RS UVS Kärnten 1997/10/06 KUVS-846-847/1/97

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Veröffentlicht am 06.10.1997
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Rechtssatz

Eine Berufung des Inhaltes: "Da ich der Meinung bin in dieser Angelegenheit nicht schuldig zu sein, möchte ich gegen diesen Entscheid berufen und eine mündliche Verhandlung beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten beantragen" ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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