TE UVS Kärnten 2006/03/07 KUVS-38/6/2006

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Veröffentlicht am 07.03.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten hat durch das Einzelmitglied

Dr. Christine VAUTI über die Berufung des Herrn Dr. ****, ****, ****, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 12.12.2005, Zahl:

St-9038/03-9, wegen Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z 10a der

Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr. 159 idgF, nach öffentlicher, mündlicher

Verhandlung am 7.3.2006 gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ? AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 ?

VStG, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 80,--

Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 34 Stunden herabgesetzt wird.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber angelastet, er

habe am 31.5.2003 um 16.56 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges **** auf der Südautobahn A-2, Auffahrt Velden/West, in Richtung Villach, Gemeinde Velden/WSee, die Fahrgeschwindigkeit nicht den durch Straßenverkehrszeichen

angekündigten Umständen angepasst, indem er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit

von 50 km/h laut Radarmessung abzüglich der Messfehlergrenze um 31

km/h

überschritten habe.

 

Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 52 lit. a Z 10a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, idgF verletzt, weshalb wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von 110,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) verhängt wurde.

 

Dagegen richtet sich die Berufung, in welcher das Straferkenntnis dem gesamten

Inhalt nach angefochten wurde. Als Berufungsgründe machte der Berufungswerber

die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.

 

Im Wesentlichen führte der Berufungswerber aus, es werde ihm im Spruch des

bekämpften Bescheides angelastet, er habe die Rechtsvorschrift des § 52 lit. a Z 10a

der Straßenverkehrsordnung 1960 verletzt. Gemäß § 44 a Z 1 VStG habe der

Spruch, wenn er nicht auf Einstellung laute, die als erwiesen angenommene Tat zu

enthalten. Nach dieser Vorschrift sei es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden sei, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht werde und andererseits

die

Identität der Tat unverwechselbar feststehe.

 

Nach § 44 a Z 2 VStG habe der Spruch die Verwaltungsvorschrift, die

durch die Tat

verletzt worden sei. zu enthalten.

 

Im Spruch des bekämpften Bescheides werde die Verwaltungsvorschrift, die durch

die Tat verletzt worden sei, laut höchstgerichtlicher Judikatur nicht vollständig

genannt, weil der Hinweis auf § 99 Abs. 3 lit. a StVO fehle.

 

Er sei dadurch in seinem Recht verletzt, dass im Spruch die richtige Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden sei, genannt werde (VwGH 2.7.1979, Slg. 9898A verstärkter Senat 7.9.1988, 88/18/0030, u.a.). Der gleiche Mangel hänge auch der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft

Villach vom 8.7.2003 an.

Hinsichtlich der ausgesprochenen Strafe werde diese als wesentlich

überhöht

bekämpft.

Die Behörde habe keinerlei Ermittlungen angestellt, welche ihr als

Grundlage zur Strafbemessung hätten dienen können. Die unterbliebene Erhebung dieses

wesentlichen Umstandes zur Strafbemessung belaste gegenständliche

Entscheidung

mit einem weiteren Verfahrensmangel.

 

Aus all diesen Gründen begehre er, die Berufungsbehörde möge in Stattgebung

gegenständlicher Berufung den angefochtenen Bescheid ersatzlos

beheben und

gegenständliches Verfahren einstellen.

 

Die Erstinstanz legte den Verwaltungsstrafakt vor und beantragte die Abweisung der Berufung. Die Erstinstanz verzichtete auf die Teilnahme an einer

allfälligen

öffentlichen Verhandlung.

 

Am 7.3.2006 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Berufungswerber wurde zur Verhandlung ordnungsgemäß geladen, entschuldigte

aber seine Abwesenheit wegen einer Terminkollision.

