Beachte VwGH 25.02.2005, 2004/05/0115 Rechtssatz: Die Rechtsvorschrift des § 13 Abs 3 AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Im gegenständlichen Fall wurde die Berufung gegen das Straferkenntnis von einem deutschen Rechtsanwalt, somit von einer rechtskundigen Person, verfasst, so dass davon auszugehen ist, dass diesem Rechtsvertreter die Bestimmun... mehr lesen...
Beachte VwGH vom 25.02.2005, Zl 2004/05/0115 Rechtssatz: Die Rechtsvorschrift des § 13 Abs 3 AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Im gegenständlichen Fall wurde die Berufung gegen das Straferkenntnis von einem inländischen Rechtsanwalt, somit von einer rechtskundigen Person verfasst, der die Bestimmung des § 63 Abs 3 AVG bekannt ist. Nach Ansich... mehr lesen...
Rechtssatz: Lässt eine Berufung mit dem Inhalt ?Ich, A N erhebe Einspruch gegen die Straferkenntnis Zahl: X" nicht erkennen, worin der Berufungswerber die Unrichtigkeit der von ihm bekämpften Entscheidung sieht und machte dieser auch von der ihm eingeräumten Möglichkeit, den Mangel zu beheben, keinen Gebrauch, so ist die Berufung als unzulässig zurückzuweisen. Schlagworte Begründeter Berufungsantrag, Verbesserungsauftrag, Berufungsgrund, Berufungsschriftsatz, Berufungsinhalt mehr lesen...
Rechtssatz: Die Berufung hat einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Die vom Beschuldigten erhobene Berufung mit dem Inhalt ?Ich erhebe gegen das Straferkenntnis: X Berufung!" enthält einen solchen Antrag nicht und ist der Beschuldigte auch dem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen, so ist die Berufung als unzulässig zurückzuweisen. Schlagworte begründeter Berufungsantrag, nicht fristgerechter Verbesserungsauftrag, Berufungsmangel, Berufungsform, Berufungsinhal... mehr lesen...
Gemäß § 52 a Abs 1 VStG können der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde von Amts wegen aufgehoben oder abgeändert werden. § 68 Abs 7 AVG gilt sinngemäß. Über den Berufungswerber wurden mit Straferkenntnis der BPD Wien vom 16.6.2004 wegen zweier Übertretungen der Straßenverkehr... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Rechtsmittelwerber ist bis zur Zustellung eines ihm von der Erst- oder von der Berufungsbehörde erteilten Auftrags zum Nachtrag eines begründeten Berufungsantrags berechtigt, auch den Nachtrag bei der für die Einbringung der Berufung zuständigen Erstbehörde vorzunehmen, welche hierüber entweder innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Einbringung der Berufung - durch Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG - selbst zu entscheiden oder (auch) den Nachtrag der Berufungsbehör... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Wahrnehmung eines gegenüber der nicht unzuständigen Erstbehörde bereits beseitigten Mangels als maßgeblicher Grund für die Zurückweisung einer Berufung durch die Berufungsbehörde ist ein offenkundiger Mangel im Sinne des § 52a Abs 1 VStG selbst dann, wenn die Berufungsbehörde davon (mangels Verständigung durch die Verfahrensparteien) keinerlei Kenntnis haben sollte. Der Berufungsbescheid vom 18.8.2004 war daher in Anwendung des § 52a Abs 1 VStG zu beheben. mehr lesen...
Rechtssatz: Retourniert der Beschuldigte den Bescheid lediglich mit dem Vermerk ?Einspruch" an die belangte Behörde und legt dieser trotz mehrmaliger Aufforderungsschreiben durch die Berufungsbehörde nicht dar, aus welchen Erwägungen er die Entscheidung bekämpft, so hat er den im § 63 Abs 3 AVG iVm § 24 VStG normierten Voraussetzungen eines begründeten Berufungsantrages sowie dessen Bezeichnung nicht entsprochen und ist die Berufung als unzulässig zurückzuweisen. Schlagworte begründet... mehr lesen...
Rechtssatz: Lässt eine Berufung mit dem Inhalt: ?Ich, H R erhebe Einspruch gegen die Straferkenntnis Zahl: XXKUVS", nicht erkennen, worin der Berufungswerber die Unrichtigkeit der von ihm bekämpften Entscheidung sieht und kommt der Berufungswerber auch der eingeräumten Möglichkeit, den Mangel zu beheben, nicht nach, so ist die Berufung als unzulässig zurückzuweisen. Schlagworte
Begründung: der Berufung, Berufungsform, Berufungsinhalt, Berufungsantrag mehr lesen...
