Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn E. S., 86154 Augsburg, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. C. O., 6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 11.2.2005, Zl S-13.683/04, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung zu Punkt 1) und 2) als unbegründet abgewiesen. Dementsprechend hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafen, das sind zu Punkt 1) Euro 10,00 und zu Punkt 2) Euro 30,00, zu bezahlen.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung zu Punkt 3) insoferne Folge gegeben, als die über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.500,00 auf Euro 1.200,00 herabgesetzt wird. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 10 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 120,00, zu bezahlen.
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Sie haben am 13.07.2004 um 00.05 Uhr in Innsbruck, die Amraser-See-Straße, Höhe Haus Grabenweg Nr 4 mit dem PKW XY (D) stadteinwärts befahren haben dabei , 1) die im mit Vorschriftszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 18 km/h überschritten, in weiterer Folge
2) begab sich ein Sicherheitswachebeamter auf die Fahrbahn, auf die rechte, der beiden stadteinwärtsführenden Fahrspuren und gab mittels rotbeleuchteter Maglight ein deutliches Haltezeichen (rechter Arm nach obern und anschließend quer zur Fahrtrichtung). Sie haben jedoch nur kurz gebremst, fuhren aber anschließend mit gleichbleibender Geschwindigkeit an dem Beamten vorbei und missachtet somit das Haltezeichen, 3) wurden Sie in Innsbruck, von einem Sicherheitswachebeamten aufgefordert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen (Alkomattest), was Sie jedoch um 00.20 Uhr verweigerten, obwohl die Voraussetzung nach § 5 Abs 2 StVO (Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht) vorlag.”
Dem Beschuldigten wurde zu Punkt 1) eine Übertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO, zu Punkt 2) nach § 97 Abs 5 StVO und zu Punkt 3) nach § 5 Abs 2 StVO zur Last gelegt und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO sowohl zu Punkt 1) eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 und zu Punkt 2) eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 und gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO zu Punkt 3) eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.500,00 auferlegt sowie ein Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz festgesetzt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Berufung erhoben und in dieser zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt:
Der Beschuldigte habe sich bisher verantwortet, dass er keinesfalls gerast sei, was impliziere, dass er subjektiv der Meinung gewesen sei, eine den Verhältnissen angepasste Geschwindigkeit eingehalten zu haben, ohne darauf aber ziffernmäßig zu achten. Es sei daher durchaus möglich, dass er die lokal verordnete Höchstgeschwindigkeit geringfügig überschritten habe. § 97 Abs 5 StVO berechtige zwar die Organe der Straßenaufsicht, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker in gewissen Fällen zum Anhalten aufzufordern, es sei aber nirgends definiert, welche Zeichen jedenfalls als Haltezeichen anzusehen seien. Während die häufig in Zivilstreifenfahrzeugen oder auch in Streifenwagen installierte Leuchtschrift ?Anhalten, Polizei? keinerlei Interpretationsprobleme biete, während auch die Anhaltekelle, sofern sie aufgrund der Lichtverhältnisse als solche erkennbar sei, soweit bekannt sei, dass sie als Haltesignal allgemein erkennbar sei, sei dies bei einem blinkenden Leuchtstab keineswegs der Fall. Es gebe keine Rechtsvorschrift, schon gar nicht eine international standardisierte, mit der ein Leuchtstab mit Blinklicht als zu beachtendes Haltesignal definiert sei. Dieses Signal sei auch nicht so gebräuchlich und seit Jahren verbreitet, wie dies bei der Kelle der Fall sei, dass eine allgemeine Verkehrsauffassung dahin bestünde, dass ein blinkender Leuchtstab als Haltesignal aufgefasst werde. Daher sei die Darstellung des Beschuldigten, er habe das Haltesignal des Straßenaufsichtsorgans als solches nicht erkannt, sondern die Zeichen als Hinweis zur Absicherung einer Gefahrenstelle interpretiert, nicht widerlegbar. Auch daraus, dass das Streifenfahrzeug im Bereich einer Bushaltestelle, und nicht irgendwo auf der Fahrbahn gestanden sei, lasse sich kein Argument gegen die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ableiten. Auch ein Streifenfahrzeug habe im Halteverbotsbereich einer Bushaltestelle nichts verloren, es sei denn im Einsatzfall zur Absicherung einer Gefahrenstelle. Daraus folge, dass das Nichtanhalten des B eschuldigten keineswegs als Übertretung des § 97 Abs 5 StVO strafbar sein könne, weil das Haltezeichen für den Fahrzeuglenker als solches erkennbar sein müsse und es keine Rechtsvorschrift gebe, aus der sich ergebe, dass der Beschuldigte wissen hätte müssen, dass es sich bei dem Lichtzeichen um ein Haltezeichen handle. Das bloße Nichtanhalten bei Wahrnehmung eines blinkenden Leuchtstabes sei daher keinesfalls strafbar.
