TE UVS Tirol 2005/09/13 2005/20/1795-1

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Veröffentlicht am 13.09.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn P. U., D-87437 Kempten, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B. H., 6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 13.06.2005, Zl VK-32146-2004, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber

Folgendes vorgeworfen:

 

?Tatzeit: 24.05.2004, 17.15 Uhr

Tatort: Nauders, auf der Martinsbrucker Bundesstraße, B-185 bei km

6,400 in Richtung Schwaz

Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, XY und XY

 

Der Beschuldigte, U. P., geb. XY, wohnhaft in D-87437 Kempten, hat als Lenkers eines Kraftfahrzeuges den Straßenzug trotz des deutlich sichtbar aufgestellten Verbotszeichens Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit Anhänger, welche eine Länge von 6,5 Meter überschreiten, befahren.?

 

Dadurch habe der Berufungswerber gegen § 52a Z 6d (gemeint § 52 lit a Z 6d) StVO verstoßen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 220,-- unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe sowie eines Verfahrenskostenbeitrages verhängt.

 

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben. In dieser wurden Mängel betreffend die Kundmachung des gegenständlichen Fahrverbotes geltend gemacht. Die Behörde hätte in diesem Zusammenhang die ordnungsgemäße Kundmachung  von Amts wegen zu überprüfen, zum Beweis dafür, dass ein Fahrverbot auf der B185 rechtsunwirksam und daher nicht zu berücksichtigen gewesen sei. Das angeführte Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit Anhänger, welche eine Länge von 6,5 m überschreiten würden, sei durch eine Zusatztafel gemäß § 54 Abs 1 StVO ?nur für den ökopunktepflichtigen Transitverkehr? beschränkt worden. Ob und inwieweit der Berufungswerber einen Transitverkehr durchgeführt habe, sei von der Behörde nicht festgestellt worden und würden auch jegliche Feststellungen hinsichtlich einer Ökopunktepflicht fehlen.

 

Weiters wurde vorgebracht, dass die Begründung sowie die Strafbemessung mangelhaft sei.

 

Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt. In diesem findet sich eine Stellungnahme des anzeigenden Beamten des Gendarmerieposten Nauders vom 20.08.2004. Dieser Stellungnahme sind Lichtbilder angeschlossen, welche die zum Tatzeitpunkt maßgebliche Beschilderungssituation im Bereich der Kreuzung Reschenstraße B180 und Martinsbruckerstraße B185 (samt Vorankündigung) zeigen. Anhand dessen ist ersichtlich, dass beim Kilometrierungspunkt 0,0 der B185 auf einer Anbringungsvorrichtung ein Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit a Z 6d (?Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit Anhänger, soweit die Länge des Anhängers 6,5 m überschreitet?) sowie ein Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit a Z 7a StVO (Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 7,5 t überschreitet?) sowie eine Zusatztafel gemäß § 54 (?gilt nur für ökopunktepflichtigen Transitverkehr?) angebracht sind.

 

Auf der Grundlage dieser kundgemachten Rechtsvorschriften hat der Berufungswerber keinen Verstoß gegen § 52 lit a Z 6d StVO gesetzt. Das Ökopunktesystem ist gemäß Art 11 Abs 2 lit a des Protokolls Nr. 9 zur Beitrittsakte von 1994 mit 31.12.2003 ausgelaufen. Aufgrund der Beendigung des Ökopunktesystems gab es ab dem 01.01.2004 keinen ökopunktepflichtigen Transitverkehr mehr. Das in Rede stehende Verbot stellt sich somit unter Bedachtnahme auf die oben erwähnte Zusatztafel ab dem 01.01.2004 als inhaltsleer dar. Die Erstbehörde hat daher dem Berufungswerber zu Unrecht einen Verstoß gegen § 52 lit a Z 6d StVO vorgeworfen.

 

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Schlagworte
Auf, der Grundlage, dieser, kundgemachten, Rechtsvorschriften, hat, der Berufungswerber, keinen Verstoß, gegen, § 52, lit a, Z 6d, StVO, gesetzt, Ökopunktesystem, ist, gemäß, Art 11, Abs 2, lit a, des Protokolls Nr. 9, Beitrittsakte, von 1994, mit 31.12.2003, ausgelaufen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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