TE UVS Kärnten 2006/05/23 KUVS-48-56/4/2006

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.05.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten hat durch sein

Einzelmitglied

Mag. Burghard Rulofs, über die Berufung des ****, ****, ****, vertreten durch ****, ****

und ****, Rechtsanwälte, ****, ****, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 2.12.2005, Zahl: 43.951/05, wegen

Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960, gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ? AVG, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ? VStG, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe bestätigt,

als der Einleitungssatz des Straferkenntnisses wie folgt lautet:

?Sie haben am 14.5.2005 von 11.59 Uhr an als Lenker des Motorrades JU-MK1 auf der Packer

Straße (B 70), in Fahrtrichtung Völkermarkt.?

 

Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens weitere 20 % der über ihn verhängten und bestätigten

Geldstrafen, sohin ? 268,-- bei sonstiger Exekution dem Land Kärnten binnen zwei

Wochen zu leisten.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber wie folgt zur Last gelegt:

 

?Sie haben am 14.05.2005 um 11.59 Uhr als Lenker des Motorrades **** auf der Packer Straße (B 70), in Fahrtrichtung Völkermarkt,

 

1.) in Griffen vom Kreisverkehr bis zur Tafel "Ortsende Griffen", Gemeinde Griffen,

Bezirk Völkermarkt, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h

im

Ortsgebiet erheblich überschritten.

2.) ab der Tafel "Ortsende Griffen" von StrKm 115.519 bis StrKm 115.718,

Gemeinde Griffen, Bezirk Völkermarkt, die Fahrgeschwindigkeit nicht den durch

Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen angepasst, indem Sie die

erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h erheblich überschritten haben.

3.) im folgenden Freilandgebiet bis zur 70 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung (von StrKm 115.718 bis StrKm 117.293), Gemeinde Griffen, Bezirk Völkermarkt, die

auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h

erheblich

überschritten.

4.) in Enzelsdorf, von StrKm 117.293 bis StrKm 117.651, Gemeinde Griffen, Bezirk

Völkermarkt, die Fahrgeschwindigkeit nicht den durch Straßenverkehrszeichen

angekündigten Umständen angepasst, indem Sie die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h erheblich überschritten haben.

5.) im folgenden Freilandgebiet von StrKm 117.651 bis StrKm 119.077, Gemeinde

Griffen, Bezirk Völkermarkt, die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich überschritten.

6.) in Gletschach, von StrKm 119.077, Gemeinde Griffen bis StrKm 119.691,

Gemeinde Völkermarkt, die Fahrgeschwindigkeit nicht den durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen angepasst, indem Sie die

erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h erheblich überschritten haben.

7.) im folgenden Freilandgebiet bis zur 70 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung (von StrKm 119.691 bis StrKm 121.138), Gemeinde Völkermarkt, die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich

überschritten.

8.) in Dürrenmoos, Gemeinde Völkermarkt, von StrKm 121.138 bis 121.930, die Fahrgeschwindigkeit nicht den durch Straßenverkehrszeichen angekündigten

Umständen angepasst, indem Sie die erlaubte Höchstgeschwindigkeit

von 70

km/h erheblich überschritten haben.

9.) im folgenden Freilandgebiet bis zur 70 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung vor

dem Ortsgebiet Völkermarkt (von StrKm 121.930 bis StrKm 123.042), die auf

Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h

erheblich

überschritten.?

 

Der Berufungswerber habe dadurch zu 1.) § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung

1960, BGBl. Nr .159, in der derzeit geltenden Fassung, zu 2.) § 52 lit. a Z. 10a der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, BGBl. Nr. 159, in der derzeit geltenden

Fassung, zu 3.) § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBI. Nr. 159, in der

derzeit geltenden Fassung, zu 4.) § 52 lit. a Z. 10a der Straßenverkehrsordnung

(StVO) 1960, BGBl. Nr. 159, in der derzeit geltenden Fassung, zu 5.) § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der derzeit geltenden Fassung, zu

6.) § 52 lit. a Z. 10a der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, BGBI. Nr. 159, in der

derzeit geltenden Fassung, zu 7.) § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der derzeit geltenden Fassung, zu 8.) § 52 lit. a Z. 10a der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, BGBl. Nr. 159, in der derzeit geltenden

Fassung und zu 9.) § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr.159, in

der derzeit geltenden Fassung verletzt, weshalb über ihn zu 1.) und

2.) je eine Geldstrafe von ? 200,-- (je 80 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), zu

3.) eine Geldstrafe

von ? 100,-- (40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), zu 4.) eine Geldstrafe von ? 180,--

(70 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), zu 5.) eine Geldstrafe von ?

