TE UVS Tirol 2005/09/14 2005/26/1433-3

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Veröffentlicht am 14.09.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn C. J., D-E., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B. H.,XY-Straße, I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 26.04.2005, Zl VK-28430-2004, betreffend Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) und dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG), gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

I.

Der Berufung gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 360,00 auf Euro 150,00, bei Uneinbringlichkeit 40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

Dementsprechend werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG insofern mit Euro 15,00 neu festgesetzt. Im Übrigen wird die Berufung gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es bei den verletzten Verwaltungsvorschriften statt ?iVm der zitierten Verordnung? nunmehr ?iVm § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 19.06.2000, Zl 3-4265, kundgemacht im Boten für Tirol am 28.06.2000, Stück 26, Nr 707? zu lauten hat.

 

II.

Die Berufung gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch folgende Änderungen vorgenommen werden:

 

1. Bei der als erwiesen angenommenen Tat hat es zu Punkt 2. nunmehr wie folgt zu lauten:

?2. Herr J. C., geb. am XY, wohnhaft in XY, D-E., hat am 17.02.2004 um 16.50 Uhr auf der B 180 Reschenstraße bei Strkm 46,070 als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit den Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger) bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern im grenzüberschreitenden Güterverkehr von CH-9430 St. Margarethen nach I-28862 Crodo keine beglaubigte Abschrift der für die XY Transport GmbH mit Sitz in XY, I., als Güterbeförderungsunternehmerin ausgestellten Gemeinschaftslizenz mitgeführt. Die mitgeführte Gemeinschaftslizenz hat auf die U. Transport GesmbH und Co KG, XY-Straße, R., gelautet.?

 

2. Bei den verletzten Verwaltungsvorschriften hat es zu Punkt 2. statt ?§ 9 Abs 2 iVm § 7 Abs 1 Z 1 Güterbeförderungsgesetz? nunmehr ?Art 5 Abs 4 letzter Satz der Verordnung (EWG) Nr 881/92 iVm § 23 Abs 2 Güterbeförderungsgesetz, BGBl Nr 593/1995, idF des Gesetzes BGBl I Nr 32/2002? zu lauten.

Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber insofern einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 44,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn C. J.,

D-E., nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 17.02.2004, 16.50 Uhr

Tatort: Nauders, auf der Reschenbundesstraße, B-180 bei km 46,070 in Richtung Italien

Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, XY und XY

 

Der Beschuldigte, J. C., geb. XY, wohnhaft in D-E., XY, hat

1. als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit über 7,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht entgegen den Bestimmungen des § 52 lit a Z 7a StVO iVm § 1 d VO der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 19.06.2000, Zahl 3-4265 (kundgemacht im Boten für Tirol am 28.06.2000, Nr 707/00) das Verkehrszeichen ?Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 Tonnen höchstes zulässiges Gesamtgewicht? auf der B-180 Reschenstraße zwischen Strkm 0,475 im Gemeindegebiet von Zams und Strkm 46,22 (Staatsgrenze) im Gemeindegebiet von Nauders missachtet, obwohl die Fahrt nicht unter die Ausnahmebestimmungen der Verordnung fiel, und er auch nicht im Besitze einer Ausnahmegenehmigung war.

2. als Lenker des angeführten KFZ, zugelassen auf die Firma U. Transport XY AG, mit Sitz in B-R., XY-Straße, nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden. Er hat zum angeführten Zeitpunkt am angegebenen Ort mit dem angeführten Fahrzeug einen gewerbsmäßigen Gütertransport von CH-St. Margrethen nach I-28862 Crode entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs 2 iVm § 7 Abs 1 Güterbeförderungsgesetz durchgeführt und die Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92 bei der Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt nicht vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt. Er hat eine Gemeinschaftslizenz mitgeführt, welche auf die U. Transport GesmbH und Co. KG A-R. ausgestellt war. Da der vorgelegte Mietvertrag keine Gültigkeit hat, wäre eine Gemeinschaftslizenz der

U. Transports XY SA B-E./R. erforderlich gewesen.?

 

Der Beschuldigte habe dadurch zu Spruchpunkt 1. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit a Z 7a StVO iVm der zitierten Verordnung und zu Spruchpunkt 2. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs 2 iVm § 7 Abs 1 Z 1 Güterbeförderungsgesetz begangen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe von Euro 360,00, Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden, und gemäß § 23 Abs 2 GüterbefG zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe von Euro 220,00, Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden, verhängt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden gemäß § 64 VStG mit 10 Prozent der verhängten Strafen bestimmt.

 

Dagegen hat Herr C. J., vertreten durch Dr. B. H., Rechtsanwalt in I., fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin ausgeführt wie folgt:

 

?I.) Zum Sachverhalt:

Am 17.02.2004 war der Beschuldigte mit dem Sattelkraftfahrzeug mit den behördlichen Kennzeichen XY und XY auf der B 180 unterwegs. Anlässlich der Kontrolle um 16.50 Uhr legte der Beschuldigte einen Mietvertrag, abgeschlossen zwischen dem Zulassungsbesitzer, Fa U. T. SA mit Sitz in B-E./R., kurz Vermieter, und der Fa U. T. GmbH und Co KG, mit Sitz in A-P., kurz Mieter des Sattelkraftfahrzeuges, Kennzeichen XY, sowie die Gemeinschaftslizenz des Güterbeförderer, Lizenz Nr lla-307(57)/134, beglaubigte Abschrift Nr 32, den kontrollierenden Beamten vor.

 

Zum Spruchpunkt 1:

Nach der Verordnung der BH Landeck vom 19.06.2000, ZI 3-4265, ist auf der Reschenstraße B 180 das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in beiden Richtungen verboten.

 

Zu diesem Verbot sieht die Verordnung in § 2 Ausnahmen vor. So regelt lit b) leg cit dass Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen von Unternehmen, die ihren Standort nach kraftfahrrechtlichen, gewerberechtlichen und güterbeförderungsrechtlichen Bestimmungen entlang der B 180 haben, vom Fahrverbot ausgenommen sind. Es ist unbestritten, dass zum fraglichen Zeitpunkt die Firma U. T. GmbH und Co KG ihren Sitz bzw einen Standort in A-P., XY, hatte. Somit hatte dieses Unternehmen nach den gewerberechtlichen und güterbeförderungsrechtlichen Bestimmungen ihren Sitz bzw einen weiteren Standort an der B 180 und fallen daher Fahrzeuge dieses Unternehmens aus gewerberechtlicher und güterbeförderungsrechtlicher Sicht unter den Ausnahmetatbestand des § 2 lit b) der ?Reschenverordnung?.

