Die Übertretung des allgemeinen Überholverbotes nach § 52 lit a Z 4a StVO, wonach mehrspurige Kraftfahrzeuge nicht überholt werden dürfen, ist ein anderer Tatbestand als jene des speziellen Überholverbotes nach § 52 lit a Z 4c StVO, wonach das Überholen mehrspuriger Kraftfahrzeuge mit bestimmten Lastkraftfahrzeugen verboten ist. Daher kann dem Lenker eines Omnibusses kein verbotenes Überholen mehrspuriger Kraftfahrzeuge nach § 52 lit a Z 4a StVO vorgeworfen werden, wenn es sich nicht um das Vorschriftszeichen nach dieser Bestimmung handelt, sondern um das Zeichen nach § 52 lit a Z 4c StVO. Dies gilt auch dann, wenn das Überholverbot nach § 52 lit a Z 4c StVO laut Zusatztafel auf Omnibusse ausgeweitet wurde (so stellt diese Ausweitung ein essentielles Tatbestandsmerkmal des speziellen Überholverbotes nach § 52 lit a Z 4c StVO dar). Eine Ergänzung bzw Korrektur des Spruchs ist dem UVS nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist verwehrt.