100,-- (40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), zu 6.) eine Geldstrafe von ? 180,-- (70

Stunden

Ersatzfreiheitsstrafe), zu 7.) eine Geldstrafe von ? 100,-- (40

Stunden

Ersatzfreiheitsstrafe), zu 8.) eine Geldstrafe von ? 180,-- (70

Stunden

Ersatzfreiheitsstrafe) und zu 9.) eine Geldstrafe von ? 100,-- (40

Stunden

Ersatzfreiheitsstrafe), verhängt wurde.

 

In der Berufung wird ausgeführt, dass es rein aus technischer Hinsicht gar nicht

möglich sei, dass die Verwaltungsübertretungen begangen wurden, da die zur Last

gelegten Geschwindigkeitsübertretungen auf einer Strecke von etwa 10 km

stattgefunden haben sollen und diese Strecke jedenfalls nicht

innerhalb einer Minute

zurückgelegt werden könne.

Der Meldungsleger sei alleine im Dienstfahrzeug gewesen und müsse es

bezweifelt

werden, ob es tatsächlich möglich sei, während einer Einsatzfahrt gleichzeitig ein Fahrzeug zu lenken und mit einem nicht geeichten Tachometer die Geschwindigkeitsüberschreitung eines Beschuldigten festzustellen und darüber auch

noch genaue Aufzeichnungen zu führen. Dies ergebe sich schon daraus, dass

lediglich die Uhrzeit 11.59 Uhr als Zeitpunkt der angeblichen Geschwindigkeitsübertretung angegeben werde und deute dies darauf hin, dass der Meldungsleger aufgrund der Einsatzfahrt wohl überfordert gewesen sei und erst nach

dem zum Stillstand bringen seines Fahrzeuges auf die Uhr geblickt habe.

Hingewiesen wird auf das Erfordernis bei einer Geschwindigkeitsmessung im Nachfahren hinsichtlich des gleichbleibenden Abstandes und einer entsprechend

langen Strecke. Der Meldungsleger habe das Kennzeichen des Beschuldigtenfahrzeuges nicht erkennen können und das Motorrad nur bedingt

durch ein auffälliges Rückenmuster des Beifahrers nicht aus den Augen verloren,

weshalb von einem Tiefenabstand von deutlich mehr als 100 m auszugehen sei.

Abschließend wird festgestellt, dass das Straferkenntnis nicht

unterschrieben sei und

nicht hervorgehe, wer ein gewisser ?****? sei.

 

Hierüber wurde erwogen:

 

Zufolge entsprechender Darstellung der Tat durch den Meldungsleger AI **** von der Polizeiinspektion Griffen wurden dem Berufungswerber die Taten 1.)

bis 9.) laut dem

angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt.

Der Berufungswerber hat am 29.6.2005 bei der erstinstanzlichen

Behörde, nachdem

ihm der gesamte Akteninhalt zur Kenntnis gebracht wurde, zu Protokoll gegeben,

dass er gegen die gegenständliche Strafverfügung Einspruch gegen die Strafhöhe

erhebe. Er sehe sein Fehlverhalten ein und werde in Zukunft die Verkehrsvorschriften genauestens beachten.

 

Mit Schreiben vom 4.7.2005 hat der Berufungswerber sodann gegen die Strafverfügung Einspruch erhoben und ausgeführt, dass er die ihm zur Last gelegten

Taten nicht begangen hat.

 

Im Gegenstand wird unter Bezugnahme auf die gesamte Akte sowie auf das

Ergebnis der Berufungsverhandlung festgestellt, dass der Berufungswerber die ihm

laut angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Taten tatsächlich begangen hat

und die erlaubten Höchstgeschwindigkeiten entsprechend den Ausführungen im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses erheblich überschritten hat.

