Wenn ein Fahrzeuglenker im Falle eines Verstoßes gegen ein Rechtsabbiegeverbot trotzdem rechts einbiegt und damit gegen das an der Einfahrtsstelle geltende Verbot des Einfahrens (§52 Z2 StVO) verstößt, weil er im Falle des Rechtsabbiegens in Ermangelung einer anderen Möglichkeit beim Rechtsabbiegen gegen das Einfahrverbot verstoßen muss, dann ist die Bestrafung wegen des Verstoßes gegen §52 Z2 StVO gemäß §22 Abs1 VStG rechtswidrig, da mit der Verurteilung wegen des einen Deliktes (Verstoß gegen das Rechtsabbiegeverbot) auch der Unrechtsgehalt des anderen Tatbestandes (Verbot der Einfahrt) abgegolten und sohin bezüglich der zweitgenannten Übertretung Konsumtion eingetreten ist (vgl VwGH 16.09.1983, 83/02/0204).