Die Berufung des Inhaltes "In dem Ermittlungsverfahren gegen die Firma A, Herrn B, AZ: 44.668/97, lege ich fristwahrend und rein vorsorglich gegen das Straferkenntnis vom 2.4.1998 - zugestellt am 9.4.1998 - das Rechtsmittel der Berufung mit den Anträgen:
1.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,
2.
das Straferkenntnis vom 2.4.1998 aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet." ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.