TE UVS Tirol 2005/11/16 2005/28/2429-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.11.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Bettina Weißgatterer über die Berufung des Herrn F. F., D-H., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B. H., XY-Straße, I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 09.08.2005, Zl VK-1127-2005, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24 und 51 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Berufungswerber das Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY (B) und den Sattelanhänger mit dem behördlichen Kennzeichen XY (B) am vorfallsgegenständlichen Tag gelenkt hat und dem Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 3 lit a StVO iVm § 1 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 07.11.1989, LGBl Nr 72/1989 idF LGBl Nr 20/2001 vom 06.03.2001, zur Last gelegt wird.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 43,60, zu bezahlen.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 09.08.2005, Zl VK-1127-2005, wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:

 

?Tatzeit: 04.05.2005 um 14.15 Uhr

Tatort: B179, km 46,600

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY

 

Sie haben als Lenker eines Lastkraftfahrzeuges mit über 7,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht entgegen den Bestimmungen des § 52 lit a Z 7a StVO iVm § 1 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 07.11.1989, LGBl Nr 72/1989 idF LGBl Nr 20/1990, die Fernpassstraße B179 trotz des zwischen km 0,00 im Gemeindegebiet von Nassereith und km 49,076 (Staatsgrenze im Grenztunnel Vils-Füssen) bestehenden ?Fahrverbotes für Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t? befahren, obwohl die gegenständliche Fahrt von den Ausnahmebestimmungen der angeführten Verordnung nicht erfasst war.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 52 lit a Z 7a StVO iVm der zitierten Verordnung?

 

Wegen  dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 218,00, Ersatzarrest 60 Stunden, unter gleichzeitiger Festsetzung von Verfahrenskosten verhängt.

 

Dagegen erhob der Berufungswerber das Rechtsmittel der Berufung und führte in dieser aus:

 

?In umseitig bezeichneter Rechtssache erhebt der Betroffene gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 09.08.2005, zugestellt am 12.08.2005, ZI VK-1127-2005, durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der

Berufung

an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol und führt aus wie

folgt: Dem Betroffenen wird zur Last gelegt:

 

Tatzeit: 04.05.2005, 14.15 Uhr

Tatort: Gemeinde Musau, B 179 bei km 46, 600

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY

 

Sie haben als Lenker eines Lastkraftfahrzeuges mit über 7,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht entgegen den Bestimmungen des § 52 lit a Z 7a StVO iVm § 1 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 07,11.1989, LGBl Nr 7211989 iddF LGBl Nr 20/1990, die Fernpassstraße B 179 trotzt des zwischen km 0,00 im Gemeindegebiet von Nassereith und km 49,076 (Staatsgrenze im Grenztunnel Vils-Füssen) bestehenden Fahrverbotes für Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t befahren, obwohl die gegenständliche Fahrt von den Ausnahmebestimmungen der angeführten Verordnung nicht erfasst war.

 

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte wird in seinem gesamten Umfang angefochten.

 

Als Berufungsgründe werden geltend gemacht:

-

Unrichtige rechtliche Beurteilung

-

Mangelhafte Begründung

 

I. Unrichtig rechtliche Beurteilung

 

1.)

Der Berufungswerber war im Zeitpunkt der Kontrolle Lenker des angeführten Sattelkraftfahrzeuges. Sowohl Sattelzugfahrzeug als auch Sattelanhänger sind auf die Fa U. I. in Belgien zugelassen. Der Berufungswerber erhielt von seinem Arbeitgeber einen konkreten Fahrauftrag, nämlich den Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen XY in Müllheim/Deutschland mit 24.000 kg Giespulver zu beladen und diese Ladung nach Imst/Österreich zu verbringen.

 

Dies war der konkrete Fahrauftrag für den Berufungswerber. Woher die Ladung stammt bzw welcher Endabnehmer schlussendlich für die Ladung bestimmt war, kann der Betroffene nicht beurteilen und fällt auch nicht in seinen Einflussbereich.

 

2.)

Die gesamte Ladung, bestehend aus 24.000 kg Giespulver auf 24 Paletten, wurde am 04.05.2005 auftragsgemäß zur Fa U. T. GmbH und Co KG verbracht und wurde dort der Sattelanhänger, XY, von Herrn A. O. vollständig entladen. Der Berufungswerber stellte entsprechend seinem Fahrauftrag das Sattelkraftfahrzeug im Hof der Fa U. T. GmbH und Co KG, per Adresse XY, A-I. ab und war mit der Entladung selbst nicht beauftragt, Sein Fahrauftrag war mit dem Abstellen des Fahrzeuges erfüllt.

Beweis: Einvernahme von A. O.

per Adresse Fa U. T. GmbH und Co KG,

A-I., XY

 

3.)