Über die Berufung wurde erwogen:

 

Der Berufungswerber lenkte am 31.5.2003 um 16.56 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem

behördlichen Kennzeichen **** auf der A 2 ? Südautobahn, Auffahrt Velden/West in Fahrtrichtung Villach. In diesem Bereich beträgt die durch Straßenverkehrszeichen

zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h. Der Berufungswerber war mit einer

Fahrgeschwindigkeit von 86 km/h unterwegs. Die Fahrgeschwindigkeit wurde mit

dem Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Bauart MU VR 6FM der Herstellerfirma

Multanova AG, Schweiz, Identifikationsnummer 508, festgestellt. Das Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät wurde laut Eichschein des Bundesamtes für

Eich- und Vermessungswesen vom 18.7.2002 gültig geeicht und lief die gesetzliche

Nacheichfrist am 31.12.2005 ab. Abzüglich der Messfehlertoleranz war von einem Geschwindigkeitswert von 81 km/h auszugehen und betrug daher die Überschreitung

der zulässige Höchstgeschwindigkeit 31 km/h. Das Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät war in das Dienstfahrzeug (Zivilstreife)

eingebaut. Das Radargerät wurde von einem geschulten Messorgan des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten, Verkehrsabteilung, Außenstelle Villach,

entsprechend der Bedienungsanleitung und der Verwendungsrichtlinien eingesetzt.

Die Geschwindigkeitsmessung ist durch das Radarfoto dokumentiert. Über die Geschwindigkeitsmessung am 31.5.2003 wurde zudem das Einsatzprotokoll Nr. 45,

welches vom Messorgan unterfertigt ist, erstellt. Eine Fehlmessung lag nicht vor und

traten auch keine Funktionsstörungen des Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes

auf.

 

Der Berufungswerber ist von Beruf Rechtsanwalt. Er hat unbestimmtes Einkommen

und Sorgepflichten für seine Frau und ein Kind. An Vermögen hat er

ein mit

Hypotheken belastetes Haus.

 

Verwaltungsstrafrechtlich ist der Berufungswerber bei der Bundespolizeidirektion

Wien, Polizeikommissariat Innere Stadt, Deutschmeisterplatz 13, 1010 Wien,

vorgemerkt. Eine zu berücksichtige einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung zu

Zahl: S 0116241/S/00 aus dem Jahre 2001 ist knapp vor der Tilgung.

 

Diese Feststellungen stützen sich auf das Ergebnis des durchgeführten

Beweisverfahrens und den Gesamtakt.

 

Die Zeugenaussage des Gendarmeriebeamten, der im vorliegenden Fall die

Messung durchgeführt hat, war überzeugend. Der Zeuge stellte den Messvorgang

nachvollziehbar und präzise dar. Es ergaben sich keine Hinweise darauf, dass ihm

bei der Handhabung des Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes Bedienungsfehler

unterlaufen wären. Es ist aufgrund der Erfahrungen des täglichen Lebens auch

davon auszugehen, dass er als mit der Verkehrsüberwachung betrautes Organ

bestrebt war, das Verkehrsgeschehen mit besonderer Aufmerksamkeit zu verfolgen

und bei der Geschwindigkeitsmessung ein den Verwendungsrichtlinien entsprechendes Messergebnis zu erzielen und eine Fehlmessung hintan zu halten.

Einem geschulten Messorgan muss auch zugestanden werden, in der Lage zu sein,

ein Messgerät ordnungsgemäß zu bedienen und den Vorschriften entsprechend

einzusetzen. Somit entstanden an der Ordnungsgemäßheit der gegenständlich

durchgeführten Geschwindigkeitsmessung keine Zweifel. Hinweise auf die

Fehlerhaftigkeit des Gerätes waren nicht vorzufinden. Das Messergebnis ist zudem

durch das ausgearbeitete Radarbild untermauert. Auch die weiteren vorgelegten

Unterlagen (Einsatzprotokoll, Eichschein), gaben keinen Anlass zu

irgendwelchen

Bedenken.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr. 159 idgF,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit  Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle

ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker

eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh

gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses

Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach

den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Das Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 10a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr. 159, ?Geschwindigkeitsbeschränkung ? erlaubte Höchstgeschwindigkeit?

zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens

verboten ist.