Beweis: Einholung eines historischen Firmenbuchauszuges Ruhenmeldung vom 03.09.2004

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol führte dazu im Berufungserkenntnis vom 20.01.2004, GZ: uvs-2002/19/191-1, aus wie folgt:

?Abzustellen ist auf die sprachliche Fassung des Einleitungssatzes des § 2 lit b der Verordnung, wonach ?Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen von Unternehmen, die ihren Standort...? haben. Diese Wortfolge macht deutlich, dass sich die Standorte nach dem Sitz des Unternehmens richten und nicht nach dem dauernden Standort der Lastkraftfahrzeuge.?

 

Und weiter:

?Mangels näherer Spezifikation in der Bestimmung des § 2 lit b der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Verordnung ist daher davon auszugehen, dass ein Lastkraftfahrzeug dann einem Unternehmen zuzurechnen ist, wenn es über dieses Fahrzeug zu verfügen berechtigt ist, sei es nun, dass sich die Fahrzeuge im Eigentum des Unternehmens befinden oder dass diese bloß angemietet sind.?

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol vertrat zeitweilig die Rechtsansicht, dass auf den Standort des Unternehmens Bezug zu nehmen ist, wobei im gegenständlichen Fall der Fahrer davon ausgehen musste, dass die Fa U. T. und Co KG in P./Tirol über das Fahrzeug zu verfügen berechtigt war und aus diesem Grund der Bw im guten Glauben auf eine Ausnahmeberechtigung im Sinne des § 2 leg cit der gegenständlichen Verordnung vertrauen konnte.

Da der Bw keinen Verstoß gegen das Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht auf der B 130, Reschen Straße, Verordnung der BH Landeck vom 19.06.2000, ZI 3-4265, begangen hat, kann er auch nicht bestraft werden.

 

Zu Spruchpunkt 2:

1.)

Der Bw führte eine Gemeinschaftslizenz der Fa U. T. GmbH und Co KG mit und händigte diese Lizenz dem Beamten auf dessen Verlangen aus. Es handelt sich somit um eine Lizenz jenes österreichischen Unternehmens, bei dem der Bw tätig ist.

 

2.)

Weiters legte der Bw den Beamten einen Mietvertrag vor. Laut diesem Mietvertrag mietete die Fa U. T. GmbH und Co KG mit Sitz in P./Tirol das gesamte Fahrzeug mit dem belgischen Kennzeichen von der Fa U. T.

I. S.A in B.

Auf diesem Mietvertrag sind zwei Stempel ersichtlich. Ein Stempel der Fa U. mit der Adresse P. XY als Mieter und ein Stempel vom Vermieter, der Fa U. in B.

Beweis: Anzeige des Gendarmerieposten Nauders (siehe unter Beweismittel)

 

4.)

in der Anzeige führte der Beamte aus, dass der Mietvertrag weder vom Vermieter noch vom Mieter unterzeichnet ist.

 

Daraus schlussfolgert der Gendarmeriebeamte, dessen Qualifikation zur rechtlichen Beurteilung von Mietverträgen ausdrücklich bestritten wird, auf Seite 3 der gegenständlichen Anzeige:

 

?Da der vorgelegte Mietvertrag keine Gültigkeit hat, wäre eine Gemeinschaftslizenz der U. T. I. SA, B-E./R., erforderlich gewesen.?

Diese Annahme wurde von der belangten Behörde ungeprüft übernommen und wurde naturgemäß in der Begründung keine Beweisergebnisse angeführt, worauf sich diese Annahme stützt. Nicht jeder Zulassungsbesitzer führt einen grenzüberschreitenden Güterverkehr durch. Im gegenständlichen Fall kann selbst ein Formgebrechen beim Mietvertrag die Fa U. T. I. SA in B. nicht zum Güterbeförderungsunternehmer werden lassen. Dieses Unternehmen ist und war zu keinem Zeitpunkt am gegenständlichen Transport beteiligt.

 

Gemäß Art 5 Abs 2 der Verordnung (EWG) Nr 881/92 händigen die Mitgliedstaaten dem Inhaber das Original der Gemeinschaftslizenz, das von dem Transportunternehmer aufbewahrt wird, sowie so viele beglaubigte Abschriften aus, wie dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz Fahrzeuge

als volles Eigentum oder aufgrund eines anderen Rechts, insbesondere Ratenkauf-, Miet- oder Leasingvertrag, zur Verfügung stehen.

 

Gemäß § 3 Abs 3 GütbefG sind Mietfahrzeuge Kraftfahrzeuge, die einem Konzessionsinhaber im Rahmen eines Vertrages gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum ohne Beistellung eines Fahrers zur Verfügung gestellt werden.

 

§ 6 Abs 4 GütbefG:

Werden Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs 3 GütbefG zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet, sind folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen:

 

Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, aus dem der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen. Der Mietvertrag im Sinne des § 6 Abs 4 GütbefG stellt ein Nachweis (sog Beweisurkunde) über den Abschluss eines Vertrages dar und hat somit lediglich deklarative Wirkung. Aufgrund der Formfreiheit im Sinne des § 883 ABGB kann ein Mietvertrag auch mündlich geschlossen werden (konstitutive Wirkung). Die Schriftlichkeit ist kein zwingendes Formerfordernis hinsichtlich der Gültigkeit und wurde seitens des UVS in Tirol, die fehlende Unterschrift zwar kritisiert, die Ungültigkeit der gegenständlichen Mietverträge jedoch in keiner Entscheidung festgestellt oder als Grundlage für eine Entscheidung herangezogen.

Beweis: Entscheidungen des UVS in Tirol:

1.

Berufungserkenntnis vom 20.01.2004, ZI uvs-2002/19/191-1

2.

Berufungserkenntnis vom 09.02.2004, ZI uvs-2003/18/137-5

 

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das Amt der Tiroler Landesregierung, Gewerbeabteilung, als zuständige Oberbehörde eine Rechtsanfrage hinsichtlich der Gültigkeit gegenständlicher Mietverträge an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie richtete und der ausgewiesene Rechtsvertreter dem Ministerium die angeführte Judikatur des UVS Tirol zur Kenntnis brachte.

