Der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten hat durch sein
Einzelmitglied
Mag. Burghard Rulofs, über die Berufung des ****, ****, ****, vertreten durch ****, ****
und ****, Rechtsanwälte, ****, ****, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 2.12.2005, Zahl: 43.951/05, wegen
Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960, gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ? AVG, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ? VStG, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe bestätigt,
als der Einleitungssatz des Straferkenntnisses wie folgt lautet:
?Sie haben am 14.5.2005 von 11.59 Uhr an als Lenker des Motorrades JU-MK1 auf der Packer
Straße (B 70), in Fahrtrichtung Völkermarkt.?
Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens weitere 20 % der über ihn verhängten und bestätigten
Geldstrafen, sohin ? 268,-- bei sonstiger Exekution dem Land Kärnten binnen zwei
Wochen zu leisten.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber wie folgt zur Last gelegt:
?Sie haben am 14.05.2005 um 11.59 Uhr als Lenker des Motorrades **** auf der Packer Straße (B 70), in Fahrtrichtung Völkermarkt,
1.) in Griffen vom Kreisverkehr bis zur Tafel "Ortsende Griffen", Gemeinde Griffen,
Bezirk Völkermarkt, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h
im
Ortsgebiet erheblich überschritten.
2.) ab der Tafel "Ortsende Griffen" von StrKm 115.519 bis StrKm 115.718,
Gemeinde Griffen, Bezirk Völkermarkt, die Fahrgeschwindigkeit nicht den durch
Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen angepasst, indem Sie die
erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h erheblich überschritten haben.
3.) im folgenden Freilandgebiet bis zur 70 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung (von StrKm 115.718 bis StrKm 117.293), Gemeinde Griffen, Bezirk Völkermarkt, die
auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h
erheblich
überschritten.
4.) in Enzelsdorf, von StrKm 117.293 bis StrKm 117.651, Gemeinde Griffen, Bezirk
Völkermarkt, die Fahrgeschwindigkeit nicht den durch Straßenverkehrszeichen
angekündigten Umständen angepasst, indem Sie die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h erheblich überschritten haben.
5.) im folgenden Freilandgebiet von StrKm 117.651 bis StrKm 119.077, Gemeinde
Griffen, Bezirk Völkermarkt, die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich überschritten.
6.) in Gletschach, von StrKm 119.077, Gemeinde Griffen bis StrKm 119.691,
Gemeinde Völkermarkt, die Fahrgeschwindigkeit nicht den durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen angepasst, indem Sie die
erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h erheblich überschritten haben.
7.) im folgenden Freilandgebiet bis zur 70 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung (von StrKm 119.691 bis StrKm 121.138), Gemeinde Völkermarkt, die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich
überschritten.
8.) in Dürrenmoos, Gemeinde Völkermarkt, von StrKm 121.138 bis 121.930, die Fahrgeschwindigkeit nicht den durch Straßenverkehrszeichen angekündigten
Umständen angepasst, indem Sie die erlaubte Höchstgeschwindigkeit
von 70
km/h erheblich überschritten haben.
9.) im folgenden Freilandgebiet bis zur 70 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung vor
dem Ortsgebiet Völkermarkt (von StrKm 121.930 bis StrKm 123.042), die auf
Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h
erheblich
überschritten.?
Der Berufungswerber habe dadurch zu 1.) § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung
1960, BGBl. Nr .159, in der derzeit geltenden Fassung, zu 2.) § 52 lit. a Z. 10a der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, BGBl. Nr. 159, in der derzeit geltenden
Fassung, zu 3.) § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBI. Nr. 159, in der
derzeit geltenden Fassung, zu 4.) § 52 lit. a Z. 10a der Straßenverkehrsordnung
(StVO) 1960, BGBl. Nr. 159, in der derzeit geltenden Fassung, zu 5.) § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der derzeit geltenden Fassung, zu
6.) § 52 lit. a Z. 10a der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, BGBI. Nr. 159, in der
derzeit geltenden Fassung, zu 7.) § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der derzeit geltenden Fassung, zu 8.) § 52 lit. a Z. 10a der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, BGBl. Nr. 159, in der derzeit geltenden
Fassung und zu 9.) § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr.159, in
der derzeit geltenden Fassung verletzt, weshalb über ihn zu 1.) und
2.) je eine Geldstrafe von ? 200,-- (je 80 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), zu
3.) eine Geldstrafe
von ? 100,-- (40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), zu 4.) eine Geldstrafe von ? 180,--
(70 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), zu 5.) eine Geldstrafe von ?
