KM 0.00 der Gemeinde Kirchbichl bis KM 49,63 der Gemeinde Waidring mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t, die mit Hackschnitzel, Glasbruch, Schrott, Autos, Schlacke, Zement, Leergebinden, Maschinen, Verpackungsmaterial, Baustoffen und Betonfertigteilen beladen sind, verboten ist. Diese Fahrt ist nicht unter die Ausnahmebest. des § 2 dieser Verordnung (Ziel- u. Quellverkehr) gefallen.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 52 lit a Z 7a StVO iVm d. zit. Verordnung

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn folgende Strafe verhängt:

Euro 215,00, 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO

 

Dagegen erhob der Berufungswerber das Rechtsmittel der Berufung und führte in dieser aus, ?dass er am 18.4.2005 mit dem Fahrzeug XY in die Werkstatt nach St. Ulrich fahren hätte müssen, da die Hydraulik des Schubbodenaufliegers ausgefallen sei. Er habe bereits den kontrollierenden Beamten gesagt, dass er Klopfgeräusche der Antriebswelle gehabt hätte. Das Fahrziel wäre daher eindeutig St. Ulrich gewesen und wäre er daher berechtigt gewesen die B 178 zu befahren.?

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat in der gegenständlichen Angelegenheit erwogen wie folgt:

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den gesamten erstinstanzlichen Akt sowie auf Grund des Schreibens des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13.12.2005, welches seitens des Berufungswerbers unbeantwortet blieb.

 

Aus der Anzeige des Gendarmeriepostens Kufstein vom 29.4.2005 zu VK-3511-2005 geht zusammengefasst hervor, dass der Lenker des Sattelzugfahrzeuges N3/Weiß mit dem behördlichen Kennzeichen XY (Zulassungsbesitzer N. Transport L. GmbH,) samt Sattelanhänger/Gelb mit dem behördlichen Kennzeichen XY (Zulassungsbesitzer: N. Transport L. GmbH,) die B 178 am 18.4.2005 befahren hat, obwohl auf Grund der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13.7.1993, LGBl Nr 58/1993, das Befahren der B 178 von Kilometer 0.00 der Gemeinde Kirchbichl bis Kilometer 49,63 der Gemeinde Waidring mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen, welche mit Hackschnitzel, Glasbruch, Schrott, Autos, Schlacke, Zement, Leergebinden, Maschinen, Verpackungsmaterial, Baustoffen und Betonfertigteilen beladen sind, verboten ist. Diese Fahrt ist nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 2 der gegenständlichen Verordnung (Ziel- und Quellverkehr) gefallen.

 

Die gegenständliche Übertretung wurde im Rahmen einer Schwerpunktaktion in Zusammenarbeit mit der Verkehrsabteilung Innsbruck zur Kontrolle des sektoralen Fahrverbotes auf der B 178 festgestellt. Die Beamten kontrollierten auf der B 178, Höhe Parkplatz Denggenwald den Verkehr in Fahrtrichtung Söll/St. Johann i. T. Der Rev.Insp. W. kontrollierte um 11.20 Uhr den gegenständlichen Sattelzug. Der Lenker hatte laut Frachtbrief der Firma Fügen B. Holz 65 rm Fi/Ta Hackgut in Fügen geladen und hätte diese zur Firma MDF H. GmbH und Co KG in 5400 Hallein, liefern sollen. Auf die Frage an den Lenker, warum er trotz geladener Hackschnitzel die B 178 befährt, gab dieser an, dass er ein verdächtiges Klopfgeräusch aus dem Motorraum festgestellt habe und deshalb zum Firmenstandort St. Ulrich fahren müsse. Am Vormittag wurde von der Verkehrsabteilung ebenfalls ein weiterer LKW dieser Firma mit Hackschnitzel kontrolliert und auch dieser Fahrer gab an, dringend noch in die Firma zu müssen. Auch in diesem Fall erfolgte eine Anzeigenerstattung durch die VA Innsbruck.

