RS UVS Kärnten 2003/09/10 KUVS-1546/2/2003

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Veröffentlicht am 10.09.2003
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Rechtssatz

Wird das Wort ?Einspruch" mit Datum und Unterschrift ohne weitere Ausführungen auf dem Straferkenntnis vermerkt und an die Erstbehörde zurückgefaxt, entspricht dies nicht dem Mindesterfordernis einer Berufung nach § 63 Abs. 3 AVG. Kommt der Beschuldigte einem insofern erteilten Verbesserungsauftrag zur Mängelbehebung innerhalb einer angemessen gesetzten Frist nicht nach ? wie gegenständlich der Fall - ist die Berufung mangels Vorliegen gesetzlicher Voraussetzungen zurückzuweisen.

Schlagworte
Fristversäumnis, Einspruch, Formerfordernisse , Mängel, mangelhafter Einspruch, Verbesserungsauftrag, Mängelbehebung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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