100,-- (40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), zu 6.) eine Geldstrafe von ? 180,-- (70
Stunden
Ersatzfreiheitsstrafe), zu 7.) eine Geldstrafe von ? 100,-- (40
Stunden
Ersatzfreiheitsstrafe), zu 8.) eine Geldstrafe von ? 180,-- (70
Stunden
Ersatzfreiheitsstrafe) und zu 9.) eine Geldstrafe von ? 100,-- (40
Stunden
Ersatzfreiheitsstrafe), verhängt wurde.
In der Berufung wird ausgeführt, dass es rein aus technischer Hinsicht gar nicht
möglich sei, dass die Verwaltungsübertretungen begangen wurden, da die zur Last
gelegten Geschwindigkeitsübertretungen auf einer Strecke von etwa 10 km
stattgefunden haben sollen und diese Strecke jedenfalls nicht
innerhalb einer Minute
zurückgelegt werden könne.
Der Meldungsleger sei alleine im Dienstfahrzeug gewesen und müsse es
bezweifelt
werden, ob es tatsächlich möglich sei, während einer Einsatzfahrt gleichzeitig ein Fahrzeug zu lenken und mit einem nicht geeichten Tachometer die Geschwindigkeitsüberschreitung eines Beschuldigten festzustellen und darüber auch
noch genaue Aufzeichnungen zu führen. Dies ergebe sich schon daraus, dass
lediglich die Uhrzeit 11.59 Uhr als Zeitpunkt der angeblichen Geschwindigkeitsübertretung angegeben werde und deute dies darauf hin, dass der Meldungsleger aufgrund der Einsatzfahrt wohl überfordert gewesen sei und erst nach
dem zum Stillstand bringen seines Fahrzeuges auf die Uhr geblickt habe.
Hingewiesen wird auf das Erfordernis bei einer Geschwindigkeitsmessung im Nachfahren hinsichtlich des gleichbleibenden Abstandes und einer entsprechend
langen Strecke. Der Meldungsleger habe das Kennzeichen des Beschuldigtenfahrzeuges nicht erkennen können und das Motorrad nur bedingt
durch ein auffälliges Rückenmuster des Beifahrers nicht aus den Augen verloren,
weshalb von einem Tiefenabstand von deutlich mehr als 100 m auszugehen sei.
Abschließend wird festgestellt, dass das Straferkenntnis nicht
unterschrieben sei und
nicht hervorgehe, wer ein gewisser ?****? sei.
Hierüber wurde erwogen:
Zufolge entsprechender Darstellung der Tat durch den Meldungsleger AI **** von der Polizeiinspektion Griffen wurden dem Berufungswerber die Taten 1.)
bis 9.) laut dem
angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt.
Der Berufungswerber hat am 29.6.2005 bei der erstinstanzlichen
Behörde, nachdem
ihm der gesamte Akteninhalt zur Kenntnis gebracht wurde, zu Protokoll gegeben,
dass er gegen die gegenständliche Strafverfügung Einspruch gegen die Strafhöhe
erhebe. Er sehe sein Fehlverhalten ein und werde in Zukunft die Verkehrsvorschriften genauestens beachten.
Mit Schreiben vom 4.7.2005 hat der Berufungswerber sodann gegen die Strafverfügung Einspruch erhoben und ausgeführt, dass er die ihm zur Last gelegten
Taten nicht begangen hat.
Im Gegenstand wird unter Bezugnahme auf die gesamte Akte sowie auf das
Ergebnis der Berufungsverhandlung festgestellt, dass der Berufungswerber die ihm
laut angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Taten tatsächlich begangen hat
und die erlaubten Höchstgeschwindigkeiten entsprechend den Ausführungen im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses erheblich überschritten hat.