Es sei falsch, dass sich auch nur im Entferntesten irgend welche Hinweise auf eine mögliche Alkoholisierung oder gar eine Beeinträchtigung durch Drogen gezeigt hätten, hierbei handle es sich um eine unerhörte Schutzbehauptung des Anzeigenlegers. Tatsächlich hätte überhaupt kein Anlass bestanden für eine Alkomatprobe, sondern hätte dies eine reine Schikanemaßnahme dargestellt, zu der das Straßenaufsichtsorgan ganz offensichtlich als Repressalie aufgrund der zuvor erfolgten Missachtung des Haltesignals gegriffen habe. Der Beschuldigte, der erwiesenermaßen weder durch Alkohol noch durch Drogen beeinträchtigt gewesen sei, habe sich auch an Ort und Stelle gemäß seiner Verpflichtung nach § 5 Abs 2 StVO bereit erklärt, sich der Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt zu unterziehen. Er habe lediglich, nachdem sich herausgestellt habe, dass die Straßenaufsichtsorgane keine Alkomatgeräte mitgeführt hätten und sie ihn daher aufgefordert hätten, sein Fahrzeug abzustellen und sich mit dem Streifenwagen in der nächsten Polizeidienststelle eskortieren zu lassen, abgelehnt. Diese Ablehnung sei zu Recht erfolgt. Gemäß § 5 Abs 4 StVO bestehe nämlich nur dann eine Verpflichtung eines Fahrzeuglenkers, sich zwecks Alkomattestes zur nächsten Polizeidienststelle bringen zu lassen, wenn konkrete begründete Verdachtsmomente auf eine bestehende Alkoholisierung vorhanden wären. Solche Verdachtsmomente wurden gegenüber dem Beschuldigten nicht geäußert. Solche Verdachtsmomente wurden vielmehr nachträglich als Schutzbehauptung im Zuge der Anzeige konstruiert. Tatsächlich hätte es keinerlei Verdachtsmomente gegeben, weder einen wankenden Gang, noch gerötete Bindehäute, schon gar keinen Geruch von Alkohol. Dies könne einerseits durch das vorliegende Blutalkoholgutachten, das das Vorliegen einer Alkoholisierung mit einem Befund von 0,0 Promille Blutalkoholgehalt absolut ausschließe, andererseits durch zeugenschaftliche Einvernahme jenes Arztes, der die Blutalkoholprobe vorgenommen habe, widerlegt werden. Im Übrigen hätten die Straßenauf
sichtsorgane den Beschuldigten an Ort und Stelle aufklären müssen, aus welchen Gründen und welche konkrete Verdachtsmomente bezüglich einer Alkoholisierung bestünden und hätten ihn auf den Inhalt der Bestimmungen des § 5 Abs 4 StVO hinweisen müssen. Dies sei nicht geschehen. Es werde beantragt, das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen und mündlichen Berufungsverhandlung, zu der sowohl der Berufungswerber als auch der Zeuge BI K. F. erschienen sind. Beide konnten einvernommen werden.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Berufung lediglich hinsichtlich der Strafhöhe zu Punkt 3) Berechtigung zukommt:
Der Anzeige der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 13.7.2004 ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber vom Meldungsleger, der seinen Standort bei der A., hatte, mit seinem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XY (D), der auf der Amraser-See-Straße stadteinwärts fuhr, mittels Lasermessgerät der Marke LTI 20/20 TS/KME mit einer Geschwindigkeit von 81 km/h auf eine Entfernung von 164 m gemessen wurde. Auf der Amraser-See-Straße bestehe eine beschilderte Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h. Unter Berücksichtigung einer Messtoleranz von 3 km/h habe der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 18 km/h überschritten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Berufungswerber selbst in seiner Berufung eine mögliche geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung zugestanden hat.
Anlässlich seiner mündlichen Einvernahme hat er dann jedoch diese Angaben relativiert. BI K. F. gab anlässlich seiner Einvernahme vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol an, dass er selbst mittels Laserpistole die Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Beschuldigten gemessen habe. In der Folge habe er den Kollegen dann aufgefordert, das Fahrzeug anzuhalten. Zur Geschwindigkeitsmessung gebe es ein Messergebnis aber kein Protokoll. Protokolle würden nur dann geschrieben werden, wenn man die Leute nicht anhalten könnte. Es werde lediglich ein Protokoll dahingehend geführt, dass Lasermessungen durchgeführt worden sind. Das Messergebnis konnte dem Berufungswerber nicht gezeigt werden, da er weitergefahren sei, das Ergebnis nicht speicherbar war und das Gerät an Ort und Stelle verblieben ist, während er dem Berufungswerber gefolgt sei.
