TE UVS Salzburg 2007/03/13 3/16566/6-2007th

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.03.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Herrn Alois O. gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 28.12.2006, Zahl 9361/06, folgendes

Erkenntnis :

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt a) des angefochtenen Straferkenntnisses einschließlich des diesbezüglichen Verfahrenskostenanteils aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren zu Spruchpunkt a) wird gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

 

Zu Spruchpunkt b) wird dagegen die Berufung abgewiesen und dieser Spruchteil vollinhaltlich bestätigt.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte zu Spruchpunkt b) zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten (? 6) einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von ? 12 zu leisten.

Text

Begründung :

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:

 

?Sie haben am 13.03.2006 um 11.37 Uhr in Salzburg, Rudolfskai 36, Einfahrt Mozartplatz als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen S-..

a) das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen "Einfahrt verboten" nicht beachtet,

b) das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen "Einbiegen nach rechts verboten" nicht beachtet.

 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

a)

§ 52 lit a Z 2 StVO

b)

§ 52 lit a Z 3b StVO

 

Zu a) wird gemäß § 99 Abs. 3 lit a StVO wird über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von ? 120,00 im Nichteinbringungsfall eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 48 Stunden verhängt. Zu b) wird gemäß § 99 Abs. 3 lit a StVO wird über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von ? 60,00 im Nichteinbringungsfall eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 24 Stunden verhängt.?

 

Der Beschuldigte hat gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht nachstehende Berufung eingebracht:

?Ich erhebe Einspruch gegen o.a. Strafverfügung.

 

Der Verstoß richtet sich lediglich gegen "Rechtsabbiegen verboten" da es kein Verkehrsschild "Einfahrt verboten" gibt. Für das Befahren besteht für das angegebene Kennzeichen eine Ausnahmegenehmigung (in Kopie beigefügt) für Bewohner der Fußgängerzone.

Das Straferkenntnis wurde verspätet eingeleitet und ist daher

verjährt.

Das Strafverfahren ist abzuweisen.?

 

Die Berufungsbehörde hat in der Sache am 05.03.2007 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Dabei hat sie kurz vor der Verhandlung angefertigte Fotos über den gegenständlichen Kreuzungsbereich und die entsprechenden Verordnungen des Magistrates Salzburg verlesen. Weiters wurde der meldungslegende Polizeibeamte Insp M. als Zeuge einvernommen.

 

Der Beschuldigte wiederholte zunächst seinen Verjährungseinwand. Ergänzend legte er eine straßenpolizeiliche Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters von den Verkehrsbeschränkungen "Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge" in der Kaigasse und in der Sebastian-Stief-Gasse und den Bestimmungen der Fußgängerzone am Kapitelplatz, am Mozartplatz, am Waagplatz, in der Judengasse, Alter Markt und Residenzplatz vor. Er vertrat dazu die Rechtsansicht, dass er aufgrund dieser straßenpolizeilichen Ausnahmebewilligung auch entgegen der Verkehrszeichen "Rechts abbiegen verboten" und "Einfahrt verboten" vom Rudolfskai in den Mozartplatz einfahren habe dürfen.

 

Der Zeuge gab an, sich an die vorliegende Amtshandlung konkret nicht mehr erinnern zu können. Er habe sich aber die Anzeige durchgelesen. Er habe damals mit einem Kollegen die Abschleppung von verkehrswidrig aufgestellten Fahrzeugen im Bereich Mozartplatz 10 veranlasst und auf den Abschleppwagen gewartet. Er habe dabei auch aus Richtung Rudolfskai einfahrende Fahrzeuge beobachtet und dabei auch das Fahrzeug des Beschuldigten angezeigt. Eine Anhaltung sei damals nicht erfolgt. Wenn er damals in der Anzeige vermerkt habe, dass die Verkehrszeichen ordnungsgemäß aufgestellt waren, gehe er davon aus, dass er diese Verkehrszeichen zuvor überprüft habe und diese damals ordnungsgemäß aufgestellt waren.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:

Vom Beschuldigten wird nicht bestritten, dass er zur vorgeworfenen Tatzeit seinen näher angeführten PKW gelenkt hat. Die Berufungsbehörde geht davon aus, dass er damals vom Rudolfskai kommend auf den Mozartplatz einfuhr. Diese Feststellung stützt sich auf die vorliegende Anzeige und die Zeugenaussage des Meldungslegers, der vom Bereich des Parkplatzes vor dem Haus Mozartplatz 10 eine gute Einsicht auf den Kreuzungsbereich mit dem Rudolfskai hatte und erkennen konnte, dass das Fahrzeug von dort in den Mozartplatz einfuhr. Die Berufungsbehörde geht auch davon aus, dass die entsprechenden Verkehrszeichen "Rechts abbiegen verboten" und "Einfahrt verboten" zum damaligen Zeitpunkt ordnungsgemäß angebracht waren, zumal dies der Beamte in seiner Anzeige ausdrücklich festgehalten hat und in seiner Zeugenaussage angab, dass er dies nicht getan hätte, wären die Verkehrszeichen damals nicht ordnungsgemäß kundgemacht gewesen. Der vor der Verhandlung durchgeführte Ortsaugenschein des erkennenden Senatsmitglieds hat ergeben, dass das Verkehrszeichen "Rechts abbiegen verboten", welches auf der Anhaltevorbringung der Verkehrslichtsignalanlage am Rudolfskai montiert ist, um 90° gedreht ist und somit für den aus Richtung Rudolfskai kommenden Verkehr nicht mehr erkennbar und daher zum heutigen Zeitpunkt nicht ordnungsgemäß kundgemacht ist. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass es auch zum Tatzeitpunkt, der bereits ein Jahr zurückliegt, ebenfalls nicht ordnungsgemäß kundgemacht war. Die Berufungsbehörde nimmt daher an, dass zum Tatzeitpunkt das Verkehrszeichen entsprechend der Verordnung des Bürgermeisters vom 27.04.2004 und dem Aktenvermerk über die Aufstellung kundgemacht war und die Drehung des Verkehrszeichens um 90° erst in jüngerer Zeit wahrscheinlich aufgrund des im Jänner aufgetretenen Sturmes "Kyrill" erfolgt ist.

