TE UVS Tirol 2006/06/22 2006/15/1614-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.06.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Margit Pomaroli über die Berufung des Herrn R. B., F., vertreten durch die Rechtsanwälte F.?M., K. und R., Rechtsanwälte Partnerschaft, I., XY-Gasse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 15.05.2006, Zahl VK-4211-2006, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG wird anstelle des Ausdruckes ?Gemeinde? im Spruch der Ausdruck ?Stadtgemeinde? eingefügt und die verhängte Geldstrafe zu 1. im Betrage von Euro 80,00, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, auf Euro 50,00, Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden, und die verhängte Geldstrafe im Betrage von Euro 25,00, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, auf Euro 20,00, Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden, herabgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahren mit jeweils 10 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind zu 1. Euro 5,00 und zu 2. Euro 2,00, festgesetzt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen wie folgt:

?Tatzeit: 31.12.2005 um 14.45 Uhr

Tatort: Gemeinde Innsbruck, am Südtirolerplatz gegenüber HNr 4

Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY

 

1. Sie haben das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen ?Einfahrt verboten? nicht beachtet.

2. Sie haben als Lenker kein geeignetes Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt war, mitgeführt.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.

§ 52 lit a Z 2 StVO

2.

§ 102 Abs 10 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von, Gemäß

1.

80,00, 24 Stunden, § 99 Abs 3 lit a StVO

2.

25,00, 12 Stunden, § 134 Abs 1 KFG?

 

Dagegen wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht und in dieser ausgeführt, dass der Beschuldigte einen Betrag von Euro 36,00 bezahlt habe, und zwar für ein Organmandat, der Betrag wurde durch das Aufsichtsorgan dem Berufungswerber wieder rückerstattet. Das Wahlrecht des Wachorgans erlischt jedoch, wenn ein Organmandat gegen den Beschuldigten verhängt werde. Der Beamte habe das nach dem VStG ihm zustehende Wahlrecht bereits konsumiert.

 

Zu Punkt 2. wird ausgeführt, dass eine Verletzung der Vorschrift nach § 102 Abs 10 KFG voraussetzt, dass im Spruch das Tatbestandsmerkmal ?auf Fahrten? wörtlich oder sinngemäß zum Ausdruck kommen muss.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol und durch Einsichtnahme in den Akt der Erstbehörde.

 

Fest steht und wurde auch im Verfahren nicht bestritten, dass der Berufungswerber als Lenker des PKWs XY am 31.12.2005 um 14.45 Uhr in der Stadtgemeinde Innsbruck am Südtirolerplatz gegenüber HNr 4

1. das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen ?Einfahrt verboten? nicht beachtet hat und

2. kein geeignetes Verbandszeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt war, mitgeführt.

 

Das Vorschriftszeichen nach § 52 lit a Z 2 StVO, ?Einfahrt verboten?, zeigt an, dass die Einfahrt verboten ist.

 

Dadurch, dass der Berufungswerber vor die Halle des Hauptbahnhofes in 6020 Innsbruck, Südtirolerplatz gegenüber HNr 4 gefahren ist, obwohl dort das Verbotszeichen ?Einfahrt verboten? angebracht war, hat er die ihm zu Punkt 1. vorgeworfene Übertretung begangen.

 

Nach § 50 Abs 1 VStG kann die Behörde besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder von ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Sofern in den Verwaltungsvorschriften für bestimmte Verwaltungsübertretungen der durch eine Organstrafverfügung einzuhebende Betrag nicht bestimmt ist, hat die Behörde einen einheitlichen, im vorhinein festzusetzenden Betrag bis zu Euro 36,00 zu bestimmen. Wenn die ermächtigende Behörde nicht zugleich Dienstbehörde ist, so kann die Ermächtigung nur mit Zustimmung der Dienstbehörde gegeben werden.

 

Nach § 50 Abs 6 VStG ist gegen die Organstrafverfügung kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges, ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages. Der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Falle der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder Entgegennahme des Beleges ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto. Wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützte lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält, dann wird der Strafbetrag dem Konto des Empfängers fristgerecht gutgeschrieben.