Über Urgenz bei der Fa U. T. GmbH und Co KG konnte der Rechtsvertreter in Erfahrung bringen, dass die gegenständliche Ladung Giespulver am 04.05.2005 tatsächlich und vollständig abgeladen und zwischengelagert wurde. Die Ladung wurde am 05.05.2005 mit einem Fahrzeug der Fa T. weiter nach Italien verbracht.

Beweis: wie vor

 

4.)

Gemäß § 2 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 07.11.1989, LGBl Nr 72/1989 idgF sind vom Verbot nach § 1 ausgenommen:

......

b) Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen, die in den Bezirken Imst, Innsbruck-Land, Innsbruck-Stadt, Landeck oder Reutte, in den Landkreisen Biberach, Garmisch-Partenkirchen, Lindau, Oberallgäu, Ostallgäu, Ravensburg; Unterallgäu oder Weilheim-Schongau, in den Städten Kaufbeuren, Kempten oder Memmingen; in der Gemeinde Samnaun oder in den Bezirks- und Talgemeinschaften, Burggrafenamt oder Vintschgau ihren dauernden Standort haben;

c) Fahrten, die ausschließlich dem Zweck der Be- oder Entladung von Fahrzeugen in den in der lit b genannten Gebieten dienen.

 

Für den Berufungswerber endete die gegenständliche Fahrt über die Fernpassstraße in Imst und wurde die vollständige Ladung (24.000 kg Giespulver) vom Sattelanhänger, XY, abgeladen, sodass der Ausnahmetatbestand des § 2 lit c leg cit erfüllt wurde.

 

Die belangte Behörde bezweifelt offensichtlich nicht, dass das Fahrzeug in Imst entladen worden ist und die Ware Tage später von einer anderen Firma übernommen worden ist.

 

Der Berufungswerber verfügte aber nicht über den Wissenstand, der der belangten Behörde jetzt zur Verfügung steht. Er hatte keine Kenntnis davon, dass die Ware weiterverbracht werde.

 

5.)

Von Umladen kann nur dann gesprochen werden, wenn das Fahrzeug entladen und in weiterer Folge beladen wird. Insofern stellt jede Be- bzw Entladung auch ein Umladen dar.

Wenn also die belangte Behörde davon ausgeht, dass Umladen nicht unter den Ausnahmetatbestand lit b leg cit fällt, so hat dies zur Folge, dass keine Fahrt mehr unter lit b leg cit fallt. Es sei denn das Fahrzeug wird am Entladeort verschrottet. Dass der Gesetzgeber an diesen Fall gedacht hat, kann wohl kaum angenommen werden.

 

II. Mangelhafte Begründung:

Gemäß § 58 Abs 2 und § 60 AVG sind Bescheide zu begründen. Das innere Ausmaß der Begründung wird durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt (VwGH 26.06.1959, SIg 5.007 A, 05.03.1982, 81/08/0016 ua).

 

Die Bescheidbegründung hat auf jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen (VwGH 25.10.1994, 94/14/0016).

 

Die Behörde hat in der Begründung die Gedankenvorgänge und Eindrücke aufzudecken, die dafür maßgebend waren, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat (VwGH 15.01.1986, 85/03/0111, 25.02.1987, 86/03/0222, 09.05.1990, 89/03/0100 ua).

 

Im Verwaltungsverfahren hat sich die Behörde von den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit, ohne Rücksicht auf eine Zustimmungserklärung einer Partei, leiten zu lassen und ihren Bescheid auch dementsprechend zu begründen (VwGH 20.09.1983, 83/11/0019).

 

Aufgrund des § 58 Abs 2 und des § 60 AVG ist die Behörde verpflichtet, alle für die Beurteilung der Rechtsfrage wesentlichen` Vorschriften in der Begründung des Bescheides zu berücksichtigen (VwGH 04.05.1977, 1653/76).

 

Bei der Beweiswürdigung kann vom freien Ermessen der Verwaltungsbehörde keine Rede sein. Freies Ermessen käme nur dann in Betracht, wenn es sich darum handelt, aufgrund eines bereits festgestellten Sachverhaltes nach Maßgabe von Ermessungsbestimmungen eine Entscheidung zu treffen, während die freie Beweiswürdigung eine ganz andere Verfahrensstufe, und zwar die Beurteilung der Beweismittel für einen erstfestzusteilenden Sachverhalt betrifft (VwGH 21.02.1975 SIg 8769 A).

 

Auch bei der Strafmessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hierbei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten Im Rahmen des gegebenen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen (VwGH 28.10.1976, 195/76, 31. 01. 1979 Slg 9755 A, 29.10.1982, 81/02/0039, 18.11.1986, 86/07/0183 ua).

 

Ein Begründungsmangel ist bei der Strafbemessung nur dann nicht von Bedeutung, wenn über den Beschwerdeführer die Mindeststrafe verhängt wurde (VwGH 12.10.1978, Slg 9654 A).

