RS UVS Kärnten 1998/05/12 KUVS-584/1/98

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Veröffentlicht am 12.05.1998
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Die Berufung des Inhaltes "In dem Ermittlungsverfahren gegen die Firma A, Herrn B, AZ: 44.668/97, lege ich fristwahrend und rein vorsorglich gegen das Straferkenntnis vom 2.4.1998 - zugestellt am 9.4.1998 - das Rechtsmittel der Berufung mit den Anträgen:

1.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,

2.

das Straferkenntnis vom 2.4.1998 aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet." ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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