Beweis: Einvernahme des Herr Dr. S.

p. Adresse: Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

 

Die rechtliche Qualifizierung der gegenständlichen Urkunde als Beweisurkunde zum Nachweis eines gültig zustande gekommenen Mietvertrages bzw als konstitutiver Vertrag über ein Mietverhältnis obliegt jedenfalls nicht einem Gendarmeriebeamten und keinesfalls einem Berufskraftfahrer.

 

Tatbild- und Rechtsirrtum:

Schuldausschließungsgründe bewirken, dass die tatbestandsmäßige und rechtswidrige Handlung im konkreten Fall nicht vorwerfbar ist; es mangelt an der (strafbegründenden) Schuld. Dazu zählen die Zurechnungsfähigkeit, der Notstand und das mangelnde Bewusstsein der Rechtswidrigkeit, der sog Rechtsirrtum (bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs 2 VStG) sowie der Tatbildirrtum. Beim Tatbildirrtum irrt der Täter über jene Umstände, die zum Tatbild gehören, also über die äußere Tatseite. Beim Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) irrt der Täter über eine Verbotsnorm (bzw über einen Erlaubnissatz): der Täter erkennt zwar den Sachverhalt, irrt aber über die rechtliche Seite der Tat und erkennt deshalb das Unrecht seines Verhaltens nicht. (vgl UVS-Kärnten vom 27.09.1995, ZI 877/2/95)

 

Der Bw ist Berufskraftfahrer und kein Jurist. Bei Übergabe des Sattelkraftfahrzeuges wurden dem Bw die Fahrzeugpapiere, ein Mietvertrag und die dazugehörende Gemeinschaftslizenz jenes Unternehmens übergeben, für den der Bw arbeitet.

Der Bw. erkundigte sich bei seinem Arbeitgeber und wurde ihm ausdrücklich zugesichert, dass der Mietvertrag geschäftsmäßig gezeichnet wurde und kein Zweifel an der Gültigkeit des Mietvertrages besteht. Diesbezüglich wird auf die Einvernahme des Herrn U. S. verwiesen, wonach sehr wohl ein Mietvertrag zwischen den genannten Unternehmen rechtsgültig zustande gekommen ist und dies dem Bw auch bestätigt wurde,

 

Der Arbeitgeber des Bw hat einerseits den Vertrag genehmigt und andererseits wurde die Gültigkeit des gegenständlichen Vertrages vom UVS Tirol in mehreren Entscheidungen bestätigt und selbst ein offizieller Vertreter des BMVIT erklärte gegenüber der BH Wien - Umgebung, dass diese Mietverträge nicht zu beanstanden sind.

Beweis: Einvernahme von Herrn U. S.

c/o Fa U. T. GmbH und Co KG

XY

I.

 

Sofern die BH Landeck in der Strafverfügung ausführt, dass der mitgeführte und vorgelegte Mietvertrag keine Gültigkeit hat, ist Folgendes festzuhalten.

 

a)

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat in ähnlichen Fällen für die Beweiskraft bzw den Nachweis eines Fahrzeug-Mietvertrages im Sinne des Güterbeförderungsgesetzes zu keinem Zeitpunkt die eigenhändige Unterschrift von natürlichen Personen, die wiederum zur Vertretung von juristischen Personen befugt sind, als zwingendes Formerfordernis für die Gültigkeit von Verträgen festgestellt.

 

b)

Trotz ?vorläufiger? Rechtsauskunft der Gewerbeabteilung im Amt der Tiroler Landesregierung, deren Umsetzung in Absprache mit der Verkehrsabteilung ausgesetzt wurde, wurde eine weitere Rechtsauskunft des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zur Frage der Gültigkeit der gegenständlichen Verträge eingeholt. Eine die Verwaltungsbehörde bindende Rechtsauskunft ist bislang vom Bundesministerium noch nicht ergangen.

 

c)

Die Bestimmung des § 883 ABGB fordert für das gültige Zustandekommen von Verträgen keine besondere Form und kann aufgrund der Rechtsansicht eines Gendarmeriebeamten nicht zwingend die Gültigkeit des vorgelegten Mietvertrages in Abrede gestellt werden.

 

Sofern die Gültigkeit des gegenständlichen Mietvertrages vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bestätigt wird, hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der vorgehaltenen Verwaltungsübertretungen nicht zu verantworten. Sofern sich der Fahrer geirrt haben sollte, ist dieser Rechtsirrtum auf jeden Fall entschuldbar und eine Bestrafung ausgeschlossen, zumal von einem Berufskraftfahrer nicht erwartet werden kann, dass er den gegenständlichen Mietvertrag rechtlich zu beurteilen vermag. Er konnte somit zu Recht von einem rechtsgültigen Mietvertrag ausgehen.

 

Mangelhafte Begründung,

1.)

Die belangte Behörde führt zur Gültigkeit des Mietvertrages aus:

?In einem weiteren Schreiben vom 08.07.2004 teilt Frau Mag R. mit, dass ihr von Herrn Dr. S. vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, telefonisch mitgeteilt worden sei, dass aufgrund der fehlenden Unterfertigung keine gültige Willenserklärung zustande bekommen sei. Frau Mag. R. verweist also auf ihre Rechtsmeinung vom 12.03.2004, wonach ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten ist?.

 

Diese Rechtsansicht stammt von einer Mitarbeiterin der Gewerbeabteilung, wobei die Rechtsauskunft von der Rechtsansicht des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie bestätigt worden sei. Möglicherweise kam es zwischen Frau Mag. R. und Herrn Dr. S. im Zuge des Telefongespräches zu einem Verständnisproblem in sachlicher oder rechtlicher Hinsicht.

 

Tatsächlich erteilte Herr Dr. S. vom BMVIT zu keinem Zeitpunkt eine Rechtsauskunft dahingehend, dass ein nicht unterschriebener Mietvertrag keine Gültigkeit habe.