Unstrittig ist, dass der Berufungswerber mit Frau **** als Beifahrerin das
gegenständliche Motorrad zur Tatzeit vom Kreisverkehr in Griffen
über die B 70
Packer Straße nach Völkermarkt gelenkt hat.
Zu Punkt 1.) des Straferkenntnisses:
Der einvernommene Meldungsleger AI **** hat zeugenschaftlich ausgeführt, dass er
im Kreisverkehr in Griffen wegen eines Unfalls in Völkermarkt sein Fahrzeug stark
beschleunigt hat und beim Verlassen des Kreisverkehrs vielleicht mit 60 km/h
gefahren ist. Von Griffen bis Völkermarkt war permanent Blaulicht eingeschaltet,
teilweise auch das Folgetonhorn. Nach dem Kreisverkehr hat der Meldungsleger sein
Fahrzeug stark beschleunigt und bemerkt, dass der Abstand zum vor ihm fahrenden
Motorrad nicht geringer wurde bzw. sich unwesentlich verändert hat. Den Abstand
zum vor ihm fahrenden Motorrad konnte der Meldungsleger nicht genau angeben,
jedoch meinte er, dass es vielleicht 200 bis 300 m gewesen seien.
Der
Meldungsleger führt aus, dass der Berufungswerber mit mindestens 100
km/h
gefahren sei.
Zu Punkt 2.) bis 9.) des Straferkenntnisses führte der Meldungsleger aus, dass er
hinter dem Motorrad nachgefahren ist und der Abstand bis knapp vor Völkermarkt
annähernd gleich geblieben ist. Er habe während der Fahrt von Griffen nach
Völkermarkt auf den Tacho geschaut und habe sich die abgelesene Geschwindigkeit
gemerkt. Er habe sie noch gewundert, dass der Berufungswerber trotz Blaulicht und Folgetonhorn die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht eingehalten hat.
Offensichtlich habe ihn dieser nicht bemerkt. Grundsätzlich hat der Meldungsleger
auf die Anzeige verwiesen, in der auch die Höhe der Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit nach Abzug einer Messtoleranz von mindestens 15 % bis
20 % zugunsten des Berufungswerbers dargestellt ist. Demgemäß wäre der
Berufungswerber zu Punkt 2. 120 km/h, zu Punkt 3. 136 km/h, zu Punkt 4. 116 km/h,
zu Punkt 5. 136 km/h, zu Punkt 6. 116 km/h, zu Punkt 7. 136 km/h, zu Punkt 8. 116
km/h und zu Punkt 9. 136 km/h gefahren. Weiters führte der Meldungsleger aus,
dass er in sämtlichen Bereichen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von
70 km/h zusätzlich zum Abzug von 15 % einen Abzug von 20 km/h vorgenommen
hat, da in diesen Bereichen durch sein Fahrzeug eine Annäherung, die gerade
wahrnehmbar war, erfolgt ist. In der Anzeige wird ausgeführt, dass das
Dienstfahrzeug vom Ortsende Griffen mit mindestens 115 km/h anschließend
innerhalb der 70 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung auf zumindest 140 km/h und
danach im Freilandgebiet auf wenigstens 160 km/h beschleunigt wurde und sich der Abstand zum vorausfahrenden Motorrad immer mehr vergrößerte.
Lediglich
innerhalb der 70 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung konnte eine
leichte
Annäherung wahrgenommen werden.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Geschwindigkeitsschätzung durch Nachfahren mit einem Polizeifahrzeug grundsätzlich ein zulässiges Beweismittel. Voraussetzung hiefür ist u. a. dass das Nachfahren in etwa gleichbleibendem Abstand auf einer entsprechend
langen
Strecke erfolgt.
