Die Berufung hat einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Die vom Beschuldigten erhobene Berufung mit dem Inhalt ?Ich erhebe gegen das Straferkenntnis: X Berufung!" enthält einen solchen Antrag nicht und ist der Beschuldigte auch dem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen, so ist die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.