Der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten hat durch das Einzelmitglied
Dr. Christine VAUTI über die Berufung des Herrn Dr. ****, ****, ****, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 12.12.2005, Zahl:
St-9038/03-9, wegen Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z 10a der
Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr. 159 idgF, nach öffentlicher, mündlicher
Verhandlung am 7.3.2006 gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ? AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 ?
VStG, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 80,--
Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 34 Stunden herabgesetzt wird.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber angelastet, er
habe am 31.5.2003 um 16.56 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges **** auf der Südautobahn A-2, Auffahrt Velden/West, in Richtung Villach, Gemeinde Velden/WSee, die Fahrgeschwindigkeit nicht den durch Straßenverkehrszeichen
angekündigten Umständen angepasst, indem er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit
von 50 km/h laut Radarmessung abzüglich der Messfehlergrenze um 31
km/h
überschritten habe.
Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 52 lit. a Z 10a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, idgF verletzt, weshalb wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von 110,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) verhängt wurde.
Dagegen richtet sich die Berufung, in welcher das Straferkenntnis dem gesamten
Inhalt nach angefochten wurde. Als Berufungsgründe machte der Berufungswerber
die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
Im Wesentlichen führte der Berufungswerber aus, es werde ihm im Spruch des
bekämpften Bescheides angelastet, er habe die Rechtsvorschrift des § 52 lit. a Z 10a
der Straßenverkehrsordnung 1960 verletzt. Gemäß § 44 a Z 1 VStG habe der
Spruch, wenn er nicht auf Einstellung laute, die als erwiesen angenommene Tat zu
enthalten. Nach dieser Vorschrift sei es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden sei, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht werde und andererseits
die
Identität der Tat unverwechselbar feststehe.
Nach § 44 a Z 2 VStG habe der Spruch die Verwaltungsvorschrift, die
durch die Tat
verletzt worden sei. zu enthalten.
Im Spruch des bekämpften Bescheides werde die Verwaltungsvorschrift, die durch
die Tat verletzt worden sei, laut höchstgerichtlicher Judikatur nicht vollständig
genannt, weil der Hinweis auf § 99 Abs. 3 lit. a StVO fehle.
Er sei dadurch in seinem Recht verletzt, dass im Spruch die richtige Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden sei, genannt werde (VwGH 2.7.1979, Slg. 9898A verstärkter Senat 7.9.1988, 88/18/0030, u.a.). Der gleiche Mangel hänge auch der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft
Villach vom 8.7.2003 an.
Hinsichtlich der ausgesprochenen Strafe werde diese als wesentlich
überhöht
bekämpft.
Die Behörde habe keinerlei Ermittlungen angestellt, welche ihr als
Grundlage zur Strafbemessung hätten dienen können. Die unterbliebene Erhebung dieses
wesentlichen Umstandes zur Strafbemessung belaste gegenständliche
Entscheidung
mit einem weiteren Verfahrensmangel.
Aus all diesen Gründen begehre er, die Berufungsbehörde möge in Stattgebung
gegenständlicher Berufung den angefochtenen Bescheid ersatzlos
beheben und
gegenständliches Verfahren einstellen.
Die Erstinstanz legte den Verwaltungsstrafakt vor und beantragte die Abweisung der Berufung. Die Erstinstanz verzichtete auf die Teilnahme an einer
allfälligen
öffentlichen Verhandlung.
Am 7.3.2006 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Berufungswerber wurde zur Verhandlung ordnungsgemäß geladen, entschuldigte
aber seine Abwesenheit wegen einer Terminkollision.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Berufungswerber lenkte am 31.5.2003 um 16.56 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem
behördlichen Kennzeichen **** auf der A 2 ? Südautobahn, Auffahrt Velden/West in Fahrtrichtung Villach. In diesem Bereich beträgt die durch Straßenverkehrszeichen
zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h. Der Berufungswerber war mit einer
Fahrgeschwindigkeit von 86 km/h unterwegs. Die Fahrgeschwindigkeit wurde mit
dem Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Bauart MU VR 6FM der Herstellerfirma
Multanova AG, Schweiz, Identifikationsnummer 508, festgestellt. Das Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät wurde laut Eichschein des Bundesamtes für
Eich- und Vermessungswesen vom 18.7.2002 gültig geeicht und lief die gesetzliche
Nacheichfrist am 31.12.2005 ab. Abzüglich der Messfehlertoleranz war von einem Geschwindigkeitswert von 81 km/h auszugehen und betrug daher die Überschreitung
der zulässige Höchstgeschwindigkeit 31 km/h. Das Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät war in das Dienstfahrzeug (Zivilstreife)
eingebaut. Das Radargerät wurde von einem geschulten Messorgan des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten, Verkehrsabteilung, Außenstelle Villach,
entsprechend der Bedienungsanleitung und der Verwendungsrichtlinien eingesetzt.
Die Geschwindigkeitsmessung ist durch das Radarfoto dokumentiert. Über die Geschwindigkeitsmessung am 31.5.2003 wurde zudem das Einsatzprotokoll Nr. 45,
welches vom Messorgan unterfertigt ist, erstellt. Eine Fehlmessung lag nicht vor und
traten auch keine Funktionsstörungen des Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes
auf.
Der Berufungswerber ist von Beruf Rechtsanwalt. Er hat unbestimmtes Einkommen
und Sorgepflichten für seine Frau und ein Kind. An Vermögen hat er
ein mit
Hypotheken belastetes Haus.
Verwaltungsstrafrechtlich ist der Berufungswerber bei der Bundespolizeidirektion
Wien, Polizeikommissariat Innere Stadt, Deutschmeisterplatz 13, 1010 Wien,
vorgemerkt. Eine zu berücksichtige einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung zu
Zahl: S 0116241/S/00 aus dem Jahre 2001 ist knapp vor der Tilgung.