 

Gemäß § 1 der Verordnung der Landesregierung vom 13.7.1993, LGBl Nr 58/1993, ist auf der B 178 Loferer Straße von Straßenkilometer 0.00 in der Gemeinde Kirchbichl bis Straßenkilometer 49,63 in der Gemeinde Waidring das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen, die mit Hackschnitzel, Glasbruch, Schrott, Autos, Schlacke, Zement, Leergebinden, Maschinen, Verpackungsmaterial, Baustoffen und Betonfertigteilen beladen sind, verboten.

 

Aus § 2 der gegenständlichen Verordnung ist zu entnehmen, dass Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen, die in den Bezirken Kitzbühel, Lienz, St. Johann i.P. und Zell am See sowie in den Gemeinden Kirchbichl, Söll, Ellmau und Scheffau des Bezirkes Kufstein zumindest überwiegend be- oder entladen werden (Ziel- oder Quellverkehr) vom Verbot nach § 1 ausgenommen sind.

 

Für die Berufungsbehörde steht zweifelsfrei fest, dass der Berufungswerber entgegen dem sektoralen Fahrverbot auf der Loferer Straße mit einem Sattelzugfahrzeug samt Sattelanhänger unterwegs war. Laut Frachtpapiere hatte das Lastkraftfahrzeug 65 rm Fi/Ta-Hackgut in Fügen geladen und hätte dieses zur Firma MDF H. GmbH und Co KG in 5400 Hallein geliefert werden sollen. Diese Firmen liegen zweifelsfrei außerhalb der im § 2 der bereits oben zitierten Verordnung angeführten Bezirken bzw. Destinationen.

 

Die Einwände des Berufungswerbers, einerseits, dass die Hydraulik des Schubbodenaufliegers ausgefallen wäre und andererseits, dass er Klopfgeräusche der Antriebswelle gehabt hätte, sieht die Berufungsbehörde als Schutzbehauptung an und wurde seitens des Berufungswerbers bis dato keine objetivierbaren Bescheinigungsmittel vorgebracht.

 

Darüber hinaus hätte eine Be- oder Entladung zumindest eines überwiegenden Teiles der Ladung  in den Bezirken Kitzbühel, Lienz, St. Johann i.P. und Zell am See sowie in den Gemeinden Söll, Ellmau und Scheffau des Bezirkes Kufstein erfolgen müssen. Aus den Frachtpapieren geht jedoch die Firma Fügen B. Holz in 6363 Fügen als Beladeort und die Firma MDF H. GmbH und Co KG in 5400 Hallein als Entladeort hervor.

 

Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Der Berufungswerber selbst wäre gehalten gewesen, mangelndes Verschulden nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen, wobei dies dem Berufungswerber nicht gelungen ist.

 

Nach Ansicht der Berufungsbehörde hat der Berufungswerber den Tatbestand daher sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die einschlägige Strafbestimmung Geldstrafen bis zu einer Höhe von Euro 726,00 vorsieht. Die Erstbehörde führte in der Strafbemessung betreffend der Milderungs- und Erschwerungsgründe nichts aus. Es ergibt sich jedoch kein Hinweis dafür, dass der Berufungswerber bereits strafvorgemerkt aufscheinen würde, sodass von der bisherigen Unbescholtenheit als gewichtigen Milderungsgrund auszugehen war. Aus dieser Sicht sah sich die Berufungsbehörde veranlasst, die Strafe entsprechend herabzusetzen. Die nunmehr über den Berufungswerber verhängte Strafe wäre selbst für den Fall, dass auf Seiten des Berufungswerbers unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse vorliegen würden, auf Grund des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat nicht als überhöht anzusehen.

 

Die Voraussetzungen des § 20 VStG liegen bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des zur Last gelegten Verhaltens nicht vor. Für die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG fand sich kein Raum, zumal nicht davon gesprochen werden kann, dass das Verschulden des Berufungswerbers geringfügig im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gewesen wäre und die Folgen der Übertretung unbedeutend waren.

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Die, Einwände, des, Berufungswerbers, dass, die, Hydraulik, ausgefallen, wäre, sieht, die, Berufungsbehörde, als, Schutzbehauptung, an
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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