Der Bw bringt eine Anzeige der Verkehrsabteilung Schwechat vom 23.03.2004 in Vorlage und zitiert:

 

?Da der Mietvertrag weder vom Vermieter noch vom Mieter unterzeichnet und auch beim Finanzamt nicht vergebührt wurde, wurde er von den Beamten nicht anerkannt.?

 

Und weiter:

?Frau Dr. H. (Zuständige BH Journal der BH Wien - Umgebung) erteilte die Weisung, dass der Mietvertrag anzuerkennen wäre.?

 

Und weiter:

?Um 11.00 Uhr Anruf des BMVIT, Dr. S., auf ho Dienstelle. Dieser teilte mit, dass die Fa U. dem Ministerium bekannt sei; jedoch nach dem Güterbeförderungsgesetz keine Übertretung vorliege.?

 

Aus der vorgelegten Anzeige geht zweifelsfrei hervor, dass ein nicht händisch unterschriebener Vertrag als gültig anzusehen ist und nach Rechtsansicht des Herrn Dr. S. vom BMVIT in Kenntnis der Sachlage ein Verstoß gegen das GütbefG nicht vorliegt.

Beweis: Einvernahme von Frau Mag. R.

p. A. Amt der Tiroler LRegierung, Gewerbeabteilung

Einvernahme von Herrn Dr. S.

p. A. BMVIT

 

2.)

Die belangte Behörde führt aus:

?Da der mitgeführte Mietvertrag keine Gültigkeit hat, wäre jedoch eine Gemeinschaftslizenz der U. T. I. SA B-E./R. erforderlich gewesen.?

Dazu wird ausgeführt

 

a)

Das Güterbeförderungsgesetz wendet sich ausschließlich an den Güterbeförderungsunternehmer und nicht an den Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges.

 

Die Fa U. T. GmbH und Co KG mietet ein Fahrzeug an, beschäftigt den Lenker und führt tatsächlich einen Gütertransport durch. Nach dem Wortlaut des Gesetzes hat der Güterbeförderungsunternehmer die Gemeinschaftslizenz zu stellen und nicht der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges.

Beweis: Einvernahme des Zeugen, Herrn U. S.

p. Adresse Fa U. T. GmbH und Co KG

 

b)

Im Übrigen wird die Gültigkeit des Mietvertrages durch die Einvernahme eines Vertreters des Vermieters und des Mieters in der Person des handelsrechtlichen Geschäftsführers nachgewiesen, sodass der UVS Tirol im Zuge einer mündlichen Verhandlung Beweis aufzunehmen hat.

Beweis: wie vor?

Der Berufungswerber hat daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

A) Sachverhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Strafakt und in das Firmenbuch. Weiters wurde der Zeuge U. S. in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.07.2005 einvernommen. Seitens der Berufungsbehörde wurde eine Auskunft der Tiroler Gebietskrankenkasse bezüglich der Beschäftigungsverhältnisse des Berufungswerbers im interessierenden Zeitraum eingeholt. Eingesehen wurde schließlich auch der dieselbe Transportfahrt betreffende Strafakt gegen Herrn U. S. und wurde die in diesem Verfahren erhobene Berufung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.07.2005 auszugsweise dargetan.

 

Sachverhaltsfeststellungen:

Herr C. J., geb. am XY, wohnhaft in M., D-E., hat am 17.02.2004 um

16.50 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger) sowie einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t auf der Reschenstraße B 180 bei km 46,070, Gemeindegebiet Nauders, in Fahrtrichtung Italien gelenkt. Herr J. hat sich auf einer gewerblichen Transportfahrt von St. Margarethen in der Schweiz nach Crodo in Italien befunden. Beim Ladegut hat es sich um Orangensaft gehandelt.

Güterbeförderungsunternehmerin für die betreffende Transportfahrt war die XY Transport GmbH mit Sitz in I. Bei dieser Gesellschaft war Herr J. zum Tatzeitpunkt auch beschäftigt.

Herr J. hat bei der betreffenden Transportfahrt lediglich eine auf die U. T. GesmbH und Co KG, XY-Straße, R., lautende Gemeinschaftslizenz mitgeführt.

 

Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen betreffend Tatort, Tatzeit, Fahrzeug, Ladegut, Fahrtstrecke und Person des Lenkers ergeben sich aus der Anzeige des Gendarmeriepostens Nauders vom 19.02.2004, GZ A1/0000000169/01/2004. Für die Behörde hat sich keine Veranlassung ergeben, die Richtigkeit dieser Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht ist jedenfalls zuzubilligen, dass er diese Fakten richtig und vollständig wahrgenommen und wiedergegeben hat. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger veranlasst haben sollten, diesbezüglich falsche Angaben zu machen, zumal er im Falle bewusst unrichtiger Anzeigenerstattung mit massiven disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste. Diese Feststellungen hat im Übrigen auch der Berufungswerber selbst nicht bestritten.

 

Dass die Firma XY Transport GmbH, XY, I., Güterbeföderungsunternehmerin für die betreffende Transportfahrt war, steht für die Berufungsbehörde zunächst aufgrund des vom Berufungswerber bei der betreffenden Transportfahrt mitgeführten CMR-Frachtbriefes Nr R 03722 vom 17.02.2004 fest. Auf dem Frachtbrief scheint als Frachtführer die XY Transport GmbH auf. Für die Berufungsbehörde haben sich keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Beurkundeten ergeben. Der Frachtbrief wurde vom Vertreter der Absenderin unterfertigt. Es ist nach Ansicht der Berufungsbehörde auszuschließen, dass dieser einen Frachtbrief unterschrieben hätte, wenn auf diesem ein anderer als der offenkundig beauftragte Frachtführer aufgeschienen wäre. Außerdem wurde die betreffende Transportfahrt durch die F. T. GmbH und Co KG in Rechnung gestellt. Dies ist aufgrund der mehrfachen, im Firmenbuch ausgewiesenen gesellschaftsrechtlichen Vorgänge erklärbar. Demnach hat die XY Transport GmbH aufgrund eines Generalversammlungsbeschlusses vom 21.01.2004 ihr Vermögen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften gespalten und den Betrieb ?Transportunternehmen? auf die neu gegründete F. T. Transport GmbH übertragen. Die Spaltung bzw Neugründung der F. T. GmbH wurde am 25.02.2004 im Firmenbuch eingetragen. Die F. T. Transport GmbH wurde sodann nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Umwandlung von Handelsgesellschaften aufgrund des Umwandlungsplanes vom 27.02.2004 in die F. T. Transport GmbH und Co KG mit Sitz in I., XY, umgewandelt. Die Umwandlung wurde am 04.03.2004 im Firmenbuch eingetragen. Die Rechnungslegerin ist sohin die Gesamtrechtsnachfolgerin der XY Transport GmbH. Offenbar wurde bei der Rechnungslegung bereits Firmenpapier der F. T. Transport GmbH und Co KG verwendet, obgleich diese Kommanditgesellschaft im Tatzeitpunkt bzw im Zeitpunkt der Rechnungslegung rechtlich noch nicht existent war (vgl § 5 Abs 5 UmwG). Aufgrund der vorliegenden Rechnung ist sohin vor dem Hintergrund der beschriebenen

