Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alexander Hohenhorst über die Berufung von Herrn H. A., vertreten durch Advokaturbüro P. und S., 6800 Feldkirch, vom 12.01.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 27.12.2005, Zl VK-14927-2005, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 43,60, zu bezahlen.
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 22.03.2005 um 20.25 Uhr in der Gemeinde Pfunds auf der B 180 bei km 31,4 in Fahrtrichtung Nauders als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit den Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Anhänger) mit über 7,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht entgegen den Bestimmungen des § 52
lit a Z 7a StVO in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 10.05.2004, Zl 3-4265 (kundgemacht im Boten für Tirol am 19.05.2004, Nr 706/04) das Verkehrszeichen ?Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 Tonnen höchstes zulässiges Gesamtgewicht? auf der B 180 Reschenstraße zwischen Strkm. 8,76 im Gemeindegebiet von Fließ und Strkm. 46,22 (Staatsgrenze) im Gemeindegebiet von Nauders missachtet, obwohl die Fahrt nicht unter die Ausnahmebestimmungen der Verordnung fiel und er nicht im Besitz einer Ausnahmegenehmigung war. Er habe dadurch gegen § 52 lit a Z 7a StVO in Verbindung mit der zitierten Verordnung verstoßen, weshalb gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 218,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 21,80 bestimmt.
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Berufung, in welcher Herr A. durch seine Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass für die Anwendung der EG-Richtlinien die in § 3 KFG festgeschriebene internationale Klasseneinteilung der Fahrzeuge gelte. Demnach gebe es die Kategorie von Lastkraftfahrzeugen mit über 7,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht. Der Gesetzgeber habe zudem vergessen, den Begriff Gesamtmasse zu definieren. Auch aus diesem Grunde sei verfahrensgegenständliche Verordnung verfassungswidrig. Der Verordnungsgeber habe, wenn er ein Fahrverbot verordnen will, ausschließlich die Möglichkeit, sich der Klassen N1, N2 und N3 zu bedienen, widrigenfalls ein Verstoß gegen den in der Verfassung verankerten Gleichheitsgrundsatz vorliege. Es werde ein Antrag auf Verordnungsprüfung nach Art 139 B-VG gestellt. Es sei rechts- und verfassungswidrig, dass sich Ziel- und Quellverkehr auf Ladetätigkeit bzw Ladegut bezieht. Der Verwaltungsgerichtshof habe im ?Kitzbühelerkenntnis? ein einziges Mal indirekt einen Definitionsversuch abgegeben, in dem er ausführt, dass ?Ziel- und Quellverkehr? ähnlich wie Anrainerverkehr zu behandeln ist und Anknüpfungspunkt ?Ausgang und Ziel des Transports? sei. Zu keiner Zeit habe der Verwaltungsgerichtshof ?Ziel- und Quellverkehr? definiert und erfolge die Definition daher willkürlich. Demgegenüber existiere im Bundesland Vorarlberg eine andere Definition wie im Bundesland Tirol und ist in Vorarlberg Zielverkehr jede Verkehrsbewegung einer Person mit oder ohne Fahrzeug, die im Untersuchungsgebiet endet, und Quellverkehr eine Verkehrsbewegung, welche im Untersuchungsgebiet ihren Ausgang nimmt. Die Definitionen Vorarlberg nähere sich der des Verwaltungsgerichtshofes bzw sei dieser ident, da in beiden Fällen einzig und allein ?Verkehrsbewegung bzw Transport? und nicht ?Ladegut? Anknüpfungspunkt sei. Es werde deshalb Bescheidbehebung und Verfahrenseinstellung in eventu Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.
Die Berufungsbehörde hat hiezu wie folgt erwogen:
Die Berufungsbehörde kann eine Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 10.05.2004, mit der auf der B 180 Reschenstraße ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge erlassen wird, nicht erkennen. Diese Verordnung stützt sich auf § 43 Abs 1 lit b Z 1 und Abs 2 lit a, 94b sowie 94f der Straßenverkehrsordnung. Sie knüpft dabei an Begriffsbestimmungen des KFG an. Sowohl für die Begriffe Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeug, Anhänger und höchstes zulässiges Gesamtgewicht finden sich in § 2 KFG Legaldefinitionen. Damit ist die Verordnung inhaltlich eindeutig bestimmt. Eine Bezugnahme auf die Klassifizierung der Kraftfahrzeuge und Anhänger in § 3 KFG ist nicht erforderlich.