Im Gegenstand ist diesbezüglich auszuführen, dass der Meldungsleger
in der Anzeige ausführt, dass schon zu Punkt 1.) des Straferkenntnisses eine Vergrößerung
des Abstandes erfolgt ist und innerhalb der folgenden 70 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkungen wiederum eine Annäherung erfolgte. Es kann
somit von einer brauchbaren Geschwindigkeitsschätzung im Zuge des Nachfahrens
hinsichtlich der Punkte 2.) bis 8.) des angefochtenen Straferkenntnisses nicht
gesprochen werden, da keine verlässlichen bzw. widersprüchliche Angaben
hinsichtlich der Einhaltung eines gleichbleibenden Abstandes vorliegen. Hinsichtlich
Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses erscheint es nachvollziehbar, dass
der Berufungswerber die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich
überschritten hat, da der Berufungswerber ausführt, dass die Nachfahrstrecke ca. 250 m betragen hat und er vom Beginn des Kreisverkehrs mit etwa 60 km/h bis zum Ortsende von Griffen mit etwa 115 km/h gefahren ist und sich der Abstand zum vor
ihm fahrenden Motorrad trotzdem vergrößert hat bzw. nicht geringer wurde. In
diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich Punkt
1.) des Straferkenntnisses die Angaben des Meldungslegers jedenfalls schlüssig und
nachvollziehbar erscheinen und davon auszugehen ist, dass dem Meldungsleger als
geschultes Organ der Straßenaufsicht zuzubilligen ist, dass er die von ihm gefahrene
Geschwindigkeit richtig abliest und wiedergibt und auch den Umstand, dass sich der Abstand zum Motorrad vergrößert hat, richtig beobachtet und wiedergegeben hat.
Ein Grund hiefür, weshalb der Meldungsleger den Berufungswerber zu Unrecht
belasten sollte, ist nicht hervorgekommen. Sowohl die Angaben des Meldungslegers
in der Anzeige, wonach sich zu Punkt 1.) der Abstand vergrößert hat, als auch die Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach der Abstand nicht geringer
wurde bzw. sich im Wesentlichen verändert hat, widersprechen sich insofern nicht,
als bei beiden Varianten davon auszugehen ist, dass der Berufungswerber die
zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten hat. Die Angaben der zeugenschaftlich einvernommenen Beifahrerin hinsichtlich Punkt 1.)
des Straferkenntnisses, wonach sie mit dem Berufungswerber, der das Motorrad
gelenkt hat, am Motorrad sitzend eine Zeit lang gesprochen hat und demgemäß
davon ausgeht, dass gar nicht so schnell gefahren werden konnte, sind insofern
unzuverlässig, als sie sich nicht genau erinnern konnte, in welchem Bereich das Gespräch stattgefunden hat. Weiters gibt sie an, dass sie nicht auf den Tacho des Motorrades gesehen hat und demgemäß nicht genau angeben könne, wie schnell
gefahren wurde. Die Zeugin gibt weiters an, dass nach Passieren der Tafel mit der
erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h gleich nach Griffen etwas schneller
gefahren wurde und sie auch während dieser Fahrt mit dem Berufungswerber
gesprochen hat und das Visier offen gewesen ist. Daraus wird der Schluss zu ziehen
sein, dass auch ein Gespräch mit dem Lenker bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h
oder darüber stattgefunden haben kann. Zufolge der Ungenauigkeiten der Angaben
der Zeugin wird den Angaben des Meldungslegers der Vorzug gegeben, da diese
einerseits wesentlich konkreter sind und andererseits dem Meldungsleger
zuzubilligen ist, dass er als Organ der Straßenaufsicht das Verkehrsverhalten des Motorradlenkers bewusster und genauer wahrgenommen hat, als die Beifahrerin, die
im Grunde nicht auf die gefahrene Geschwindigkeit geachtet hat, sondern
diesbezüglich nur gefühlsmäßige Angaben machen kann. Die Angaben des Berufungswerbers anlässlich der Berufungsverhandlung hinsichtlich Punkt 1.) des Straferkenntnisses selbst überzeugen ebenfalls nicht, da er
sich wiederum auf das Gespräch mit der Beifahrerin bezieht und ausführt, dass bei
geöffnetem Visier nicht schneller als 50 km/h gefahren werden sollte. Diese Angaben
stehen den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Meldungslegers
entgegen und werden demgemäß als Schutzbehauptung gewertet.