gesellschaftsrechtlichen Änderungen ebenfalls davon auszugehen, dass die Transportfahrt durch die zum Tatzeitpunkt noch existente XY Transport GmbH als Rechtsvorgängerin der F. T. Transport GmbH und Co KG durchgeführt worden ist. Dafür, dass damals die XY Transport GmbH Güterbeförderungsunternehmerin war, spricht schließlich auch die Auskunft der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 07.06.2005, wonach Herr J. C. vom 13.02.2004 bis zum 29.02.2004 bei der XY Transport GesmbH und anschließend bei der F. T. GmbH und Co KG beschäftigt war. Es wurden keine Unterlagen vorgelegt, aufgrund derer eine Tätigkeit des Berufungswerbers zum Tatzeitpunkt für eine andere Gesellschaft als seine Arbeitgeberin erklärbar wäre.

Wenn der Zeuge U. S. bei seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung am 26.07.2005 nun angegeben hat, dass damals die Firma U. T. GmbH und Co KG Frachtführerin gewesen sei, mag sich dies in der Erinnerung des Zeugen so darstellen, doch entspricht diese Behauptung nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht den Tatsachen. Der Zeuge U. S. bekleidet Funktionen in mehreren mit Güterbeförderungen befassten Gesellschaften. Er ist seit 23.12.1991 handelsrechtlicher Geschäftsführer der U. T. GmbH, der Komplementärgesellschafterin der U. T. GmbH und CoKG, deren Geschäftszweig das Transport- und Speditionsgewerbe ist. Seit 29.09.2003 war Herr U. S. auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der XY Transport GmbH. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 21.01.2004 hat die XY Transport GmbH ? wie erwähnt - als übertragende Gesellschaft den Betrieb ?Transportunternehmen? auf die F. T. Transport GmbH als neu gegründete Gesellschaft übertragen. Herr U. S. wurde auch für diese Gesellschaft zum handelsrechtlichen Geschäftsführer bestellt. Die F. T. Transport GmbH wurde schließlich in die F. T. Transport GmbH und Co KG umgewandelt, deren persönlich haftender Gesellschafter wiederum die U. T. GmbH ist, in welcher Herr U. S. ? wie bereits erwähnt ? seit 1991 die Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers bekleidet. Der Zeuge S. nimmt nun im Zuge seiner Geschäftsführertätigkeiten zwischen diesen mehreren Gesellschaften offenbar keine klare Unterscheidung vor. So ist es nach Ansicht der Berufungsbehörde auch erklärbar, dass ein bei der XY Transport GmbH beschäftigter Arbeitnehmer einen von dieser Gesellschaft übernommenen Transportauftrag mit Fahrzeugen durchgeführt hat, die laut Auskunft des Zeugen S. durch die Fa U. T. GmbH und CoKG angemietet worden sind, und zwar von einer Gesellschaft, in der der Zeuge S. ebenfalls die Funktion eines Geschäftsführers bekleidet. Für die Beurteilung, wer als Güterbeförderungsunternehmer der in Rede stehenden Transportfahrt anzusehen ist, muss aber zwischen den mehreren Gesellschaften, bei denen e

s sich jeweils um eigene Rechtspersonen handelt, klar differenziert werden. Die vorliegenden Beweismittel (Frachtbrief, Mitteilung der TGKK und Rechnung) lassen aber nur den Schluss zu, dass Güterbeförderungsunternehmerin bei der in Rede stehenden Transportfahrt die XY Transport GmbH war. Zu den Ausführungen des Zeugen S. wird weiters angemerkt, dass er zur selben Transportfahrt in dem ihn selbst als Beschuldigten betreffenden Berufungsverfahren ausgeführt hat, dass Frachtführer damals die F. T. GmbH und Co KG gewesen sei, welche wie erwähnt durch Spaltung bzw Umgründung aus der XY Transport GmbH hervorgegangen ist. Auch dies zeigt, dass der Berufungswerber zwischen den mehreren selbständigen Rechtspersonen nicht klar unterscheidet.

 

Dass der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt bei der XY Transport GmbH beschäftigt war, ergibt sich einerseits aus der Auskunft der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 07.06.2005 sowie aus der im ?Parallelverfahren? gegen Herrn U. S. vorgelegten Gehaltsabrechnung.

 

Unstrittig ist und ergibt sich auch aus den bei der Kontrolle angefertigten Kopien, dass der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt lediglich eine Gemeinschaftslizenz der Firma U. T. GmbH und Co KG mitgeführt hat.

Angemerkt wird noch, dass die vom Berufungswerber beantragte Einvernahme des Zeugen Dr. S. zur Frage, ob er gegenüber Herrn U. S. im Jänner 2004 erklärt hat, dass Mietverträge wie der vom Berufungswerber mitgeführte als solche rechtens und anzuerkennen sind, unterbleiben konnte. Die Frage der Gültigkeit des mitgeführten Mietvertrages ist nämlich, wie im nachfolgenden noch näher ausgeführt wird, im vorliegenden Verfahren ohne Relevanz.

 

B) Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Vorschriften zu beachten:

?1. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 19. Juni 2000, mit der auf der B 180 Reschen Straße ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeug erlassen wird, kundgemacht im Boten für Tirol vom 28.06.2000, Nr 707:

 

§ 1

Auf der B 180 Reschen Straße ist von km 0,475 (Bereich Nordportal des Landecker Tunnels) bis km 46,22 (Nauders/Staatsgrenze) das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in beiden Richtungen verboten.