 

Aus diesen Gründen wird gestellt der Antrag

 

1.)

Die Bezirkshauptmannschaft Reutte möge gemäß § 64 a AVG mittels Berufungsvorentscheldung im Verwaltungsstrafverfahren, ZI VK-1127-2005, der Berufung Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis vom 09.08.2005 aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG einstellen, in eventu gemäß § 21 VStG von einer Bestrafung absehen. in eventu:

2.)

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol wolle in Stattgebung dieser Berufung das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 09.08.2005, Zl VK-1127-2005, aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG einstellen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat in der gegenständlichen Angelegenheit erwogen wie folgt:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den gesamten erstinstanzlichen Akt und die dagegen erhobene Berufung, aufgrund Einsichtnahme in die Verwaltungsstrafvormerkungen des Berufungswerbers sowie aufgrund der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei welcher der Zeuge A. O. und der Zeuge Insp. P. P. einvernommen wurden.

 

Aus der Anzeige des Gendarmerieposten Vils vom 10.05.2005 zu Zl A1/3185/01/2005 ist zu entnehmen, dass bei der Überprüfung der Fahrzeug- und Frachtpapiere die Berechtigung zum Befahren der Fernpassstrecke nicht gegeben war. Das Fahrzeug wurde laut Lieferschein in D-45437 Mühlheim/Ruhr mit 24 Paletten Gießpulver beladen und als Bestimmungsort I-37050 Vallese di Oppeano angeführt. Der Berufungswerber lenkte das Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus

dem Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY (B) samt

dem Sattelanhänger mit dem behördlichen Kennzeichen XY (B) am 04.05.2005 um 14.15 Uhr auf der Landesstraße (Freiland) B179 bei km 46,600. Laut Anzeige gab der Berufungswerber an, dass er immer von der Firma Unitrans per Fax den Lade- bzw Entladeauftrag bekomme. Wenn er mit dem Lkw zu einer Firma kommt, wo er laden soll, muss er zuerst dessen Fax-Nummer erfragen und  dann kommt von Unitrans ein mehrseitiges Fax (Ladeort, Entladestelle, Landkarte, usw). Er schäme sich schon deswegen, weil dies immer das gleiche Spiel ist, wobei er im Auftrag der Firma fährt.

 

Gemäß § 1 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 07.11.1989, LGBl Nr 72/1989 idgF besteht auf der Fernpassstraße B179 zwischen Strkm 0,0 in der Gemeinde Nassereith und Strkm 47,956 in der Stadtgemeinde Vils ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t.

 

Gemäß § 2 dieser Verordnung sind vom Verbot nach § 1 ausgenommen:

a) Fahrten, die dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, dem Einsatz des Straßendienstes oder dem Einsatz des öffentlichen Sicherheitsdienstes dienen, sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen des Bundesheeres;

b) Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen, die in den Bezirken Imst, Innsbruck-Land, Innsbruck-Stadt, Landeck oder Reutte, in den Landkreisen Biberach, Garmisch-Partenkirchen, Lindau, Oberallgäu, Ostallgäu, Ravensburg, Unterallgäu oder Weilheim-Schongau, in den Städten Kaufbeuren, Kempten oder Memmingen, in der Gemeinde Samnaun oder in den Bezirken- und Talgemeinschaften Burggrafenamt oder Vintschgau ihren dauernden Standort haben;

c) Fahrten, die ausschließlich dem Zweck der Be- oder Entladung von Fahrzeugen in den in der lit b genannten Gebieten dienen.

 

Aus dem Lieferschein (Beilage ./2) geht zweifelsfrei hervor, dass die gesamte Ladung für die Firma A. G. Via XY, , I-V. (Verona) bestimmt war. Außer Streit steht, dass der Beladeort der gegenständlichen Ladung in D-45437 Mühlheim/Ruhr war (Beilage./2).

 

Die beiden Orte sind nicht von den Ausnahmebestimmungen des § 2 der zitierten Verordnung hinsichtlich der Be- und Entladung erfasst. Der Umstand, dass die Ladung in Imst lediglich abgeladen worden ist, vermag an der Strafbarkeit des Verhaltens des Berufungswerbers nichts zu ändern.

 

Der Berufungswerber selbst gab bei der Amtshandlung zu Protokoll, dass er seitens der Firma U. per Fax (Beilage./4) den Lade- bzw Entladeauftrag erhält, wobei sodann der Frachtbrief von ihm handschriftlich ausgefüllt wird (Beilage./3).