Hinsichtlich des Punktes 2.) des Straferkenntnisses hat der Berufungswerber
zugestanden, dass er im Bereich am Ende der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von
70 km/h mit 95 km/h gefahren ist; zu Punkt 3.) des Straferkenntnisses hat er
ausgeführt, dass er in diesem Bereich mit etwa 125 bis 130 km/h gefahren ist.
Zu Punkt 4.) bis 6.) hat der Berufungswerber anlässlich der Berufungsverhandlung
eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bestritten und zwar mit
dem Argument, dass ihm bekannt ist, dass diese Bereiche von der Exekutive stark
kontrolliert bzw. häufig überwacht werden bzw. zu Punkt 6.), wonach es sich um
einen gefährlichen Bereich handelt und er dort schon einmal eine Notbremsung
wegen eines anderen Fahrzeuges vornehmen musste.
Ebenfalls bestritten wurde eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu Punkt 7.), da sich diese Strecke zum schnell Fahren nicht
eigne und auf der linken Seite Einfamilienhäuser mit kleinen Kindern sind.
Zu Punkt 8.) des Straferkenntnisses wurde eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ebenfalls bestritten, da sich dort eine Kreuzung befindet und
gibt der Berufungswerber zu Punkt 9.) des Straferkenntnisses an, dass er ebenfalls
die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten habe, da er in diesem Bereich schon den Stau beim ÖAMTC in Völkermarkt gesehen habe und
deshalb
normal zugefahren ist.
Das Vorbringen des Berufungswerbers zu den Punkten 1. sowie 4. ? 9. des
angefochtenen Straferkenntnisses wird als Schutzbehauptung gewertet.
Dies
deshalb, da er anlässlich der Niederschrift vor der Bezirkshauptmannschaft
Völkermarkt am 29.6.2005 nur einen Einspruch gegen die Strafhöhe eingebracht hat
und ausgeführt hat, dass er sein Fehlverhalten einsehe und in Zukunft die Verkehrsvorschriften genauestens beobachten werde. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommen die bei einer ersten Vernehmung
gemachten
Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten.
Der Berufungswerber hat anlässlich der Berufungsverhandlung
ausgeführt, dass er
bei der Niederschrift vor der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt am 29.6.2005
hinsichtlich der Höhe der Strafe erschrocken war und angenommen hat, dass durch
Einschränkung des Einspruches gegen die Strafhöhe die Angelegenheit für ihn
günstiger wird. Er habe die Geschwindigkeitsüberschreitungen der genauen Höhe
nach nicht gekannt und sei emotional sehr aufgeladen gewesen, da er sich im Großen und Ganzen nicht viel vorzuwerfen gehabt habe. Weiters sei er rechtlich
nicht so bewandert gewesen und könne es sein, dass er durch ein Eingeständnis in Summe ein gutes Ergebnis für sich erzielen wollte.
Hiezu ist zu bemerken, dass ? wie aus dem Vorbringen des Berufungswerbers
hervorgeht ? dieser sich zufolge des Inhaltes der Strafverfügung und des zur Kenntnis gebrachten Akteninhaltes bewusst gewesen sein muss, welche Taten ihm
zur Last gelegt werden. Es ist unverständlich, dass der Berufungswerber nicht
anlässlich der Niederschrift die ihm zur Last gelegten Taten bestritten hat, wenn er
diese nicht tatsächlich zu verantworten hätte. Dies obwohl er, wie er angibt, rechtlich
nicht so bewandert ist. Für den Berufungswerber hat jedoch kein Zweifel daran
bestanden, welche Taten ihm zur Last gelegt werden und welches
Strafausmaß er zu
erwarten hat.