 

§ 2

Von diesem Fahrverbot nach § 1 sind ausgenommen:

...

b) Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen von Unternehmen, die ihren Standort (nach den kraftfahrrechtlichen, gewerberechtlichen und güterbeförderungsrechtlichen Bestimmungen) entlang der B 180 Reschen Straße zwischen km 7,490 (Landeck Tunnel ? Südportal) und km 46,22 (Nauders/Staatsgrenze) und deren Seitentälern, entlang der L 76 Landecker Straße (Abzweigung von der B 171 Tiroler Straße bis zur Einmündung der B 180 Reschen Straße) sowie entlang der Vinschgauer Staatsstraße (SS 38 und SS 40), beginnend von der Reschen-Staatsgrenze über die SS 40 Reschenstraße und über SS 38 Stilfser-Joch-Straße bis einschließlich Naturns bei km 189,5 der SS 38, sowie deren Seitentälern, haben;

....

 

2. Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 71/2003:

 

§ 99

....

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

....

 

3. Verordnung (EWG) Nr 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 01. März 2002:

 

Artikel 3

(1) Der grenzüberschreitende Verkehr unterliegt einer Gemeinschaftslizenz.

....

 

Artikel 5

(1) Die Gemeinschaftslizenz gemäß Artikel 3 wird von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats ausgestellt.

(2) Die Mitgliedstaaten händigen dem Inhaber das Original der Gemeinschaftslizenz, das von dem Transportunternehmen aufbewahrt wird, sowie so viele beglaubigte Abschriften aus, wie dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz Fahrzeuge als volles Eigentum oder  aufgrund eines anderen Rechts, insbesondere aus Ratenkauf-, Miet- oder Leasingvertrag, zur Verfügung stehen.

(3) Die Gemeinschaftslizenz muss dem Muster in Anhang I entsprechen. In diesem Anhang ist auch die Verwendung der Gemeinschaftslizenz geregelt.

(4) Die Gemeinschaftslizenz wird auf den Namen des Transportunternehmers ausgestellt. Sie darf von diesem nicht an Dritte übertragen werden. Eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz muss im Fahrzeug mitgeführt werden und ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

 

4. Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl Nr 593/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 32/2002:

 

§ 23

....

(2) Wer als Lenker § 6 Abs 1, 3 oder 4 oder § 9 Abs 2 zuwiderhandelt oder unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,00 zu bestrafen.

....

 

5. Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002:

 

§ 5

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

§ 19

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.?

 

C) Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Schuldspruch:

Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht für die Berufungsbehörde außer Zweifel, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.

 

Dieser hat ein Sattelkraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t innerhalb des in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 19.06.2000 festgelegten Verbotsbereiches gelenkt.

Die betreffende Fahrt ist entgegen den Ausführungen in der Berufung auch nicht unter die Ausnahmebestimmungen dieser Verordnung gefallen. Der Berufungswerber bezieht sich auf § 2 lit b der Verordnung. Diese Ausnahmenorm konnte gegenständlich aber schon deshalb nicht zum Tragen kommen, weil das Güterbeförderungsunternehmen, nämlich die XY Transport GmbH, den Betriebsstandort nicht in dem in dieser Bestimmung umschriebenen Gebiet, sondern in I. hatte. Dass die betreffende Ausnahme auf den Standort des Unternehmens abgestellt hat, also vom Fahrverbot nur Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen ausgenommen waren, die von Unternehmen mit Betriebssitz innerhalb des in § 2 lit b umschriebenen Gebietes eingesetzt worden sind, ergibt sich bereits aus der textlichen Fassung des Einleitungssatzes dieser Bestimmung. Hätte der Verordnungsgeber nämlich auf den Standort der Lastkraftfahrzeuge abstellen wollen, wäre die Einfügung der Wortfolge ?von Unternehmen? überflüssig gewesen. Jede andere Auslegung würde außerdem zu einem vom Verordnungsgeber offenkundig nicht gewollten Ergebnis führen. Diesfalls hätte nämlich das Fahrverbot ohne Schwierigkeiten dadurch umgangen werden können, dass ein Unternehmen Fahrzeuge anmietet, welche für einen Standort innerhalb des in § 2 lit b der zitierten Verordnung festgelegten Gebietes zugelassen sind. Durch die Ausnahmenorm sollte aber erkennbar Unternehmen mit Sitz im betreffenden Gebiet die Fortführung ihrer Unternehmenstätigkeit ermöglicht werden. Auch eine am Normzweck orientierte Auslegung führt sohin zum Ergebnis, dass für die Anwendbarkeit der betreffenden Ausnahmebestimmung der Unternehmensstandort maßgeblich war. Nachdem es sich beim Transportunternehmen im gegenständlichen Fall ? wie erwähnt ? um die XY Transport GmbH gehandelt hat, ist für den Berufungswerber mit dem Hinweis, dass für die U. T. GmbH und Co KG in P. ein Betriebsstandort bestanden hat, nichts zu gewinnen und brauchte folgerichtig auch nicht geprüft werden, ob unter der Anschrift XY, P., tatsächlich eine betriebliche Tätigkei

t ausgeübt worden ist. Beim betreffenden Objekt hat es sich nämlich um das Privathaus eines früheren Angestellten der Fa U. GmbH und Co KG gehandelt.

 

Was nun die innere Tatseite anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der dem Berufungswerber unter Punkt 1. angelasteten Übertretung um ein sog Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachung? bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua).

Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber aber nicht gelungen. Wenn der Berufungswerber tatsächlich davon ausgegangen ist, dass es sich beim Transportunternehmen um die U. T. GmbH und Co KG gehandelt hat, kann ihn dieser Tatbildirrtum nicht entschuldigen. Es haben nämlich mehrere Umstände vorgelegen, aufgrund derer der Berufungswerber erkennen musste, dass gegenständlich eine Transportfahrt der XY Transport GmbH vorgelegen hat. Allein aufgrund des ihm überlassenen Mietvertrages, demzufolge das Zugfahrzeug von der U. T. GmbH und Co KG angemietet worden ist, konnte er nicht davon ausgehen, dass diese Gesellschaft auch Frachtführerin ist, zumal in dem für Güterbeförderungen zentralen Dokument, nämlich dem Frachtbrief, als Transporteur die XY Transport GmbH aufgeschienen ist, bei der es sich zudem auch um seine Arbeitgeberin gehandelt hat. Dass er aber aufgrund anderer gewichtiger Umstände die U. T. GmbH und Co KG als Güterbeförderungsunternehmerin ansehen durfte, hat der Berufungswerber nicht glaubhaft gemacht.