Diese Feststellungen stützen sich auf das Ergebnis des durchgeführten
Beweisverfahrens und den Gesamtakt.
Die Zeugenaussage des Gendarmeriebeamten, der im vorliegenden Fall die
Messung durchgeführt hat, war überzeugend. Der Zeuge stellte den Messvorgang
nachvollziehbar und präzise dar. Es ergaben sich keine Hinweise darauf, dass ihm
bei der Handhabung des Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes Bedienungsfehler
unterlaufen wären. Es ist aufgrund der Erfahrungen des täglichen Lebens auch
davon auszugehen, dass er als mit der Verkehrsüberwachung betrautes Organ
bestrebt war, das Verkehrsgeschehen mit besonderer Aufmerksamkeit zu verfolgen
und bei der Geschwindigkeitsmessung ein den Verwendungsrichtlinien entsprechendes Messergebnis zu erzielen und eine Fehlmessung hintan zu halten.
Einem geschulten Messorgan muss auch zugestanden werden, in der Lage zu sein,
ein Messgerät ordnungsgemäß zu bedienen und den Vorschriften entsprechend
einzusetzen. Somit entstanden an der Ordnungsgemäßheit der gegenständlich
durchgeführten Geschwindigkeitsmessung keine Zweifel. Hinweise auf die
Fehlerhaftigkeit des Gerätes waren nicht vorzufinden. Das Messergebnis ist zudem
durch das ausgearbeitete Radarbild untermauert. Auch die weiteren vorgelegten
Unterlagen (Einsatzprotokoll, Eichschein), gaben keinen Anlass zu
irgendwelchen
Bedenken.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr. 159 idgF,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle
ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker
eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh
gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach
den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.
Das Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 10a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr. 159, ?Geschwindigkeitsbeschränkung ? erlaubte Höchstgeschwindigkeit?
zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens
verboten ist.
Aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Berufungswerber zur festgestellten Tatzeit an der Tatörtlichkeit das Tatbild der ihm
angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklichte, indem er die erlaubte
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 31 km/h überschritt. Mit seinem Vorbringen
konnte er sich vom Vorwurf des Deliktes nicht exkulpieren. Zur Strafbarkeit genügte
bereits Fahrlässigkeit. § 52 lit. a Z 10a StVO umschreibt jenes Verhalten des Lenkers
eines Fahrzeuges, das der Gesetzgeber ? vom Zeitpunkt der Kundmachung an ?
untersagt. Wer die durch eine gemäß § 44 StVO kundgemachte
Verordnung
festgelegte zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, verstößt somit gegen die Bestimmung des § 52 lit. a Z 10a StVO, die somit im Sinne des § 44a Z 2 VStG die Verwaltungsvorschrift darstellt, die durch die Tat verletzt worden ist (siehe hiezu
VwGH 26.4.1976, 418/76, 17.1.1990, 89/03/0280, 11.5.1990, 89/18/0171). Wird das
im Zeichen nach § 52 Z 10a StVO zum Ausdruck kommende Verbot verletzt, handelt
es sich hiebei im Sinne des § 44a Z 2 VStG um die verletzte Verwaltungsvorschrift.
Eine zusätzliche Zitierung des § 99 Abs. 3 lit. a StVO schadet zwar nicht, doch stellt
§ 99 Abs. 3 lit. a StVO nur die Strafsanktionsnorm dar. Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass eine Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift auch
nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist möglich ist, wenn
einem Beschuldigten kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wurde (siehe hiezu VwGH 23.10.1995, 93/04/0191, 23.4.1998, 96/07/0227).
Der Schutzzweck der Norm des § 52 lit. a Z 10a StVO, die den Lenker eines
Kraftfahrzeuges verpflichtet, eine mit diesem Vorschriftszeichen angezeigte
Geschwindigkeit nicht zu überschreiten liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr
zu vermeiden, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt. Geschwindigkeitsbeschränkungen dienen u.a. der leichteren und sicheren
Meisterung gefährlicher Verkehrslagen, insbesondere durch die dadurch bedingte
Verkürzung der Reaktions- und Bremswege. Durch Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit verschärft der Fahrzeuglenker die Verkehrslage insofern, als
er die ihm selbst und auch anderen Verkehrsteilnehmern zur Vermeidung von
Unfällen gebotenen Möglichkeiten gegenseitiger Anpassung verringert. Von einem
geringen Unrechtsgehalt ist daher bei einem derartigen Verstoß nicht auszugehen.
Milderungsgründe waren nicht zu berücksichtigen. Erschwerend war noch eine Verwaltungsstrafvormerkung nach § 20 Abs. 2 StVO aus dem Jahre 2001 zu werten,
die knapp vor der Tilgung steht. Nach Auffassung der Berufungsinstanz war aber die
verhängte Strafe dennoch herabzusetzen, zumal bislang die Einkommens-,
Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers bei der Strafbemessung noch nicht berücksichtigt wurden. Die Berufungsinstanz hatte
dementsprechend die verhängte Strafe neu zu bemessen. Einer Reduzierung
standen spezial- und generalpräventive Überlegungen nicht entgegen, zumal das
nunmehr festgelegte Strafausmaß durchaus ausreicht, dem Berufungswerber die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von
gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Es ist nach Auffassung der Berufungsinstanz die herabgesetzte Strafe nicht nur verschuldensangemessen
sondern auch den allseitigen Verhältnissen des Berufungswerbers angepasst. Im Übrigen liegt sie am untersten Rand des gesetzlichen Strafrahmens. Aus den
dargelegten Erwägungen war daher der Berufung insoweit Erfolg beschieden.