 

Aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Berufungswerber zur festgestellten Tatzeit an der Tatörtlichkeit das Tatbild der ihm

angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklichte, indem er die erlaubte

Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 31 km/h überschritt. Mit seinem Vorbringen

konnte er sich vom Vorwurf des Deliktes nicht exkulpieren. Zur Strafbarkeit genügte

bereits Fahrlässigkeit. § 52 lit. a Z 10a StVO umschreibt jenes Verhalten des Lenkers

eines Fahrzeuges, das der Gesetzgeber ? vom Zeitpunkt der Kundmachung an ?

untersagt. Wer die durch eine gemäß § 44 StVO kundgemachte

Verordnung

festgelegte zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, verstößt somit gegen die Bestimmung des § 52 lit. a Z 10a StVO, die somit im Sinne des § 44a Z 2 VStG die Verwaltungsvorschrift darstellt, die durch die Tat verletzt worden ist (siehe hiezu

VwGH 26.4.1976, 418/76, 17.1.1990, 89/03/0280, 11.5.1990, 89/18/0171). Wird das

im Zeichen nach § 52 Z 10a StVO zum Ausdruck kommende Verbot verletzt, handelt

es sich hiebei im Sinne des § 44a Z 2 VStG um die verletzte Verwaltungsvorschrift.

Eine zusätzliche Zitierung des § 99 Abs. 3 lit. a StVO schadet zwar nicht, doch stellt

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO nur die Strafsanktionsnorm dar. Im Übrigen ist darauf

hinzuweisen, dass eine Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift auch

nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist möglich ist, wenn

einem Beschuldigten kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wurde (siehe hiezu VwGH 23.10.1995, 93/04/0191, 23.4.1998, 96/07/0227).

 

Der Schutzzweck der Norm des § 52 lit. a Z 10a StVO, die den Lenker eines

Kraftfahrzeuges verpflichtet, eine mit diesem Vorschriftszeichen angezeigte

Geschwindigkeit nicht zu überschreiten liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr

zu vermeiden, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt. Geschwindigkeitsbeschränkungen dienen u.a. der leichteren und sicheren

Meisterung gefährlicher Verkehrslagen, insbesondere durch die dadurch bedingte

Verkürzung der Reaktions- und Bremswege. Durch Überschreitung der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit verschärft der Fahrzeuglenker die Verkehrslage insofern, als

er die ihm selbst und auch anderen Verkehrsteilnehmern zur Vermeidung von

Unfällen gebotenen Möglichkeiten gegenseitiger Anpassung verringert. Von einem

geringen Unrechtsgehalt ist daher bei einem derartigen Verstoß nicht auszugehen.

Milderungsgründe waren nicht zu berücksichtigen. Erschwerend war noch eine Verwaltungsstrafvormerkung nach § 20 Abs. 2 StVO aus dem Jahre 2001 zu werten,

die knapp vor der Tilgung steht. Nach Auffassung der Berufungsinstanz war aber die

verhängte Strafe dennoch herabzusetzen, zumal bislang die Einkommens-,

Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers bei der Strafbemessung noch nicht berücksichtigt wurden. Die Berufungsinstanz hatte

dementsprechend die verhängte Strafe neu zu bemessen. Einer Reduzierung

standen spezial- und generalpräventive Überlegungen nicht entgegen, zumal das

nunmehr festgelegte Strafausmaß durchaus ausreicht, dem Berufungswerber die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von

gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Es ist nach Auffassung der Berufungsinstanz die herabgesetzte Strafe nicht nur verschuldensangemessen

sondern auch den allseitigen Verhältnissen des Berufungswerbers angepasst. Im Übrigen liegt sie am untersten Rand des gesetzlichen Strafrahmens. Aus den

dargelegten Erwägungen war daher der Berufung insoweit Erfolg beschieden.

Schlagworte
Verletzte Verwaltungsvorschrift, Höchstgeschwindigkeit, zulässige, Strafsanktionsnorm
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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