Sofern er aber davon ausgegangen ist, dass entscheidend für die Anwendbarkeit der zitierten Ausnahmenorm der Standort des Fahrzeuges war und er diesen aufgrund des Mietvertrages am Betriebsstandort der U. T. GmbH und Co KG in P. angenommen hat, ist für ihn auch damit nichts zu gewinnen. Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, muss sich ein juristischer Laie, wenn ihm die Auslegung von Normen Schwierigkeiten bereitet, in geeigneter Weise, insbesondere durch Rückfrage bei den zuständigen Behörden, über den Inhalt des Normenwerkes informieren (vgl VwGH 16.11.1993, Zl 93/07/0022, 0023). Dass er von der zuständigen Behörde oder einer sonst kompetenten Stelle die Auskunft erhalten hat, dass es für die Anwendbarkeit der betreffenden Ausnahmenorm auf den Standort des Kraftfahrzeuges ankommt, hat der Berufungswerber selbst nicht vorgebracht. Ebenfalls hat er nicht behauptet, von der Behörde die Auskunft erhalten zu haben, dass er zu Recht den weiteren Betriebsstandort der U. T. GmbH und Co KG in P. als Standort des Fahrzeuges ansehen konnte. Eine derartige Frage wäre durch die Bezirkshauptmannschaft Landeck zweifelsfrei verneint worden, weil sie ? wie auch in der Bescheidbegründung ausgeführt ? von einem ungültigen Mietvertrag ausgegangen ist. Dem Berufungswerber kommt daher auch kein entschuldigender Rechtsirrtum zugute.

 

Der Berufungswerber liegt sohin auch ein schuldhaftes Verhaltens zur Last, wobei zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen war. Die Bestrafung zu Spruchpunkt 1. ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der betreffenden Übertretung ist durchaus erheblich. Die in Rede stehende Verordnung bezweckt ? wie sich aufgrund ihrer gesetzlichen Grundlagen ergibt - die Aufrechterhaltung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bzw den Schutz der Bevölkerung vor Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch und Schadstoffe. Durch die Missachtung dieses Fahrverbotes wurden sohin höchstrangige Rechtsgüter verletzt.

Bezüglich des Verschuldens war ? wie erwähnt ? zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.

Mildernd war zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber zumindest im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Landeck nicht strafvorgemerkt aufscheint. Sonstige Milderungsgründe oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- oder Familienverhältnissen hat der Berufungswerber, obwohl für ihn dazu im Verfahren mehrfach die Möglichkeit bestanden hätte (Einspruch, Berufung, Berufungsverhandlung), nicht gemacht. Es war daher insofern eine Einschätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einem durchschnittlichen Einkommen und Vermögen ausgegangen werden konnte.

 

Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungskriterien ist die Berufungsbehörde nun zur Ansicht gelangt, dass für die dem Berufungswerber unter Spruchpunkt 1. angelastete Übertretung mit einer Geldstrafe von Euro 150,00 das Auslangen gefunden werden kann. Mit der durch die Erstinstanz verhängten Geldstrafe würde nämlich der gesetzliche Strafrahmen zu nahezu 50 Prozent ausgeschöpft, was im Hinblick auf die bisherige Unbescholtenheit nicht sachgerecht erscheint. Außerdem wird dem Berufungswerber zugestanden, dass die Auslegung der betreffenden Norm einem Laien Schwierigkeiten bereiten konnte. Wenngleich dies den Berufungswerber entsprechend den vorstehenden Ausführungen nicht gänzlich zu entschuldigen vermag, ist dies doch bei Beurteilung des Verschuldens und damit bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

 

Es war daher die Geldstrafe herabzusetzen. Folgerichtig waren auch die Ersatzfreiheitsstrafe bzw die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens insofern neu zu bemessen.

Im Übrigen war die Berufung aber als unbegründet abzuweisen, wobei allerdings der Schuldspruch hinsichtlich der verletzten Verwaltungsvorschriften zu konkretisieren war. Die Befugnis der Berufungsbehörde dazu hat sich aus dem gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 66 Abs 4 AVG ergeben.

 

Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Schuldspruch:

Wie erwähnt, steht für die Berufungsbehörde fest, dass Güterbeförderungsunternehmerin für die gegenständliche Transportfahrt die Firma XY Transport GmbH war.

Bei der in Rede stehenden grenzüberschreitenden Fahrt war daher gemäß Art 5 Abs 4 letzter Satz der Verordnung (EWG) Nr 881/92 eine Gemeinschaftslizenz dieses Transportunternehmens mitzuführen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich gemäß Art 249 EG-Vertrag um eine unmittelbar anwendbare Vorschrift der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße. Die darin enthaltene Verpflichtung trifft den Lenker eines Kraftfahrzeuges.

Indem nun der Berufungswerber bei der betreffenden Fahrt lediglich eine Gemeinschaftslizenz der U. T. GmbH und Co KG mit Sitz in R. mitgeführt hat, hat er tatbildlich im Sinne einer Übertretung nach § 23 Abs 2 iVm Art 5 Abs 4 letzter Satz der Verordnung (EWG) Nr 881/92 gehandelt.

 

Auch bei dieser Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Die Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens ist dem Berufungswerber wiederum nicht gelungen.