Die Angaben der als Zeugin einvernommenen Beifahrerin des Berufungswerbers
können zufolge ihrer oben dargestellten Unbestimmtheit nicht konkret herangezogen
werden und ist festzuhalten, dass den Angaben des Berufungswerbers bei der Niederschrift vor der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt jedenfalls der Vorzug zu
geben ist, da davon ausgegangen werden muss, dass er als Lenker hinsichtlich der
gefahrenen Geschwindigkeiten eher Bescheid weiß, als eine Beifahrerin, die nicht
auf den Verkehr und auf die Fahrgeschwindigkeiten achtet. Schließlich ist zu den Angaben des Meldungslegers zu bemerken, dass sie, obwohl
hinsichtlich der Punkt 2.) bis 9.) nicht als Geschwindigkeitsmessung im Nachfahren
herangezogen werden, den Angaben des Berufungswerbers anlässlich der Niederschrift vom 29.6.2005 nicht widersprechen und demgemäß von der Tatbegehung auszugehen sein wird.
Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitungen wurden in der Strafverfügung
und im Straferkenntnis jeweils als erheblich bezeichnet. Der Berufungswerber hat
gegen die Wertung als ?erheblich? anlässlich der Niederschrift vom 29.6.2005 keinen
Einwand erhoben. Wenn der Berufungswerber auch nicht rechtskundig ist, so erhellt
sich aus dem Wortlaut jedoch, dass auch für einen Laien klar sein muss, dass es
sich um eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im größeren
Ausmaß handeln muss und zwar etwa in einem solchen Ausmaß wie es in der
Anzeige dargestellt wird. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass auch einer nicht
rechtskundigen Person, zumal, wenn diese einen Führerschein besitzt, klar sein
muss, dass die Strafhöhe für eine Geschwindigkeitsüberschreitung auch vom
Ausmaß der Überschreitung abhängig. Demgemäß besteht beim erkennenden Senat
kein Zweifel, dass im Gegenstand zu den Punkten 1.) bis 9.) des Straferkenntnisses
eine erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfolgt ist.
Diese Beurteilung wird auch noch von den Angaben des Berufungswerbers
anlässlich der Berufungsverhandlung zu Punkt 2.) und 3.) des Straferkenntnisses
bestätigt, wonach er anstelle von 70 km/h 95 km/h und anstelle von
100 km/h 125 bis
130 km/h gefahren ist.
Zutreffend ist die Ausführung in der Berufung, wonach die Verwaltungsübertretungen
nicht sämtlich um 11.59 Uhr erfolgt sein können und wurde demgemäß eine
Veränderung des Spruches vorgenommen. Die Einholung eines kfz-technischen
Sachverständigengutachtens war demgemäß nicht erforderlich. Unter Hinweis auf § 18 Abs. 4 AVG ist festzuhalten, dass ?****?, wie aus dem Bescheid hervorgeht, für den Bezirkshauptmann gezeichnet hat.
Beschränkungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit dienen dem Umweltschutz
und der Verkehrssicherheit. Der Berufungswerber hat zufolge erheblicher
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht unwesentlich gegen die
geschützten Interessen verstoßen. Mildernd war im Gegenstand die bisherige
verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten. Erschwerend war der Umstand, dass zahlreiche strafbare Handlungen derselben Art begangen worden
sind. Das Ausmaß des Verschuldens ist erheblich, da das tatbildmäßige Verhalten
hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt
nicht erheblich zurückgeblieben ist, dies zumal der Berufungswerber die erlaubte
Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten hat. Hinsichtlich der Schuldform wird
vom Vorsatz auszugehen sein, da sich anders nicht erklären lässt, weshalb der Berufungswerber auf der Strecke von Griffen nach Völkermarkt derart viele
Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit begeht. Es wird davon
auszugehen sein, dass der Berufungswerber, dem die Strecke wie er selbst angibt
bekannt ist, die Geschwindigkeitsbeschränkungen wahrgenommen hat bzw. diese
ihm bekannt waren und trotzdem die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich
überschritten hat. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber von der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
gewusst und sich mit ihr abgefunden hat. Die persönlichen Verhältnisse (monatliches
Nettoeinkommen ca. ? 1.300,--, Vermögen: Motorrad und Auto jeweils zur Hälfte
sowie Sorgepflichten für ein Kind) wurden berücksichtigt. Die verhängten Strafen, die
sich ohnehin nur im unteren Strafbereich bewegen, scheinen somit jedenfalls
angemessen zu sein. Eine Minderung war zufolge der vorsätzlichen Begehung
jedenfalls unzulässig.