Wenn der Berufungswerber weiters ausführt, der Gesetzgeber habe es unterlassen, den Begriff ?Gesamtmasse? zu definieren und sei die betreffende Verordnung aus diesem Grund verfassungswidrig, ist dem entgegenzuhalten, das gegenständliche Fahrverbotsverordnung für die B 180 den Begriff ?Gesamtmasse? gar nicht verwendet. In § 1 wird das Fahrverbot an ein ?höchstes zulässiges Gesamtgewicht? von mehr als 7,5 t geknüpft. Die diesbezügliche Argumentation geht ins Leere.
Laut Frachtbrief und Berufung führt die gegenständliche Fahrt von Bludesch nach Albare di Costermano in der Provinz Verona. Sie viel damit nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 2 der zitierten Verordnung, weil weder das Be- noch das Entladen in einer der dort angeführten Regionen erfolgte. Nach der Ausnahmebestimmung des Abs 3 muss sowohl das Be- als auch das Entladen in einer der dort genannten Regionen erfolgen. Das Beladen erfolgte im angeführten Land Vorarlberg, das Entladen jedoch in der Provinz Verona, die in diesem Absatz nicht aufgezählt ist. Somit wurde der in Abs.3 geforderte Tatbestand nicht erfüllt. Da für gegenständliche Fahrt keine Ausnahmebewilligung erteilt wurde, erfolgte diese verbotenermaßen.
Wenn gerügt wird, dass in Vorarlberg Zielverkehr sich auf die Verkehrsbewegung einer Person mit oder ohne Fahrzeug, die im Untersuchungsgebiet endet, und Quellverkehr auf jede Verkehrsbewegung, welche im Untersuchungsgebiet ihren Ausgang nimmt, beziehen und nicht auf Ladetätigkeit bzw Ladegut, so ist auf den klaren Wortlaut der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 10.05.2004 zu verweisen, die die Ausnahmen vom Fahrverbot im § 2 klar und deutlich auf den Be- und/oder Entladevorgang knüpft. Wenn in einer anderen Verordnung in einem anderen Bundesland die Ausnahmen an andere Kriterien geknüpft werden, so hat dies für gegenständliche Verordnung keine Bindungswirkung und beeinträchtigt damit nicht ihre Rechtmäßigkeit. Die geltend gemachten Berufungsgründe liegen nicht vor, weshalb die Bestrafung zu Recht erfolgte.
Bei gegenständlicher Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, das heißt, dass bereits das bloße Zuwiderhandeln gegen die Vorschrift zur Begehung der Verwaltungsübertretung genügt. Zur Verwirklichung des Tatbestandes ist Vorsatz nicht erforderlich, es genügt bereits leichte Fahrlässigkeit. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt des Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs 1 VStG). Es ist daher Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht und sein Vorbringen durch die Beibringung von Beweismitteln bzw durch die Stellung von konkreten Beweisanträgen zu untermauern (VwGH 13.12.2000, Zl 00/03/0354).
Dass den Beschuldigten an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, vermochte dieser nicht glaubhaft zu machen.
Die Erstbehörde hat bei der Strafbemessung den gesetzlichen Strafrahmen zu 30 Prozent ausgeschöpft. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse von Herrn A. konnten im Verfahren nicht festgestellt werden, weshalb von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit kommt beim Berufungswerber nicht zum Tragen. Unter dem Aspekt, dass sich der Beschuldigte durch die Missachtung des Fahrverbotes einen erheblichen Umweg ersparte, muss die Strafhöhe jedenfalls so hoch angesetzt werden, damit der Anreiz der Zeit- und Wegersparnis nicht größer ist, als die Furcht vor einer allfälligen Bestrafung. Ansonsten würde der Strafzweck, nämlich das Verhindern einer abermaligen Begehung derartiger Übertretungen, von vorneherein verfehlt.