 

Der Zeuge P. gab bei der Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol unter anderem zu Protokoll, dass ?er sich grundsätzlich an den Lieferschein halte. Aus diesem war ersichtlich, dass der Bestimmungsort Vallese di Oppeane, Italien, war. Im Zuge der Amtshandlung hat der Berufungswerber sodann den Ladeauftrag an ihn übergeben. Aus diesem Ladeauftrag war ersichtlich, dass die gegenständliche Ladung in Imst entweder umgeladen oder ausgeladen werden sollte. Es erübrigt sich eigentlich die Frage, warum die Frachtpapiere mit dem Lieferschein nicht zusammen passen, zumal bei der Firma Unitrans bekannt ist, dass diese mit derartigen Frachtbriefen das Fernpass-Fahrverbot umgehen wollen. Der Fahrer hat auch tatsächlich, wie in der Anzeige ausgeführt, ihm gegenüber angegeben, dass er sich deswegen sehr wohl schäme, zumal das immer das gleiche Spiel ist, wobei er im Auftrag der Firma fährt. Dies hat der Berufungswerber auch deswegen gesagt, zumal er schon, wenn er mit der Fracht unterwegs ist, seitens der Firma ein Fax bekommt, wobei er zB bei einer Tankstelle zufahren muss, um dieses Fax abzuholen. In diesem Fax wird sodann bestätigt, dass der Bestimmungsort der Ladung die Firma U. in I. sei. Dies passiert in diesen Fällen, insoferne einer der drei Punkte (Bestimmungsort, Kennzeichen des Zugfahrzeuges oder Entladeort) nicht gegeben ist, um mit einem Lastkraftwagen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5t am Fernpass fahren zu dürfen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein belgisches Zugfahrzeug, wobei der Entladeort in Italien und der Beladeort in Deutschland lagen, sodass keine der drei Voraussetzungen (gemeint, dass damit am Fernpass mit einem derartigen Fahrzeug gefahren werden hätte dürfen) vorgelegen ist.?

 

Für die Berufungsbehörde steht fest, dass der seitens des Berufungswerbers ausgefüllte Frachtbrief erst im Nachhinein, also schon während der Fahrt, vom Lenker/dem Berufungswerber eigenhändig ausgefüllt wurde und dieser als Entladeort ? im Auftrag seiner Firma ? Imst anzugeben hatte, auch wenn im eigentlichen Lieferschein ? wie im gegenständlichen Fall ? als Entladeort, I-37050 Vallese di Oppeano (Verona) feststeht.

 

Eine Ausnahme nach der bereits zitierten Verordnung besteht nur dann, wenn die Fahrt ausschließlich dem Zweck der Be- oder Entladung von Fahrzeugen in den der lit b der zitierten Verordnung genannten Gebieten erfolgt und die Ladung auch in Österreich verbleibt. Die Ausnahme besteht jedoch nicht, insoferne die Ladung sodann am selben oder am nächsten Tag ? wie im gegenständlichen Fall ? nach Italien verbracht wird und durch eine Zwischenlagerung in der Firma in Imst das Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t auf der Fernpass-Straße umgangen werden soll.

 

Gerade die Be- und Entladungen in diesen Ausnahmedestinationen soll die Nahversorgung der jeweiligen Bezirke und Städte gewährleisten und ist alleine diese Nahversorgung der Grund für die jeweiligen Ausnahmebestimmungen.

 

Die ansonsten in der Berufung angeführten Argumente des Berufungswerbers sind nach Auffassung der Berufungsbehörde nicht nachvollziehbar und entsprechen nicht der Rechtslage. Von der Einholung eines seitens des Rechtsvertreters beantragten Dispositionsplanes konnte abgesehen werden, zumal für die Berufungsbehörde fest steht, dass die gesamte Ladung nach Italien verbracht wurde und ein Umladen in Imst die Strafbarkeit nicht aufhebt.

 

Nach Ansicht der Berufungsbehörde hat der Berufungswerber den Tatbestand sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Der Berufungswerber selbst wäre gehalten gewesen, mangelndes Verschulden nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen, wobei dies dem Berufungswerber nicht gelungen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich ein Berufskraftfahrer über die für ihn geltenden Vorschriften ausreichend zu informieren.

 

Die einschlägige Strafbestimmung sieht Geldstrafen in der Höhe bis zu Euro 726,00 vor. Mildernd war zu werten, dass gegen den Berufungswerber bis dato keine einschlägigen Strafvormerkungen aufscheinen, erschwerend kam kein Umstand hinzu. Die über den Berufungswerber verhängte Strafe ist aufgrund des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat auch bei unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen nicht als überhöht anzusehen. Betreffend der Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse konnten seitens des Rechtsvertreters keine Auskünfte erteilt werden.

 

Die Voraussetzungen des § 20 VStG liegen bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des zur Last gelegten Verhaltens nicht vor. Für die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG fand sich kein Raum, zumal nicht davon gesprochen werden kann, dass das Verschulden des Berufungswerbers geringfügig im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gewesen wäre und die Folgen der Übertretung unbedeutend waren.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Fahrverbot, Fernpass-Straße
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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