 

Der Verjährungseinwand des Beschuldigten geht ins Leere, zumal sich aus der Aktenlage, der der Beschuldigte nicht entgegen getreten ist, ergibt, dass die vorliegenden Übertretungen dem Beschuldigten bereits mit Strafverfügung vom 18.05.2006 vorgehalten wurden und somit rechtzeitige Verfolgungshandlungen vorliegen.

 

Mit seinem weiteren Vorbringen, wonach er aufgrund der vorgelegten straßenpolizeilichen Ausnahmebewilligung vom Rudolfskai zulässigerweise in den Mozartplatz einfahren habe dürfen, geht ebenfalls ins Leere. Die vom Beschuldigten vorgelegte straßenpolizeiliche Ausnahmebewilligung betrifft nur das Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge (§ 52 lit a Z 6c StVO) in der Kaigasse und in der Sebastian-Stief-Gasse sowie die Bestimmungen der Fußgängerzone am Kapitelplatz, am Mozartplatz, am Waagplatz, in der Judengasse, Alter Markt und Residenzplatz. Um zulässigerweise vom Rudolfskai direkt auf den Mozartplatz entgegen dem verordneten Rechtsabbiegeverbot bzw Einfahrtsverbot einfahren zu dürfen, hätte es in der straßenpolizeilichen Ausnahmebewilligung auch der konkreten Aufnahme dieser Verbote bedurft. In der Ausnahmebewilligung von den Verkehrsverboten der Bestimmungen der Fußgängerzone sind jedenfalls nicht die vorliegenden Verkehrsverbote mitumfasst. Der Beschuldigte hätte zulässigerweise in die genannte Fußgängerzone nur über die Kaigasse einfahren dürfen.

 

Insgesamt erweist sich Spruchpunkt a) aber dennoch als rechtswidrig, zumal das dort vorgeworfene Verhalten bereits in der Bestrafung zu Spruchpunkt b) mitumfasst ist. Wenn ein Fahrzeuglenker im Falle eines Verstoßes gegen ein Rechtsabbiegeverbot trotzdem rechts einbiegt und damit gegen das an der Einfahrtsstelle geltende Verbot des Einfahrens (§ 52 Z 2 StVO) verstößt, weil er im Falle des Rechtsabbiegens in Ermangelung einer anderen Möglichkeit beim Rechtsabbiegen gegen das Einfahrverbot verstoßen muss, dann ist die Bestrafung wegen des Verstoßes gegen § 52 Z 2 StVO gemäß § 22 Abs 1 VStG rechtswidrig, da mit der Verurteilung wegen des einen Deliktes (Verstoß gegen das Rechtsabbiegeverbot) auch der Unrechtsgehalt des anderen Tatbestandes (Verbot der Einfahrt) abgegolten und sohin bezüglich der zweitgenannten Übertretung Konsumtion eingetreten ist (vgl VwGH 16.09.1983, 83/02/0204).

 

Zur Strafbemessung zu Spruchpunkt b) ist festzuhalten:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO ist für die vorliegende Übertretung die Verhängung einer Geldstrafe bis zu ? 726 möglich. Die Missachtung eines Rechtsabbiegeverbotes ist bereits als bedeutend einzustufen, da dadurch jedenfalls eine Beeinträchtigung der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs gegeben ist.

 

Bei der subjektiven Strafbemessung sind keine besonderen Milderungsgründe hervorgekommen, während erschwerend mehrere auf gleicher schädlicher Neigung beruhende rechtskräftige Verwaltungsstrafvormerkungen (Übertretungen gemäß § 52 lit a Z 2 StVO) wiegen. Die angegebene Einkommenssituation des Beschuldigten mit ? 400 monatlich ist als unterdurchschnittlich einzustufen.

 

Insgesamt erweist sich die mit ? 60 ohnedies noch im untersten Bereich des Strafrahmens verhängte Geldstrafe bei Berücksichtigung der erschwerenden Umstände auch bei der angegebenen unterdurchschnittlichen Einkommenssituation keinesfalls als unangemessen. Die Berufung zu Spruchpunkt b) war daher abzuweisen.

Schlagworte
Konsumtion, Rechtsabbiegeverbot, Einfahrverbot
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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