Für die Berufungsbehörde steht fest, dass die Messung durch den Meldungsleger korrekt vorgenommen worden ist. Es hat sich kein Fehler ergeben, der bei der Messung passiert sein könnte. Das Gerät wurde vom Messbeamten ordnungsgemäß kalibriert, bevor es in Verwendung genommen wurde. Technisches Versagen wurde nicht geltend gemacht. Somit hat der Berufungswerber die ihm diesbezüglich und auch von ihm selbst ja in der Berufung immerhin zugestandene geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung zu verantworten.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 52 lit a Z 10a StVO zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist (erlaubte Höchstgeschwindigkeit).
§ 99 Abs 3 StVO normiert Geldstrafen in der Höhe bis zu Euro 726,00. Die über den Berufungswerber zu Spruchpunkt 1) verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 ist bei einem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 18 km/h durchaus im Bereich des Üblichen und Richtigen und unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers als absolut angemessen zu betrachten.
Hinsichtlich Punkt 2) ist in der Anzeige festgehalten, dass sich Insp. K. auf Höhe des Hauses Grabenweg Nr. 4 auf die rechte der beiden stadteinwärts führenden Fahrspuren begab und dem auf der linken Spur herannahenden Lenker, dem Berufungswerber, mittels rot beleuchteter Maglight ein deutliches Haltezeichen gegeben habe (rechter Arm nach oben und anschließend quer zur Fahrtrichtung). Der Berufungswerber habe den Insp. kurz angeschaut, sein Fahrzeug kurz abgebremst, sei aber anschließend mit gleich bleibender Geschwindigkeit an diesem vorbeigefahren und habe somit das Haltezeichen missachtet. Man sei dem Berufungswerber dann gefolgt mit eingeschaltetem Blaulicht. Bei der Kreuzung Amraser-See-Straße/Amraserstraße habe der Lenker hinter einem bei der do. Ampelanlage stehenden Fahrzeug anhalten müssen. Der Lenker sei aufgefordert worden, sein Fahrzeug nach der Kreuzung anzuhalten. Auf Vorhalt, warum er nicht angehalten habe, hätte er angegeben, dass er keine Veranlassung gesehen habe, stehen zu bleiben. Er sei auf den anderen Fahrstreifen gefahren und außerdem sollten die Meldungsleger Anhaltekellen verwenden, er selbst bleibe nicht bei jedem roten Licht stehen. Das Fahrzeug des Angezeigten sei das einzige Fahrzeug gewesen, welches die Fahrbahn stadteinwärts benutzt habe und es sei somit ein Irrtum des Lenkers auszuschließen gewesen.
Der Berufungswerber selbst gab an, er habe einen Stab wahrgenommen, habe jedoch gedacht, als er das Polizeiauto gesehen habe, dass ein Unfall geschehen sei. Den Stab habe er in senkrechter Haltung wahrgenommen und sich gedacht, das sei eine Reklame. Deswegen habe er nicht angehalten.
Der Zeuge BI K. F. gab zu Protokoll, dass der Kollege dem Lenker ein deutliches Haltezeichen gegeben hätte, dass der Lenker sie beide angesehen hätte und vorbeigefahren sei. Es sei damals kein weiteres Fahrzeug auf der Fahrbahn gewesen und sei daher ein Irrtum hinsichtlich der Anhaltung ausgeschlossen gewesen.
Nach §97 Abs 5 StVO sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt Fahrzeuglenker zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten.
Der Berufungswerber hat das Haltezeichen erkennbar wahrgenommen, weil er den Meldungsleger angeblickt hat.
Wenn sich der Berufungswerber nunmehr darauf ausreden will, dass ein rot beleuchteter Maglight nicht verwendet werden dürfe, weil es hierfür keine gesetzliche Grundlage gebe, so ist darauf zu verweisen, dass in erster Linie das entsprechende Organ der Straßenaufsicht durch ein deutlich sichtbares Zeichen, gesetzt hat , dies durch das Anhaltezeichen in der Form dass er zunächst den rechten Arm nach oben und anschließend quer zur Fahrbahn gehalten hat, wobei er ein rot beleuchtetes Maglight in der Hand gehalten hat.