Aufgrund des Umstandes, dass am mitgeführten Frachtbrief als Frachtführerin die XY Transport GmbH aufgeschienen ist und der Berufungswerber bei dieser Gesellschaft beschäftigt war, durfte er ? wie bereits erwähnt - allein aufgrund des ihm vorliegenden Mietvertrages, selbst wenn ihm die Gültigkeit desselben bestätigt worden ist, nicht ohne Weiters davon ausgehen, dass es sich beim Güterbeförderungsunternehmen um die U. T. GmbH und Co KG gehandelt hat. Wenn er in diesem Zusammenhang ausführt, dass ihm eine Gemeinschaftslizenz jenes Unternehmens übergeben worden sei, für das er gearbeitet hat, ist diese Behauptung unrichtig. Arbeitgeber war nach dem Ergebnis des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht die U. T. GmbH und Co KG, sondern die und Transport GmbH. Der Berufungswerber wäre daher bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt dazu verhalten gewesen, näher zu erforschen, weshalb die von ihm als Arbeitnehmer der XY Transport GmbH unter Verwendung eines auf diese Gesellschaft lautenden Frachtbriefes durchgeführte Transportfahrt dennoch der U. T. GmbH und Co KG zuzurechnen ist und damit die Mitführung der Gemeinschaftslizenz für dieses Unternehmen ausreicht. Angaben, wodurch die Bedenken, die sich für ihn jedenfalls ergeben mussten, entschuldbar zerstreut wurden, hat der Berufungswerber aber nicht gemacht. Damit kann ihn aber der allenfalls unterlaufene Tatbildirrtum nicht entschuldigen.

 

Diesem liegt daher bezüglich der unter Punkt 2. angeführten Verwaltungsübertretung ebenfalls zumindest Fahrlässigkeit zur Last. Nachdem es für die Frage, wer Transportunternehmer ist, auf die vertraglichen Beziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ankommt, brauchte im vorliegenden Fall an sich nicht näher geprüft werden, ob zwischen der U. T. GmbH und Co KG und der U. T. I. SA ein gültiger Mietvertrag abgeschlossen worden ist. Nur der Vollständigkeit halber wird dennoch angemerkt, dass ein Vertrag, für den Gesetz oder Parteiwille Schriftlichkeit bestimmen, durch die Unterschrift der Parteien zustande kommt (vgl § 886 ABGB). Die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Form begründet grundsätzlich Nichtigkeit. Dass nun aber das Güterbeförderungsgesetz 1995 für den Abschluss des Mietvertrages Schriftlichkeit verlangt, ergibt sich bereits daraus, dass bei Verwendung eines Mietfahrzeuges der Mietvertrag gemäß § 6 Abs 4 GütbefG im Fahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen ist. Dies setzt aber denklogisch das Vorliegen eines schriftlichen Vertrages voraus. Die gegenteiligen Ausführungen in der Berufung werden sohin nicht geteilt.

Die Bestrafung zu Punkt 2. ist dem Grunde nach sohin zu Recht erfolgt.

Allerdings war ? wie bereits dargetan - die unmittelbar anwendbare Norm in Art 5 Abs 4 letzter Satz der Verordnung (EWG) Nr 881/92 als verletzte Verwaltungsvorschrift zur Anwendung zu bringen. Die Befugnis der Berufungsbehörde zu einer entsprechenden Abänderung des Schuldspruches hat sich wiederum aus § 66 Abs 4 AVG ergeben. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Berufungsbehörde jederzeit berechtigt ist, den Tatbestand, den die Strafbehörde erster Instanz ihrem Erkenntnis zugrunde gelegt hat, unter eine andere gesetzliche Bestimmung zu subsumieren und demgemäß die Strafe festzusetzen bzw die Berufung gegen das Straferkenntnis abzuweisen (vgl VwGH 21.06.1932, A 188/32; VwGH 30.06.1994, Zl 94/09/0035 ua).

 

Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber unter Spruchpunkt 2. angelasteten Verwaltungsübertretung ist erheblich. Die strikte Beachtung der Vorschriften bezüglich des Mitführens der Gemeinschaftslizenz bildet eine wesentliche Voraussetzung dafür, um den Kontrollbeamten die Überprüfung der Einhaltung güterverkehrsrechtlicher Bestimmungen zu ermöglichen. Durch Verletzung dieser Vorschrift wurde sohin das staatliche Interesse an einem effizienten Gesetzesvollzug beeinträchtigt.

Bezüglich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.

Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten. Sonstige Milderungsgründe oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Was die Einkommens-, Vermögens- oder Familienverhältnissen anlangt, wird auf die Ausführungen zu Spruchpunkt 1. verwiesen.

 

Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungskriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz zu diesem Punkt verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Eine Bestrafung in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Übertretung Rechnung zu tragen. Anders als bei Spruchpunkt 1. hat sich nämlich die Rechtslage nicht als kompliziert dargestellt. Auch einem juristischen Laien musste erkennbar sein, dass er für die betreffende Transportfahrt eine Gemeinschaftslizenz jenes Unternehmens benötigt, welches die Güterbeförderung durchführt. Es haben sich aber für den Berufungswerber ? wie erwähnt ? gewichtige Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich beim Frachtführer um die XY Transport GmbH gehandelt hat. Wenn er allein aufgrund des Mietvertrages ? fälschlich - die U. T. GmbH und Co KG als Transportunternehmen angesehen hat, stellt dies einen erheblichen Sorgfaltsverstoß dar, weshalb eine Geldstrafe in der durch die Erstinstanz bestimmten Höhe jedenfalls angemessen ist. Die Berufung gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses war daher als unbegründet abzuweisen. Dabei hatte allerdings eine teilweise Modifikation des Schuldspruches zu erfolgen. Die Befugnis der Berufungsbehörde dazu hat sich ? wie bereits mehrfach erwähnt ? aus § 66 Abs 4 AVG ergeben. Die Änderungen hinsichtlich des Tatvorwurfes haben keine wesentlichen Sachverhaltselemente betroffen. Dem Berufungswerber wurde nämlich bereits im erstinstanzlichen Verfahren zur Last gelegt, keine Gemeinschaftslizenz des Transportunternehmens mitgeführt zu haben, weil es sich bei diesem jedenfalls nicht um die U. T. GmbH und Co KG gehandelt hat. Die nunmehr getroffene Feststellung, dass eine Gemeinschaftslizenz der und Transport GmbH mitzuführen gewesen wäre, stellt sohin eine bloße Präzisierung des Tatvorwurfes dar. Diese war der Berufungsbehörde auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist gestattet. Dass der Berufungsbehörde auch eine Abänderung hinsichtlich der übertretenen Verwaltungsvorschriften erlaubt war, wurde bereits zuvor dargetan. Die Festsetzung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens bezüglich Faktum 2. stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Wie, erwähnt, steht, für, die, Berufungsbehörde, fest, dass, Güterbeförderungsunternehmerin, für, die, gegenständliche, Transportfahrt, die, Firma H, war
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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