RS UVS Kärnten 2004/10/14 KUVS-1896/3/2004

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Veröffentlicht am 14.10.2004
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Rechtssatz

Die Berufung hat einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Die vom Beschuldigten erhobene Berufung mit dem Inhalt  ?Ich erhebe gegen das Straferkenntnis: X Berufung!" enthält einen solchen Antrag nicht und ist der Beschuldigte auch dem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen, so ist die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte
begründeter Berufungsantrag, nicht fristgerechter Verbesserungsauftrag, Berufungsmangel, Berufungsform, Berufungsinhalt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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