Die Rechtsvorschrift des § 13 Abs 3 AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Im gegenständlichen Fall wurde die Berufung gegen das Straferkenntnis von einem inländischen Rechtsanwalt, somit von einer rechtskundigen Person verfasst, der die Bestimmung des § 63 Abs 3 AVG bekannt ist. Nach Ansicht des Verwaltungssenates wollte der genannte Rechtsvertreter mit der ohne Begründung versehenen Berufung einen Verbesserungsauftrag der Berufungsbehörde erreichen, der ihm die Berufungsfrist entsprechend verlängert hätte. Dies geht aus seinem Antrag auf Akteneinsicht und auf Einräumung einer Frist für die Ergänzung seines Berufungsvorbringens hervor. Es ist jedoch nicht Sinn und Zweck der Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG, Berufungsfristen zu verlängern. Nach Ansicht des Verwaltungssenates liegt somit hier ein bewusst mangelhaft gestaltetes Anbringen vor, welches einem Verbesserungsverfahren iS des § 13 Abs 3 AVG nicht zugänglich ist.