 

Im gegenständlichen Fall wurde dem Berufungswerber die Bezahlung eines Organstrafmandates angeboten und wurde der Betrag von Euro 36,00 vom Berufungswerber auch bezahlt. Der Berufungswerber jedoch wollte ab dem Zeitpunkt, als das vor ihm stehende Fahrzeug wegfuhr, das Organmandat in der Höhe von Euro 36,00 nicht mehr bezahlen und verlangte die Anzeigeerstattung und dass der bereits bezahlte Betrag dem Berufungswerber zurückerstattet werde. Von einer einseitigen Aufhebung eines bereits gewährten Organmandates kann daher im gegenständlichen Fall nicht die Rede sein. Nachdem der Berufungswerber den Betrag nicht mehr bezahlen wollte, war der Beamte verpflichtet, die Anzeige zu erstatten.

 

Im Falle der Nichtzahlung des Betrages ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Dies trifft auf den Gegenstandsfall, wo der Berufungswerber die Rückzahlung des Betrages verlangt hat, zu.

 

Nach § 102 Abs 10 KFG 1967 hat der Lenker auf Fahrten Verbandszeug, das zur Wundversorgung geeignet in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung und eine der ÖNORM EN471 entsprechende Warnkleidung mit weiß-retro-reflektierenden Streifen mitzuführen.

 

Im gegenständlichen Fall wurde anlässlich der Betretung festgestellt, dass der Lenker keinen ?Erste-Hilfe-Kasten? mitgeführt hat. Dadurch, dass der Berufungswerber dies unterlassen hat, hat er die im vorgeworfene Übertretung begangen.

 

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Spruch des Straferkenntnisses, und zwar Tatzeit 31.12.2005 um 14.45 Uhr, dass das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen ?Einfahrt verboten? vom Berufungswerber nicht beachtet wurde. Anschließend konnte der Lenker kein geeignetes Verbandszeug vorweisen. Es liegt daher ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang des Lenkens des gegenständlichen Fahrzeuges und des Nichtmitführens eines geeigneten Verbandszeuges vor und ergibt sich dieser Zusammenhang aus dem Spruch des Straferkenntnisses.

 

Richtig ist, dass entweder in der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses oder des Berufungsbescheides eine Feststellung über den engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zwischen einer Lenktätigkeit des Berufungswerbers und seiner Betretung am Tatort getroffen werden muss.

 

Zur Strafbemessung wird ausgeführt, dass zu 1. nach § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 für derartige Verwaltungsübertretungen ein Strafrahmen bis zu Euro 726,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Wochen, zur Verfügung steht und zu 2. gemäß § 37 Abs 1 KFG zum Tatzeitpunkt noch ein Strafrahmen von bis zu Euro 2.180,00 zur Verfügung stand.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Durch das Nichtbeachten des Verbotszeichens ?Einfahrt verboten? wird die Flüssigkeit des Verkehrs und die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, ebenso durch das Fehlen eines geeigneten Verbandszeuges wurde dem Zweck der Bestimmung im Falle einer Verletzung sofort geeignetes Verbandszeug zur Verfügung zu haben, zuwidergehandelt. Der Unrechtsgehalt beider Übertretungen ist daher nicht zur Gänze unbeträchtlich. Beim Verschulden ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Der Milderungsgrund der bisherigen Straffreiheit fehlt beim Berufungswerber, erschwerend bei Bemessung der Strafe war nichts. Nachdem im gegenständlichen Fall kein Erschwerungsgrund vorlag, konnte auch mit den herabgesetzten Geldstrafen das Auslangen gefunden werden, wobei die Strafen im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden Strafrahmen im untersten Bereich bemessen worden sind und somit selbst unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen entsprechen.

Schlagworte
Im, Falle, der, Nichtzahlung, des, Betrages, ist, die, Anzeige, an, die, Behörde, zu, erstatten. Dies, trifft, auf, den, Gegenstandsfall, wo, der, Berufungswerber, die, Rückzahlung, des, Betrages, verlangt, hat
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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