Rechtssatz: Wird das Wort ?Einspruch" mit Datum und Unterschrift ohne weitere Ausführungen auf dem Straferkenntnis vermerkt und an die Erstbehörde zurückgefaxt, entspricht dies nicht dem Mindesterfordernis einer Berufung nach § 63 Abs. 3 AVG. Kommt der Beschuldigte einem insofern erteilten Verbesserungsauftrag zur Mängelbehebung innerhalb einer angemessen gesetzten Frist nicht nach ? wie gegenständlich der Fall - ist die Berufung mangels Vorliegen gesetzlicher Voraussetzungen zurückzuweise... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 9.3.2001, GZ.: III/S-34.684/00, wurden dem Berufungswerber insgesamt vier Übertretungen der Straßenverkehrsordnung, des Kraftfahrgesetzes und der EG-Verordnung 3821/1985 zur Last gelegt und über ihn vier Geldstrafen (im Uneinbringlichkeitsfall vier Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Berufungswerber fristgerecht Berufung und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Beigebung eines Verteidigers. Dieser... mehr lesen...
Rechtssatz: Erfolgte zusammen mit dem Antrag auf Beigebung eines Verteidigers nach § 51a VStG fristgerecht eine unbegründete Berufung, weil sie nur den Wortlaut "Anmeldung zur Berufung" aufwies, und wurde der erwähnte Antrag vom UVS abgewiesen, hat der UVS dem Beschuldigten nach § 13 Abs 3 AVG die
Begründung: der Berufung aufzutragen, wenn die
Begründung: nicht innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist ab Zustellung des Abweisungsbescheides nachgeholt wurde. So wird auch eine unbegründete Be... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 14.06.1999, GZ.: 15.1 1999/2771, wurde Herrn HW gemäß § 34 Abs 3 AVG 1991 eine Ermahnung erteilt, da er sich in seinem Schreiben vom 28.04.1999 einer beleidigenden Schreibweise bedient habe, indem er die Ausdrücke "Amtsmissbrauch erwiesen"; "Es ist somit 1965 wie heute die Aussage eine Lüge."; "Schlammablagerungen gibt es offensichtlich in der Bezirkshauptmannschaft Weiz" gebraucht habe. Gegen diesen Bescheid hat Herr HW am 21.06.1999 bei de... mehr lesen...
Rechtssatz: Ordnungsstrafen fallen nicht unter die Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, sodass eine Berufung gegen eine Ordnungsstrafe nach § 63 Abs 5 i.V.m. § 13 Abs 2 AVG (nicht nach § 51 Abs 3 VStG) schriftlich einzubringen ist. Daher ist eine mündlich eingebrachte Berufung vom UVS als unzulässig zurückzuweisen, auch wenn die Berufung von der Bezirkshauptmannschaft, die die Ordnungsstrafe (Ermahnung) wegen beleidigender Schreibweise verhängt hatte, zu Protokoll genommen wurde. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Berufung des Inhaltes "Namens und im Auftrag des Betroffenen legen wir hiermit gegen das Straferkenntnis vom 22.10.1998, Zahl: St-10023/98-9, der BH A, DVR 0006335, Berufung ein. Die Berufung richtet sich gegen das oben genannte Straferkenntnis vom 22.10.1998. Im Auftrag des Betroffenen wird beantragt, dieses Straferkenntnis aufzuheben und den Betroffenen freizusprechen." ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Berufung des Inhaltes: "Wie Sie wissen, haben wir den Betrieb in der Pigalle eingestellt. Die Gewerbebehörde bei Ihrem Amte weiß, daß wir aufgrund dessen den Betrieb eingestellt haben und wir diese Auflagen nicht erfüllen wollten, da dies ein Wahnsinn wäre." ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. mehr lesen...
Rechtssatz: Führt der Beschuldigte in seiner Berufung unter Anführung der Zahl des bekämpften Straferkenntnisses lediglich aus, er erhebe Einspruch gegen die ihm angelasteten Delikte, so ist diese Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Berufung des Inhaltes: "Ich bringe hiermit die Berufung ein und ersuche um Fristerstreckung zur Formulierung der
Begründung: und des begründeten Berufungsantrages bis 30.4.1998" ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. mehr lesen...
