TE UVS Steiermark 2005/10/19 30.7-57/2005

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.10.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erik Hanel über die Berufung des R W, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Dr. R S, A R, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 05.08.2005, GZ.: 15.1 1922/2005, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg warf dem Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 05.08.2005, GZ: 15.1 1922/2005 vor, er habe als Lenker des Omnibus mit dem amtlichen Kennzeichen am 23.02.2005 um 15.43 Uhr in der Gemeinde E, S, in Fahrtrichtung W fahrend, auf Höhe des Straßenkilometers sowie auf Höhe des Straßenkilometers vor einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen Überholen verboten gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt. Hiefür wurden über den Berufungswerber zwei Geldstrafen in der Höhe von je ? 72,00, im Falle der Uneinbringlichkeit je 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO verhängt. Im gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig eingebrachten Rechtsmittel bringt R W durch seine Rechtsvertreterin zusammenfassend vor, dass es zwar richtig sei, dass mit Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr spezielle Überholverbote zwischen den gegenständlichen Straßenkilometers verordnet worden wären. Das Überholverbot ist jedoch ausschließlich für Omnibusse mit Anhänger oder sonstigen Fahrzeugen mit Anhängern zugeordnet. Der Zusatz mit allen Arten von Anhängern bezieht sich auch auf Omnibusse und da mit dem Fahrzeug des Berufungswerbers kein Anhänger gezogen worden ist, gilt dieses Überholverbot auch nicht für den Berufungswerber. Überdies sei der Verordnungstext derart missverständlich, dass dieser keine Gültigkeit habe und gegen das erforderliche Bestimmheitsgebot verstoße. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen: Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine ? 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unter Hinweis auf § 51 e Abs 3 VStG entfallen, nachdem im bekämpften Bescheid eine ? 500,00 übersteigende Geldstrafe nicht verhängt worden ist und die Durchführung einer Verhandlung weder zur Beurteilung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erforderlich war noch vom Berufungswerber beantragt wurde. Der Berufungswerber lenkte am 23.02.2005 gegen 15.45 Uhr auf der A S in Fahrtrichtung W, zwischen den Straßenkilometern und einen Omnibus der Marke M. Der Berufungswerber wurde von der Autobahngendarmerie Unterwald angehalten und ihm vorgeworfen, dass er auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen Überholen verboten gekennzeichnet sei, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt habe. Der Berufungswerber verweigerte die Bezahlung des ihm angebotenen Organmandates und stellte sich auf den Standpunkt, dass er einerseits keinen Lkw gelenkt habe, andererseits er keinen Anhänger an seinem Omnisbus gezogen hätte und deshalb für ihn das Überholverbot nicht gelte. Aus dem vorgelegten Verfahrensakt der Verwaltungsbehörde erster Instanz ergibt sich, dass mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 07.12.2000 aufgrund des § 43 Abs 1 StVO zur Sicherheit des sich bewegenden Verkehrs auf dem steirischen Packabschnitt Verkehrsbeschränkungen verordnet wurden, wobei hier Punkt I), Punkt B, Punkt d) Spezielle Überholverbote relevant ist: Von Kilometer 220,718 bis Kilometer 201,197 ist Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen das Überholen mehrspuriger Kraftfahrzeuge verboten. Dieses Überholverbot gilt auch für Omnibusse und Fahrzeuge mit allen Arten von Anhängern, wobei die entsprechenden Straßenverkehrszeichen kurz nach dem Ende (gesehen in Fahrtrichtung W) des A Tunnels zu wiederholen sind. Dieses Überholverbot war mit dem Vorschriftszeichen nach § 52 Z 4 c StVO Überholen für Lastkraftfahrzeuge verboten sowie mit einer Zusatztafel auszudrücken. Wie bereits aus der Verordnung des Bundesministers für Verkehr ersichtlich, handelt es sich hiebei um ein spezielles Überholverbot. Dem Berufungswerber wurde jedoch im angefochtenen Straferkenntnis die Übertretung des allgemeinen Überholverbotes nach § 20 Abs 2 iVm § 52 Z 4 a StVO vorgeworfen. Allein damit belastete die Erstbehörde den Spruch ihres Straferkenntnisses mit Rechtswidrigkeit und war es der Berufungsbehörde im Hinblick auf die Bestimmungen des § 31 Abs 2 VStG versagt, eine Ergänzung bzw. Korrektur des Spruches zu tätigen.

Schlagworte
Überholverbot Lastkraftwagen Omnibusse Spezialnorm Ausweitung Tatbestandsmerkmal Konkretisierung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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