 

Unstrittig ist, dass der Berufungswerber mit Frau **** als Beifahrerin das

gegenständliche Motorrad zur Tatzeit vom Kreisverkehr in Griffen

über die B 70

Packer Straße nach Völkermarkt gelenkt hat.

 

Zu Punkt 1.) des Straferkenntnisses:

 

Der einvernommene Meldungsleger AI **** hat zeugenschaftlich ausgeführt, dass er

im Kreisverkehr in Griffen wegen eines Unfalls in Völkermarkt sein Fahrzeug stark

beschleunigt hat und beim Verlassen des Kreisverkehrs vielleicht mit 60 km/h

gefahren ist. Von Griffen bis Völkermarkt war permanent Blaulicht eingeschaltet,

teilweise auch das Folgetonhorn. Nach dem Kreisverkehr hat der Meldungsleger sein

Fahrzeug stark beschleunigt und bemerkt, dass der Abstand zum vor ihm fahrenden

Motorrad nicht geringer wurde bzw. sich unwesentlich verändert hat. Den Abstand

zum vor ihm fahrenden Motorrad konnte der Meldungsleger nicht genau angeben,

jedoch meinte er, dass es vielleicht 200 bis 300 m gewesen seien.

Der

Meldungsleger führt aus, dass der Berufungswerber mit mindestens 100

km/h

gefahren sei.

 

Zu Punkt 2.) bis 9.) des Straferkenntnisses führte der Meldungsleger aus, dass er

hinter dem Motorrad nachgefahren ist und der Abstand bis knapp vor Völkermarkt

annähernd gleich geblieben ist. Er habe während der Fahrt von Griffen nach

Völkermarkt auf den Tacho geschaut und habe sich die abgelesene Geschwindigkeit

gemerkt. Er habe sie noch gewundert, dass der Berufungswerber trotz Blaulicht und Folgetonhorn die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht eingehalten hat.

Offensichtlich habe ihn dieser nicht bemerkt. Grundsätzlich hat der Meldungsleger

auf die Anzeige verwiesen, in der auch die Höhe der Überschreitung der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit nach Abzug einer Messtoleranz von mindestens 15 % bis

20 % zugunsten des Berufungswerbers dargestellt ist. Demgemäß wäre der

Berufungswerber zu Punkt 2. 120 km/h, zu Punkt 3. 136 km/h, zu Punkt 4. 116 km/h,

zu Punkt 5. 136 km/h, zu Punkt 6. 116 km/h, zu Punkt 7. 136 km/h, zu Punkt 8. 116

km/h und zu Punkt 9. 136 km/h gefahren. Weiters führte der Meldungsleger aus,

dass er in sämtlichen Bereichen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von

70 km/h zusätzlich zum Abzug von 15 % einen Abzug von 20 km/h vorgenommen

hat, da in diesen Bereichen durch sein Fahrzeug eine Annäherung, die gerade

wahrnehmbar war, erfolgt ist. In der Anzeige wird ausgeführt, dass das

Dienstfahrzeug vom Ortsende Griffen mit mindestens 115 km/h anschließend

innerhalb der 70 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung auf zumindest 140 km/h und

danach im Freilandgebiet auf wenigstens 160 km/h beschleunigt wurde und sich der Abstand zum vorausfahrenden Motorrad immer mehr vergrößerte.

Lediglich

innerhalb der 70 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung konnte eine

leichte

Annäherung wahrgenommen werden.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Geschwindigkeitsschätzung durch Nachfahren mit einem Polizeifahrzeug grundsätzlich ein zulässiges Beweismittel. Voraussetzung hiefür ist u. a. dass das Nachfahren in etwa gleichbleibendem Abstand auf einer entsprechend

langen

Strecke erfolgt.