Rechtssatz: Das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages stellt - ausgenommen den Fall des § 61 Abs 5 AVG - einen nicht verbesserbaren inhaltlichen Mangel der Berufung dar, der zu ihrer Zurückweisung führt (VwGH vom 26.1.1995, Zl. 94/06/0226). mehr lesen...
Rechtssatz: Die Berufung des Inhaltes "In dem Ermittlungsverfahren gegen die Firma A, Herrn B, AZ: 44.668/97, lege ich fristwahrend und rein vorsorglich gegen das Straferkenntnis vom 2.4.1998 - zugestellt am 9.4.1998 - das Rechtsmittel der Berufung mit den Anträgen: 1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, 2. das Straferkenntnis vom 2.4.1998 aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet." ist nicht gesetzmäßig ausg... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Berufung des Inhaltes ..."Ich nehme Bezug auf den Bescheid vom 16.4.1998. Ich verweise nochmals auf meinen am 3.4.1998 postalisch eingebrachten Einspruch, der gemäß § 68 Abs 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 iVm § 49 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes wegen entschiedener Sache als verspätet zurückgewiesen wurde. Ich bringe hiermit gem. der in ihrem Bescheid vom 16.4.1998 angeführten Rechtsmittelbelehrung eine Berufung ein. Eine mündliche Verhandlung beim... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Berufung des Inhaltes: ..."Sehr geehrte Damen und Herren, gegen o.g. Bußgeldbescheid vom 22.1.1998 erhebe ich hiermit fristgerecht Einspruch. Die
Begründung: erfolgt durch meinen Anwalt" ... ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Berufung des Inhaltes: "Sehr geehrte Damen und Herren! Somit berufe ich gegen den an mich gerichteten Bescheid mit der Zahl: St-4569/95-9. Berufungsantrag: Ich beantrage die mündliche Verhandlung beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten. Mit der Bitte um freundliche Kenntnisnahme zeichne ich mit freundlichen Grüßen" ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. mehr lesen...
Rechtssatz: Legt der Beschuldigte gegen den erstinstanzlichen Bescheid, womit der Einspruch gegen die Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen wurde, Berufung nachstehenden Inhaltes ein: "Sehr geehrte Damen und Herren, gegen obige Strafverfügung lege ich hiermit frist- und formgerecht Einspruch ein. Den Inhalt weise ich in vollem Inhalt zurück." so ist diese Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt. Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.7.1998, Zl. 98/03/0110-7, wurde das Verfahr... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Berufung des Inhaltes: "Betrifft: St-968/95-9 Aufgrund der verspäteten Bearbeitung meines Einspruches aus dem Jahre 1994 ist es mir momentan nicht möglich von Ihnen Angeführtes nachzuvollziehen. Ich bitte um einen Vorsprachetermin um dies zu klären. Mit besten Dank im voraus." ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. mehr lesen...
Rechtssatz: Im AVG ist zwar jeder übertriebene Formalismus fremd, die Berufung ist aber nur dann gesetzmäßig erhoben, wenn sie einen Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung enthält. Die Berufung muß daher wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Mit dem bloßen Hinweis auf den Erwerbsvorgang des verfahrensgegenständlichen Grundstückes vermag der Beschuldigte jedoch dieses Mindesterfordernis nicht zu erfüllen. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Berufung des Inhaltes: "Da ich der Meinung bin in dieser Angelegenheit nicht schuldig zu sein, möchte ich gegen diesen Entscheid berufen und eine mündliche Verhandlung beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten beantragen" ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Berufung des Inhaltes "St-1624/97 Ug. Ich erhebe Einspruch gegen die Höhe der Strafe." ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Berufung des Inhaltes: "Ihr Schreiben vom 24.07.1997 habe ich erhalten. Hiermit möchte ich Einspruch gegen das Straferkenntnis einlegen. Eine detaillierte Aufstellung des Einspruches wird Ihnen bis Ende August nachgesendet. Ebenso möchte ich Sie darum bitten, die Sache 4555/97-9 mit 15.540/96-9 zusammen zu bearbeiten, da diese unter den gleichen Umständen und am gleichen Tag und um die gleiche Uhrzeit zustande kam. Ich bitte Sie, meinem Antrag stattzugeben" ist nicht geset... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Berufung des Inhaltes: "Gegen diesen Bescheid wird Einspruch erhoben." ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. mehr lesen...