Wird das Wort ?Einspruch" mit Datum und Unterschrift ohne weitere Ausführungen auf dem Straferkenntnis vermerkt und an die Erstbehörde zurückgefaxt, entspricht dies nicht dem Mindesterfordernis einer Berufung nach § 63 Abs. 3 AVG. Kommt der Beschuldigte einem insofern erteilten Verbesserungsauftrag zur Mängelbehebung innerhalb einer angemessen gesetzten Frist nicht nach ? wie gegenständlich der Fall - ist die Berufung mangels Vorliegen gesetzlicher Voraussetzungen zurückzuweisen.