Im Gegenstand ist diesbezüglich auszuführen, dass der Meldungsleger

in der Anzeige ausführt, dass schon zu Punkt 1.) des Straferkenntnisses eine Vergrößerung

des Abstandes erfolgt ist und innerhalb der folgenden 70 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkungen wiederum eine Annäherung erfolgte. Es kann

somit von einer brauchbaren Geschwindigkeitsschätzung im Zuge des Nachfahrens

hinsichtlich der Punkte 2.) bis 8.) des angefochtenen Straferkenntnisses nicht

gesprochen werden, da keine verlässlichen bzw. widersprüchliche Angaben

hinsichtlich der Einhaltung eines gleichbleibenden Abstandes vorliegen. Hinsichtlich

Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses erscheint es nachvollziehbar, dass

der Berufungswerber die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich

überschritten hat, da der Berufungswerber ausführt, dass die Nachfahrstrecke ca. 250 m betragen hat und er vom Beginn des Kreisverkehrs mit etwa 60 km/h bis zum Ortsende von Griffen mit etwa 115 km/h gefahren ist und sich der Abstand zum vor

ihm fahrenden Motorrad trotzdem vergrößert hat bzw. nicht geringer wurde. In

diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich Punkt

1.) des Straferkenntnisses die Angaben des Meldungslegers jedenfalls schlüssig und

nachvollziehbar erscheinen und davon auszugehen ist, dass dem Meldungsleger als

geschultes Organ der Straßenaufsicht zuzubilligen ist, dass er die von ihm gefahrene

Geschwindigkeit richtig abliest und wiedergibt und auch den Umstand, dass sich der Abstand zum Motorrad vergrößert hat, richtig beobachtet und wiedergegeben hat.

Ein Grund hiefür, weshalb der Meldungsleger den Berufungswerber zu Unrecht

belasten sollte, ist nicht hervorgekommen. Sowohl die Angaben des Meldungslegers

in der Anzeige, wonach sich zu Punkt 1.) der Abstand vergrößert hat, als auch die Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach der Abstand nicht geringer

wurde bzw. sich im Wesentlichen verändert hat, widersprechen sich insofern nicht,

als bei beiden Varianten davon auszugehen ist, dass der Berufungswerber die

zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten hat. Die Angaben der zeugenschaftlich einvernommenen Beifahrerin hinsichtlich Punkt 1.)

des Straferkenntnisses, wonach sie mit dem Berufungswerber, der das Motorrad

gelenkt hat, am Motorrad sitzend eine Zeit lang gesprochen hat und demgemäß

davon ausgeht, dass gar nicht so schnell gefahren werden konnte, sind insofern

unzuverlässig, als sie sich nicht genau erinnern konnte, in welchem Bereich das Gespräch stattgefunden hat. Weiters gibt sie an, dass sie nicht auf den Tacho des Motorrades gesehen hat und demgemäß nicht genau angeben könne, wie schnell

gefahren wurde. Die Zeugin gibt weiters an, dass nach Passieren der Tafel mit der

erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h gleich nach Griffen etwas schneller

gefahren wurde und sie auch während dieser Fahrt mit dem Berufungswerber

gesprochen hat und das Visier offen gewesen ist. Daraus wird der Schluss zu ziehen

sein, dass auch ein Gespräch mit dem Lenker bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h

oder darüber stattgefunden haben kann. Zufolge der Ungenauigkeiten der Angaben

der Zeugin wird den Angaben des Meldungslegers der Vorzug gegeben, da diese

einerseits wesentlich konkreter sind und andererseits dem Meldungsleger

zuzubilligen ist, dass er als Organ der Straßenaufsicht das Verkehrsverhalten des Motorradlenkers bewusster und genauer wahrgenommen hat, als die Beifahrerin, die

im Grunde nicht auf die gefahrene Geschwindigkeit geachtet hat, sondern

diesbezüglich nur gefühlsmäßige Angaben machen kann. Die Angaben des Berufungswerbers anlässlich der Berufungsverhandlung hinsichtlich Punkt 1.) des Straferkenntnisses selbst überzeugen ebenfalls nicht, da er

sich wiederum auf das Gespräch mit der Beifahrerin bezieht und ausführt, dass bei

geöffnetem Visier nicht schneller als 50 km/h gefahren werden sollte. Diese Angaben

stehen den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Meldungslegers

entgegen und werden demgemäß als Schutzbehauptung gewertet.

 

Hinsichtlich des Punktes 2.) des Straferkenntnisses hat der Berufungswerber

zugestanden, dass er im Bereich am Ende der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von

70 km/h mit 95 km/h gefahren ist; zu Punkt 3.) des Straferkenntnisses hat er

ausgeführt, dass er in diesem Bereich mit etwa 125 bis 130 km/h gefahren ist.

 

Zu Punkt 4.) bis 6.) hat der Berufungswerber anlässlich der Berufungsverhandlung

eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bestritten und zwar mit

dem Argument, dass ihm bekannt ist, dass diese Bereiche von der Exekutive stark

kontrolliert bzw. häufig überwacht werden bzw. zu Punkt 6.), wonach es sich um

einen gefährlichen Bereich handelt und er dort schon einmal eine Notbremsung

wegen eines anderen Fahrzeuges vornehmen musste.

Ebenfalls bestritten wurde eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu Punkt 7.), da sich diese Strecke zum schnell Fahren nicht

eigne und auf der linken Seite Einfamilienhäuser mit kleinen Kindern sind.

 

Zu Punkt 8.) des Straferkenntnisses wurde eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ebenfalls bestritten, da sich dort eine Kreuzung befindet und

gibt der Berufungswerber zu Punkt 9.) des Straferkenntnisses an, dass er ebenfalls

die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten habe, da er in diesem Bereich schon den Stau beim ÖAMTC in Völkermarkt gesehen habe und

deshalb

normal zugefahren ist.

 

Das Vorbringen des Berufungswerbers zu den Punkten 1. sowie 4. ? 9. des

angefochtenen Straferkenntnisses wird als Schutzbehauptung gewertet.

Dies

deshalb, da er anlässlich der Niederschrift vor der Bezirkshauptmannschaft

Völkermarkt am 29.6.2005 nur einen Einspruch gegen die Strafhöhe eingebracht hat

und ausgeführt hat, dass er sein Fehlverhalten einsehe und in Zukunft die Verkehrsvorschriften genauestens beobachten werde. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommen die bei einer ersten Vernehmung

gemachten

Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten.

Der Berufungswerber hat anlässlich der Berufungsverhandlung

ausgeführt, dass er

bei der Niederschrift vor der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt am 29.6.2005

hinsichtlich der Höhe der Strafe erschrocken war und angenommen hat, dass durch

Einschränkung des Einspruches gegen die Strafhöhe die Angelegenheit für ihn

günstiger wird. Er habe die Geschwindigkeitsüberschreitungen der genauen Höhe

nach nicht gekannt und sei emotional sehr aufgeladen gewesen, da er sich im Großen und Ganzen nicht viel vorzuwerfen gehabt habe. Weiters sei er rechtlich

nicht so bewandert gewesen und könne es sein, dass er durch ein Eingeständnis in Summe ein gutes Ergebnis für sich erzielen wollte.

Hiezu ist zu bemerken, dass ? wie aus dem Vorbringen des Berufungswerbers

hervorgeht ? dieser sich zufolge des Inhaltes der Strafverfügung und des zur Kenntnis gebrachten Akteninhaltes bewusst gewesen sein muss, welche Taten ihm

zur Last gelegt werden. Es ist unverständlich, dass der Berufungswerber nicht

anlässlich der Niederschrift die ihm zur Last gelegten Taten bestritten hat, wenn er

diese nicht tatsächlich zu verantworten hätte. Dies obwohl er, wie er angibt, rechtlich

nicht so bewandert ist. Für den Berufungswerber hat jedoch kein Zweifel daran

bestanden, welche Taten ihm zur Last gelegt werden und welches

Strafausmaß er zu

erwarten hat.

Die Angaben der als Zeugin einvernommenen Beifahrerin des Berufungswerbers

können zufolge ihrer oben dargestellten Unbestimmtheit nicht konkret herangezogen

werden und ist festzuhalten, dass den Angaben des Berufungswerbers bei der Niederschrift vor der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt jedenfalls der Vorzug zu

geben ist, da davon ausgegangen werden muss, dass er als Lenker hinsichtlich der

gefahrenen Geschwindigkeiten eher Bescheid weiß, als eine Beifahrerin, die nicht

auf den Verkehr und auf die Fahrgeschwindigkeiten achtet. Schließlich ist zu den Angaben des Meldungslegers zu bemerken, dass sie, obwohl

hinsichtlich der Punkt 2.) bis 9.) nicht als Geschwindigkeitsmessung im Nachfahren

herangezogen werden, den Angaben des Berufungswerbers anlässlich der Niederschrift vom 29.6.2005 nicht widersprechen und demgemäß von der Tatbegehung auszugehen sein wird.

 

Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitungen wurden in der Strafverfügung

und im Straferkenntnis jeweils als erheblich bezeichnet. Der Berufungswerber hat

gegen die Wertung als ?erheblich? anlässlich der Niederschrift vom 29.6.2005 keinen

Einwand erhoben. Wenn der Berufungswerber auch nicht rechtskundig ist, so erhellt

sich aus dem Wortlaut jedoch, dass auch für einen Laien klar sein muss, dass es

sich um eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im größeren

Ausmaß handeln muss und zwar etwa in einem solchen Ausmaß wie es in der

Anzeige dargestellt wird. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass auch einer nicht

rechtskundigen Person, zumal, wenn diese einen Führerschein besitzt, klar sein

muss, dass die Strafhöhe für eine Geschwindigkeitsüberschreitung auch vom

Ausmaß der Überschreitung abhängig. Demgemäß besteht beim erkennenden Senat

kein Zweifel, dass im Gegenstand zu den Punkten 1.) bis 9.) des Straferkenntnisses

eine erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfolgt ist.

Diese Beurteilung wird auch noch von den Angaben des Berufungswerbers

anlässlich der Berufungsverhandlung zu Punkt 2.) und 3.) des Straferkenntnisses

bestätigt, wonach er anstelle von 70 km/h 95 km/h und anstelle von

100 km/h 125 bis

130 km/h gefahren ist.

 

Zutreffend ist die Ausführung in der Berufung, wonach die Verwaltungsübertretungen

nicht sämtlich um 11.59 Uhr erfolgt sein können und wurde demgemäß eine

Veränderung des Spruches vorgenommen. Die Einholung eines kfz-technischen

Sachverständigengutachtens war demgemäß nicht erforderlich. Unter Hinweis auf § 18 Abs. 4 AVG ist festzuhalten, dass ?****?, wie aus dem Bescheid hervorgeht, für den Bezirkshauptmann gezeichnet hat.

 

Beschränkungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit dienen dem Umweltschutz

und der Verkehrssicherheit. Der Berufungswerber hat zufolge erheblicher

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht unwesentlich gegen die

geschützten Interessen verstoßen. Mildernd war im Gegenstand die bisherige

verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten. Erschwerend war der Umstand, dass zahlreiche strafbare Handlungen derselben Art begangen worden

sind. Das Ausmaß des Verschuldens ist erheblich, da das tatbildmäßige Verhalten

hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt

nicht erheblich zurückgeblieben ist, dies zumal der Berufungswerber die erlaubte

Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten hat. Hinsichtlich der Schuldform wird

vom Vorsatz auszugehen sein, da sich anders nicht erklären lässt, weshalb der Berufungswerber auf der Strecke von Griffen nach Völkermarkt derart viele

Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit begeht. Es wird davon

auszugehen sein, dass der Berufungswerber, dem die Strecke wie er selbst angibt

bekannt ist, die Geschwindigkeitsbeschränkungen wahrgenommen hat bzw. diese

ihm bekannt waren und trotzdem die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich

überschritten hat. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber von der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

gewusst und sich mit ihr abgefunden hat. Die persönlichen Verhältnisse (monatliches

Nettoeinkommen ca. ? 1.300,--, Vermögen: Motorrad und Auto jeweils zur Hälfte

sowie Sorgepflichten für ein Kind) wurden berücksichtigt. Die verhängten Strafen, die

sich ohnehin nur im unteren Strafbereich bewegen, scheinen somit jedenfalls

angemessen zu sein. Eine Minderung war zufolge der vorsätzlichen Begehung

jedenfalls unzulässig.

Schlagworte
Geschwindigkeitsüberschreitung, Schätzung, Nachfahrt, Beweismittel, zulässiges, Abstand, gleichbleibender
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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