RS UVS Kärnten 1998/09/14 KUVS-1273-1274/1/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1998
beobachten
merken
Rechtssatz

Führt der Beschuldigte in seiner Berufung unter Anführung der Zahl des bekämpften Straferkenntnisses lediglich aus, er erhebe Einspruch gegen die ihm angelasteten Delikte, so ist diese Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten