Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Barbara Glieber über die Berufung des Herrn H. S., XY, V., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 10.01.2006, Zahl VK-27713-2005, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 ff Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 9,40, zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber
Folgendes zur Last gelegt:
?Tatzeit: 14.09.2005 um 18.30 Uhr
Tatort: Völs auf der Innsbrucker Straße auf Höhe der HNr 55 in Richtung Osten
Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY
1. Sie haben als Lenker die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 13 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.?
Der Beschuldigte habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Der Beschuldigte wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung zu einer Geldstrafe in Höhe von Euro 70,00, Ersatzarrest 12 Stunden, sowie zu einem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber Folgendes vor:
?Am 14.9.2005 abends fuhr ich mit meinem KFZ XY in Völs Innsbruckerstraße - Richtung Innsbruck. Die Geschwindigkeit betrug laut meinem geeichten Tacho ca 45 km/h.
Ich glaube nicht, dass das mit der Messung beauftragte Personal/Firma die Geschwindigkeitsmessungen nach den geltenden Richtlinien und Vorschriften durchführt.
1. Gibt es für dieses mobile Präzisionsmessgerät ein Prüf- und Kontrollbuch, wo alle Überprüfungen, Reparaturen, Sichtkontrolle und Kalibrierung vor jedem Einsatz aufgezeichnet sind.
2. Hat dieses Straßenaufsichtsorgan eine gültige Ermächtigung laut StVO für die Überwachung des fließenden Verkehr, ohne Einschränkung.
3. Wurden 2 Messungen durchgeführt und 2 Fotos bei dieser Amtshandlung angefertigt, wie es bei der Exekutive erfolgt.
4. Ließen die Witterungs- - Temperaturverhältnisse eine exakte Messung der Höchstgeschwindigkeit zu.?
Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:
A) Sachverhalt:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie Einvernahme des Berufungswerbers und der Zeugen M. S. und M. G. anlässlich der mündlichen Verhandlungen am 03.03.2006 und 21.03.2006.
Sachverhaltsfeststellungen:
Der Berufungswerber hat am 14.09.2005 um 18.30 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XY im Gemeindegebiet von Völs auf der Innsbrucker Straße auf Höhe der HNr 55 in Richtung Osten gelenkt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 13 km/h überschritten.
Die Messung erfolgte mit einem digitalen mobilen Radargerät der Marke SITRAFFIC LYNX ERM 501, welches zum Zeitpunkt der Messung geeicht, ordnungsgemäß aufgestellt und bedient worden war.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Anzeige der Marktgemeinde Völs vom 16.09.2005, insbesondere aus dem angeschlossenen Radarfoto, dem Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 29.04.2005 sowie den Angaben der Zeugen M. S. und M. G. in der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2006 und der an diesem Tag durchgeführten Besichtigung des gegenständlichen Radargerätes.
Der Zeuge M. S. konnte glaubwürdig und überzeugend darlegen, dass er in der Lage war und ist, das gegenständliche Gerät fehlerfrei und richtig aufzustellen und zu bedienen. Das Vorbringen des Berufungswerbers, dass für andere hochsensible Messgeräte ein Prüf- und Kontrollbuch, wo alle Überprüfungen, Reparaturen, Sichtkontrollen und Kalibrierungen vor jedem Einsatz aufgezeichnet seien, geht insoferne ins Leere, da vom Zeugen M. G. schlüssig und glaubwürdig dargetan wurde, dass es bei einem derart hochtechnischen Gerät eines Prüf- und Kontrollbuches nicht bedarf. Sobald die Software einen Fehler anzeigt, wird das Gerät an die Herstellerfirma gesandt. Stellt diese fest, dass der defekte Teil des Gerätes ausgetauscht werden muss, wird nach dem Austausch des defekten Teils neuerlich eine Eichung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durchgeführt und ein entsprechender Eichschein ausgefertigt. Der ordnungsgemäße Betrieb wird von der Software ständig überwacht.
Auch die Frage nach zwei Messungen und zwei Fotos, wie es bei der Exekutive erfolge, geht ins Leere, da dies nach den Angaben der Zeugen laut Bedienungsanleitung nicht erforderlich ist. Auch hinsichtlich der Witterungs- und Temperaturverhältnisse ist ebenfalls auf die Angaben der Zeugen zur Bedienungsanleitung zu verweisen, wonach das gegenständliche Gerät bei Temperaturen zwischen minus 20 und plus 50 Grad zum Einsatz gelangen kann. Im Übrigen ist es temperiert.
B) Rechtsgrundlagen:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Vorschriften maßgebend:
1. StVO 1960, BGBl Nr 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 99/2005:
§ 52 lit a Z 10a
Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.
§ 99 Abs 3
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,00, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen, zu bestrafen,
(...)
2. wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.
(....)
2. Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002:
§ 5
(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
§ 19
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
C) Rechtliche Beurteilung:
Zum Schuldspruch:
Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht für die Berufungsbehörde außer Zweifel, dass der Berufungswerber den Tatbestand der Geschwindigkeitsüberschreitung verwirklicht hat. Was sein Vorbringen bzw seine Frage anbelangt, ob dieses Straßenaufsichtorgan eine gültige Ermächtigung laut StVO für die Überwachung des fließenden Verkehrs, ohne Einschränkung, habe, wird auf die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Demnach ist ein ausschließlich in Form einer Anklage, eines Antrages auf Bestrafung oder einer Anzeige durch ein Organ der Straßenaufsicht zu erhebender Tatvorwurf der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit dem Gesetz fremd. Die Behörde hat aufgrund der im § 25 Abs 1 VStG verankerten Offizialmaxime sowohl bei Einleitung als auch bei der Durchführung des Strafverfahrens von Amts wegen vorzugehen, wie sie aber von einer solchen Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt, ist gleichgültig. Die Behörde war zudem im Hinblick auf den im § 46 AVG iVm § 24 VStG verankerten Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel auch im Verwaltungsstrafverfahren gehalten, die in Rede stehende Anzeige einer Privatperson, deren Einvernahme als Zeugen und die von ihr vorgelegten Beweismittel (insbesondere das Radarfoto, Urkunden über das verwendete Radargerät) in ihre Beweiswürdigung einzubeziehen (VwGH 10.08.2005, Zahl 2004/02/0393). Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die von Privaten im Auftrag der Marktgemeinde Völs durchgeführten Geschwindigkeitsmessungen fehlerfrei und richtig ausgeführt wurden. Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Zur Strafbemessung:
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Die verfügte Geschwindigkeitsbeschränkung im Ortsgebiet der Marktgemeinde Völs dient der Erhöhung der Verkehrssicherheit, der Fernhaltung von Gefahren und Belästigungen und dem Schutz der Bevölkerung und der Umwelt.
Hinsichtlich des Verschuldens war zumindestens von Fahrlässigkeit auszugehen.
Milderungs- oder Erschwerungsgründe traten nicht zu Tage. Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers sowie auf den vorgegebenen Strafrahmen von bis zu Euro 726,00 erscheint die von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck verhängte Strafe schuld- und tatangemessen.
Es war daher der Strafausspruch der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.