Dabei geht es nunmehr nicht so sehr um die Verwendung des Lichtes, sondern um die Interpretation des Anhaltezeichens in seiner Gesamtausführung. Hier ist davon auszugehen, dass diese Anhaltung ganz eindeutig und klar gegeben worden ist. Der Berufungswerber hätte die Aufforderung in seiner Eigenschaft als Verkehrsteilnehmer verstehen müssen. Die Behauptung, er hätte das Maglight als Reklame verstanden, ist bedenklich und wirft die Frage auf, was der Berufungswerber als Verkehrsteilnehmer noch alles fehlinterpretieren könnte.
Hier ist wohl von einer Schutzbehauptung des Berufungswerbers auszugehen und wird ihm seine Verantwortung hinsichtlich der Reklame nicht geglaubt. Im Übrigen hätte der Rechtsvertreter des Berufungswerbers gerne aufzeigen dürfen, weshalb die übliche Verwendung eines Maglights nicht gesetzlich konform sein soll. Dies hat er jedoch unterlassen.
Für die Berufungsbehörde steht aufgrund der widerspruchsfreien und glaubwürdigen Aussagen des Meldungslegers und auch unter Berücksichtigung der Anzeige zweifelsfrei fest, dass der Berufungswerber das Anhaltezeichen nicht beachtet hat und an dem Beamten vorbeigefahren ist.
Wie schon zuvor ausgeführt, normiert § 99 Abs 3 lit a StVO Geldstrafen bis zu Euro 726,00. Die über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 ist absolut gerechtfertigt und geht die Berufungsbehörde im Unterschied zu Punkt 1), wo sie lediglich fahrlässiges Verhalten angenommen hat, bei Punkt 2) von vorsätzlichem Verhalten aus, hat doch der Berufungswerber zum Einen das Fahrzeug nicht angehalten, sondern auch den Polizeibeamten dabei noch angesehen. Es war ihm ( setzt man voraus, dass er die Verkehrsregeln kennt) durchaus bewusst, dass er hier eine Übertretung nach der StVO setzt.
Hinsichtlich Punkt 3) ist auszuführen, dass der Meldungsleger anlässlich der Anhaltung feststellen konnte, dass der Berufungswerber einen schwankenden Gang an den Tag legte, als er aus dem Fahrzeug ausgestiegen war. Außerdem war er sehr erregt und hat sich lautstark beschwert. Der Berufungswerber hat gerötete Bindehäute aufgewiesen. Die Polizeibeamten waren daher zu Recht davon ausgegangen, dass ein Verdacht bestanden hat, dass der Berufungswerber womöglich alkoholisiert das Fahrzeug gelenkt hat.
§ 5 Abs.2 StVO normiert:
Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen.
Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
Diesbezüglich ist auszuführen, dass es zum Zeitpunkt der Aufforderung durch das Straßenaufsichtsorgan zur Atemluftmessung genügt, wenn gegen den Aufgeforderten lediglich der Verdacht besteht, ein Fahrzeug gelenkt zu haben, um die gesetzliche Pflicht, sich der Atemluftuntersuchung zu unterziehen, auszulösen. Wer sich bei Vorliegen der im § 5 Abs.2 StVO genannten Voraussetzungen weigert, sich zur Atemluftmessung zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein funktionstüchtiger Alkomat befindet, vorführen zu lassen, begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 StVO und ist nach § 99 Abs 1 lit b StVO zu bestrafen.
Hier ist auch der nachträglich erbrachte Beweis des Berufungswerbers, wonach er 0,0 Promille Blutalkoholgehalt aufgewiesen hat, nicht mehr strafbefreiend, da es bei dem vom ihm gesetzten Delikt der Alkoholverweigerung ja nicht darum geht, ob er tatsächlich alkoholisiert das Fahrzeug gelenkt hat, sondern lediglich darum, dass er, obwohl er verdächtigt war, ein Fahrzeug alkoholisiert gelenkt zu haben, der Aufforderung zur Ablegung des Alkotests nicht nachgekommen ist.
§ 99 Abs.1 lit b normiert Geldstrafen von Euro 1.162,00 bis Euro 5.813,00. Da der Berufungswerber keine einschlägige Strafvormerkung aufweist, war die über ihn verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.500,00 als zu hoch bemessen und entsprechend herabzusetzen. Die über ihn verhängte Geldstrafe in der Höhe von nunmehr Euro 1.200,00 ist jedoch notwendig, um den Berufungswerber in Hinkunft zu einem der Verkehrssicherheit entsprechenden und auch kooperativerem Verhalten zu bewegen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Zusatz: Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 24.02.2006, Zl 2006/02/0037-3, die Behandlung der Beschwerde gegen die Bestrafung zu 1) und 2) abgelehnt, mit Erkenntnis vom 24.02.2006, Zl 2006/02/0037-3, die Beschwerde gegen die Bestrafung zu Punkt 3) als unbegründet abgewiesen.